Saarländisches OLG 8 U 447/06

August 29, 2021

fehlerhafte Gesellschaft – Haftung nach allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen – Saarländisches OLG 8 U 447/06

RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

    Die Revision wird nicht zugelassen.   

Tatbestand:

  • Die Klägerin, eine Bank, gewährte der „F. S. GbR“ ein Darlehen.
  • Die Haftung der Gesellschafter war als Sicherheit vorgesehen.
  • Der Beklagte unterschrieb eine „Ersatzgesellschaftererklärung“ für einen abwesenden Gesellschafter.
  • Die GbR konnte die Lizenz nicht erwerben und das Darlehen nicht zurückzahlen.
  • Die Klägerin klagte gegen den Beklagten auf anteilige Rückzahlung.
  • Das Landgericht wies die Klage ab, da die GbR nicht wirksam gegründet wurde und der Beklagte keine persönliche Haftung übernahm.
  • Die Klägerin legte Berufung ein und berief sich auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und den Gutglaubensschutz.

Entscheidungsgründe:

fehlerhafte Gesellschaft – Haftung nach allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen – Saarländisches OLG 8 U 447/06

  • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung ist zulässig.
  • Unbegründetheit der Berufung:
    • Keine fehlerhafte Gesellschaft: Die Voraussetzungen für eine fehlerhafte Gesellschaft liegen nicht vor, da kein übereinstimmender Wille aller Beteiligten zur Gründung einer GbR bestand.
    • Keine Rechtsscheinhaftung: Der Beklagte trat nicht als Gesellschafter auf und erweckte keinen Rechtsschein einer BGB-Gesellschaft.
    • Keine persönliche Haftung aus der Ersatzgesellschaftererklärung: Die Erklärung begründet keine persönliche Haftung des Beklagten für das Darlehen. Ein Schuldbeitritt wurde nicht erklärt und wäre ohnehin ins Leere gegangen, da die Darlehensschuld nicht wirksam entstanden ist.

Kernaussagen:

  • Fehlerhafte Gesellschaft: Erfordert übereinstimmende Willenserklärungen aller Beteiligten zur Gründung einer Gesellschaft.
  • Rechtsscheinhaftung: Haftung nach allgemeinen Grundsätzen, wenn ein Beteiligter im Geschäftsverkehr wie ein Gesellschafter auftritt.
  • Ersatzgesellschaftererklärung: Begründet keine persönliche Haftung für das Darlehen, wenn die Gesellschaft nicht wirksam gegründet wurde.

Fazit:

Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da die GbR nicht wirksam gegründet wurde und der Beklagte keine persönliche Haftung für das Darlehen übernahm.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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