Finanzgericht Köln, 9 K 1854/05 – Steuervergünstigung für das Produktivvermögen nach § 13 a ErbStG

Januar 14, 2018

Finanzgericht Köln, 9 K 1854/05

 Steuervergünstigung für das Produktivvermögen nach § 13 a ErbStG
Der Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG und der verminderte Wertansatz nach § 13 a Abs. 2 ErbStG gelten gemäß § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG u.a. für inländische Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG) beim Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG. Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, die keiner dieser einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zugeordnet werden kann, ist nicht begünstigt. Für die Beurteilung kommt es dabei nach § 11 ErbStG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an (so grundsätzlich BFH-Urteil vom 04.02.2009 II R 41/07, BStBl II 2009, 600).
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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