Fehlerhafter Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts – OLG Düsseldorf 3 Wx 228/20

September 26, 2021

Fehlerhafter Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts – OLG Düsseldorf 3 Wx 228/20

Neu formatiert von RA und Notar Krau

Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts vom 4. November 2020 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben.

Fehlerhafter Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts – OLG Düsseldorf 3 Wx 228/20 – Gründe

Grobe Verfahrensverstöße im (Nicht-)Abhilfeverfahren berechtigen das Beschwerdegericht, die Sache in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG unter Aufhebung des Vorlageschlusses zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Ausgangsgericht zurückzugeben

(statt aller: Keidel-Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68 Rdnr. 34 m. zahlr. Nachw.).

So liegen die Dinge hier.

Das Nachlassgericht hat sich infolge fehlerhafter Sachbehandlung die Möglichkeit eines Abhilfeverfahrens genommen.

 

Im Schriftsatz vom 2. November 2020, mit dem sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. “für die Beschwerdeinstanz” bestellt haben, wird zwar ausdrücklich auf § 65 Abs. 2 FamFG Bezug genommen.

Fehlerhafter Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts – OLG Düsseldorf 3 Wx 228/20

Da dieser Schriftsatz aber (zutreffend) an das Amtsgericht gerichtet worden ist, hat auf der Hand gelegen, dass ihm ein Versehen oder ein Verständnismangel zugrunde gelegen haben muss:

Ersichtlich sind die Verfasser, möglicherweise aufgrund der Rechtslage in Familiensachen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG), davon ausgegangen, (auch) das hiesige Nachlassgericht sei zu einer Abhilfe nicht befugt, das Fristverlängerungsgesuch richte sich mithin an das Beschwerdegericht.

 

Tatsächlich hat es jedoch zunächst allein um eine Frist zur etwaigen Rechtsmittelbegründung vor Entscheidung über die Abhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehen können, und diese zu setzen bzw. zu gewähren, hat (selbstverständlich) dem Amtsgericht oblegen.

Das Nachlassgericht hätte diesen Irrtum aufklären müssen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und hätte sich sodann entweder danach zu erkundigen gehabt, was die Beteiligte zu 1. angesichts der Aufklärung beantrage, oder – näherliegend – das Verlängerungsgesuch sogleich als auf das Zuwarten mit der Abhilfeentscheidung gerichtet verstehen, dieses Petitum bescheiden und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen können.

Demgegenüber hat sich das Nachlassgericht durch die unmittelbare Vorlage nicht nur die Möglichkeit genommen, in Kenntnis einer Beschwerdebegründung den Zwecken des Abhilfeverfahrens – Selbstkontrolle der Ausgangsinstanz und Entlastung der Beschwerdeinstanz (Sternal a.a.O., Rdnr. 2) – zu genügen, sondern der Rechtsmittelführerin auch vorenthalten, die Beschwerde gegebenenfalls noch im Abhilfeverfahren, zumindest vor Durchführung der Vorlage an das Beschwerdegericht und damit ohne Anfall jedenfalls von Gerichtskosten (Sternal a.a.O., Rdnr. 111) zurückzunehmen.

Aus diesen Gründen ist es auch ohne Belang, dass durch den tatsächlichen zwischenzeitlichen Verfahrensgang der Beteiligten zu 1. die erstrebte Frist faktisch bereits eingeräumt wird.

Das Nachlassgericht wird nunmehr nach Eingang einer – eventuell mit Fristsetzung “anzumahnenden” – Beschwerdebegründung unter Beachtung der hierfür geltenden Anforderungen

(dazu zusammenfassend: Sternal a.a.O., Rdnr. 12 b m.Nachw.)

über die Abhilfe zu entscheiden haben.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

Fehlerhafter Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts – OLG Düsseldorf 3 Wx 228/20

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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