FG Düsseldorf 4 K 2574/10 Erb – Gleichstellung Steuerklassen II + III gemäß § 19 I ErbStG nicht verfassungswidrig
RA und Notar Krau
Im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 4 K 2574/10 Erb) wird die Klage eines Erben gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt abgewiesen.
Der Kläger, ein Neffe des Erblassers, erbte ein Viertel des Nachlasses.
Das Finanzamt setzte für ihn eine Erbschaftsteuer von 9.360 EUR fest, basierend auf einem steuerpflichtigen Erwerb von 31.200 EUR
nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 EUR und einem Steuersatz von 30 %.
Der Kläger argumentierte, dass die Gleichstellung der Steuerklassen II (zu der er gehört) und III gemäß § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) verfassungswidrig sei.
Diese Bestimmung verstoße gegen den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Der Kläger fühlte sich außerdem in seinem Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da das Wachstumsbeschleunigungsgesetz von 2009
die frühere Unterscheidung der Steuersätze zwischen den Steuerklassen II und III nur für Erwerbe nach 2009 wieder eingeführt habe, nicht aber für Erbschaften, bei denen die Steuer 2009 entstanden sei.
Das Finanzgericht befand die Klage als unbegründet und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids.
Es entschied, dass der Kläger sich nicht auf den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG berufen könne, da dieser nur enge Familienangehörige umfasse.
Zudem sah das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Gleichstellung der Steuerklassen II und III verfassungskonform sei.
Schließlich war die Nicht-Rückwirkung der neuen Steuersätze auf 2009 aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Das Gericht ließ die Revision zu.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.