Festsetzung der Erbschaftsteuer – Wohnhaus – Steuerbefreiung für Familienheim – FG München 4 K 692/20

Oktober 16, 2021

Festsetzung der Erbschaftsteuer – Wohnhaus – Steuerbefreiung für Familienheim – FG München 4 K 692/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht München (Aktenzeichen 4 K 692/20) entschied über die Festsetzung der Erbschaftsteuer im Zusammenhang

mit einem geerbten Wohnhaus und der beanspruchten Steuerbefreiung als Familienheim.

Nach dem Tod der Mutter des Klägers verweigerte das Finanzamt die Steuerbefreiung für das Haus in Y, da die Mutter bereits lange in einem anderen Haus gelebt hatte.

Obwohl der Kläger argumentierte, dass das Haus in Y aufgrund von Mobilitätseinschränkungen und der Unmöglichkeit eines barrierefreien Umbaus nicht als Familienheim geeignet war, wies das Gericht seine Klage größtenteils ab.

Die Begründung des Gerichts umfasst verschiedene Aspekte:

  1. Das Gericht erklärte, dass die Feststellungsbescheide des Finanzamts für die Grundbesitzwerte der Häuser in … und Y nur für die Schwester des Klägers bindend waren, da sie nicht an den Kläger adressiert waren.
  2. Der Kläger und seine Schwester wurden als Miterben betrachtet, und der Kläger sollte daher jeweils die Hälfte des Werts der beiden Häuser erben.
  3. Die Steuerbefreiung als Familienheim für das Haus in Y wurde verweigert, da die Mutter des Klägers das Haus nicht bis zu ihrem Tod selbst genutzt hatte und auch keine zwingenden Gründe für den Auszug vorlagen.
  4. Die Klage des Klägers wurde größtenteils abgewiesen, da er das Haus in X nach dem Erbfall nicht selbst genutzt hatte.

Festsetzung der Erbschaftsteuer – Wohnhaus – Steuerbefreiung für Familienheim – FG München 4 K 692/20

Das Gericht bestätigte somit die ursprüngliche Festsetzung der Erbschaftsteuer, reduzierte jedoch den Wert des erbschaftsteuerlichen Erwerbs des Klägers aufgrund einer falschen Berechnung durch das Finanzamt.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Tatbestand
  2. Gründe
  3. 2.1 Zulässigkeit der Klage
  4. 2.2 Teilweise Begründetheit der Klage
  5. 2.2.1 Erbschaftsteuerlicher Erwerb
  6. 2.2.2 Festsetzung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs
  7. 2.3 Unbegründetheit der Klage
  8. 2.3.1 Steuerbefreiung als Familienheim
  9. 2.3.2 Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

Festsetzung der Erbschaftsteuer – Wohnhaus – Steuerbefreiung für Familienheim – FG München 4 K 692/20

Tenor

1. Der durch die Einspruchsentscheidung vom 18. März 2020 bestätigte Erbschaftsteuerbescheid vom 27. November 2019 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 313.842 € herabgesetzt wird.

2. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 77% und der Beklagte zu 23%.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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