FG Münster 9 K 3478/13 F

August 19, 2017

FG Münster 9 K 3478/13 F, ob Verlustvorträge iSv § 8c des KStG + § 10a Satz 10 GewStG entfallen + ob deshalb Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO geboten sind.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

FG Münster 9 K 3478/13 F

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I. Die Klage ist sowohl bezüglich der zunächst angefochtenen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2008 bzw. über gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 zulässig wie hinsichtlich der Ablehnung des Beklagten, die vorgenannten Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO abweichend festzustellen. Die Klägerin hat den Ablehnungsbescheid betreffend die begehrte Billigkeitsmaßnahme verfahrensfehlerfrei im Wege einer Klageänderung (Klageerweiterung) gemäß § 67 Abs. 1 FGO zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gemacht (vgl. zur nachträglichen Eventual-Klagehäufung unter Wahrung der Voraussetzungen einer Sprungverpflichtungsklage BFH-Urteil vom 09.08.1989 II R 145/86, BStBl II 1989, 981). Davon geht auch der Beklagte aus.41

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Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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