FG Hessen 1 V 2578/12

August 4, 2017
FG Hessen 1 V 2578/12
Beschl. v. 26.02.2013,
Rechtsnachfolgerin der Vorerbin,
die durch den Vorerbfall ausgelöste Steuerschuld,
§ 20 Abs. 1 ErbStG

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Die Rechtsnachfolgerin einer Vorerbin schuldet die durch den Vorerbfall ausgelöste Erbschaftssteuer auch dann,

wenn die Vorerbschaft der Vorerbin wirtschaftlich nicht zugeflossen ist.

Der Nacherbfall ändert nichts an der Steuerschuldnerschaft des Erben der Vorerbin.

FG Hessen 1 V 2578/12

Sachverhalt:

Die Antragstellerin war Alleinerbin einer Vorerbin, die ihrerseits Vorerbin eines Erblassers war.

Nach dem Tod des Erblassers wurde Testamentsvollstreckung angeordnet.

Das Finanzamt erließ einen Erbschaftsteuerbescheid gegen die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin,

nachdem die Vorerbin verstorben war und der Nacherbfall eingetreten war.

Die Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids, da ihr die Vorerbschaft wirtschaftlich

nicht zugeflossen sei und sie die Steuer nicht aus Mitteln der Vorerbschaft entrichten könne.

Rechtliche Würdigung:

FG Hessen 1 V 2578/12

Das FG Hessen lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

1. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids:

Das Finanzamt hat zu Recht die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin für die Erbschaftssteuer aus der Vorerbschaft in Anspruch genommen.

2. Steuerschuldnerschaft des Vorerben:

Gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe steuerrechtlich als Erbe.

Steuerschuldner ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG der Vorerbe als Erwerber.

Ist dieser bei Erlass des Steuerbescheids bereits verstorben, ist der Steuerbescheid an den Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu richten.

3. Kein Übergang der Steuerschuld auf den Nacherben:

Der Nacherbfall ändert nichts an der Steuerschuldnerschaft des Erben der Vorerbin. § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG

ordnet lediglich an, dass der Vorerbe als Erblasser im Sinne des § 15 Abs. 1 ErbStG gilt.

FG Hessen 1 V 2578/12

Für die Bestimmung der Steuerklasse kommt es daher auf das Verhältnis des Erwerbers zum Vorerben an.

4. Keine Bedeutung des späten Erlasses des Steuerbescheids:

Für die Bestimmung des Steuerschuldners ist es unerheblich, dass der Erlass des Steuerbescheids

erst nach Eintritt des Nacherbfalls erfolgte und die Steuerschuldnerin die Steuer daher nicht aus Mitteln der Vorerbschaft entrichten konnte.

5. § 20 Abs. 4 ErbStG schränkt die Haftung des Vorerben nicht ein:

Die Regelung des § 20 Abs. 4 ErbStG schränkt die Haftung des Vorerben nicht ein.

Sie soll lediglich verhindern, dass derjenige, der zugleich Erbe und Vorerbe wird, die höhere Steuerlast aus seinem Erbe leisten muss.

§ 20 Abs. 4 ErbStG gibt dem Vorerben die Befugnis, die Steuerleistung dem Nachlass zu entnehmen.

6. Keine unbillige Härte:

FG Hessen 1 V 2578/12

Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nicht in Betracht, da Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids nahezu ausgeschlossen sind.

7. Keine Zulassung der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe ersichtlich waren.

Fazit:

Das FG Hessen hat entschieden, dass die Rechtsnachfolgerin einer Vorerbin die durch den Vorerbfall ausgelöste

Erbschaftsteuer auch dann schuldet, wenn die Vorerbschaft der Vorerbin wirtschaftlich nicht zugeflossen ist.

Der Nacherbfall ändert nichts an der Steuerschuldnerschaft des Erben der Vorerbin.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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