RA und Notar Krau
Der Fall dreht sich um die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Steuervergünstigungen gemäß § 13a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) hat.
Die Mutter der Klägerin verstarb am 29.10.2002 und hinterließ ihren Töchtern, darunter der Klägerin, Vermögensanteile.
Unmittelbar vor ihrem Tod schloss die Erblasserin Gesellschaftsverträge zur Gründung der Hausverwaltung M GmbH und der Hausverwaltung M GmbH & Co. KG ab, deren Anteile nach ihrem Tod auf die Klägerin übergingen.
Der Kern der Streitfrage liegt darin, ob diese Anteile als Betriebsvermögen im Sinne des ErbStG gelten und somit die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG beanspruchen können.
Laut § 13a ErbStG sind bestimmte Vergünstigungen für Betriebsvermögen vorgesehen, die jedoch an strenge Bedingungen geknüpft sind, insbesondere im Hinblick auf die Art des Unternehmens und den Zeitpunkt der Steuerentstehung.
FG Köln 9 K 1854/05 – Steuervergünstigung für das Produktivvermögen nach § 13 a ErbStG
Entscheidungsgründe:
- Hausverwaltung M GmbH & Co. KG:
- Der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft muss den Anforderungen des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsprechen, um steuerlich als Betriebsvermögen zu gelten. Dies schließt gewerblich geprägte Personengesellschaften ein, die durch die Beteiligung von Kapitalgesellschaften geprägt sind.
- Die Hausverwaltung M GmbH & Co. KG war zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch nicht im Handelsregister eingetragen, weshalb sie nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft angesehen werden konnte. Stattdessen galt sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die lediglich Vermögensverwaltung betrieb, und nicht als Gewerbebetrieb.
- Da die Gesellschaftsgründung erst nach dem Tod der Erblasserin abgeschlossen wurde, konnte die Hausverwaltung M GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt der Steuerentstehung nicht als begünstigte Personengesellschaft angesehen werden.
- Hausverwaltung M GmbH:
- Auch die Anteile an der Hausverwaltung M GmbH konnten nicht die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen, da sie zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht als eingetragene Kapitalgesellschaft im Handelsregister verzeichnet war.
- Eine Gesellschaft in Gründung, die noch nicht eingetragen ist, wird nicht als Kapitalgesellschaft im Sinne der steuerlichen Vorschriften angesehen, da sie zivilrechtlich als eigenständige Gesellschaft noch nicht existiert.
- Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden:
- Die Feststellungsbescheide der Lagefinanzämter zur Bedarfsbewertung sind zwar hinsichtlich des Grundbesitzwertes bindend, jedoch nicht in Bezug auf die Art- und Zurechnungsfeststellungen für die Zwecke der Erbschaftsteuer. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf den festgestellten Wert des Grundbesitzes, nicht aber auf die Qualifikation als Betriebsvermögen im Sinne des ErbStG.
FG Köln 9 K 1854/05 – Steuervergünstigung für das Produktivvermögen nach § 13 a ErbStG
Urteil:
Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG nicht erfüllt waren.
Die Steuervergünstigungen sind an spezifische Voraussetzungen geknüpft, die im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, da weder die GmbH noch die GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt des Erbfalls als eingetragene Gesellschaften galten und somit nicht als Betriebsvermögen im Sinne der erbschaftsteuerlichen Vorschriften angesehen werden konnten.
Die Revision wurde zugelassen, da grundsätzliche Rechtsfragen zur Bindungswirkung von Artfeststellungen und zur Eintragung von Gesellschaften im Handelsregister von höchstrichterlicher Bedeutung sind.