Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 7/03

Mai 16, 2021
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Formerfordernisse eines Testaments das ein deutscher in New York/USA errichtet hat – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 7/03

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.05.2003 (Az. 1Z BR 7/03) befasst sich mit den Formerfordernissen eines Testaments, das ein deutscher Staatsangehöriger in New York errichtet hat.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Testament den Formerfordernissen des Staates New York genügt und ob die Testierfähigkeit der Erblasserin gegeben war.

Der Fall:

Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, lebte seit vielen Jahren in New York.

Sie errichtete dort im Jahr 1998 ein Testament vor einem Notar, in dem sie den Beteiligten zu 1 als Alleinerben einsetzte.

Der Beteiligte zu 2, ein Neffe der Erblasserin, beantragte die Erteilung eines Erbscheins basierend auf einem früheren Testament aus dem Jahr 1974, in dem er und sein Bruder als Erben eingesetzt waren.

Er argumentierte, die Erblasserin sei bei der Errichtung des Testaments von 1998 testierunfähig gewesen.

Die Entscheidung:

Formerfordernisse eines Testaments das ein deutscher in New York/USA errichtet hat – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 7/03

Das BayObLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Regensburg, welches den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen hatte.

Das Testament von 1998 war wirksam und der Beteiligte zu 1 somit Alleinerbe.

Begründung:

  • Anwendbares Recht: Das Gericht stellte fest, dass deutsches materielles Erbrecht anzuwenden sei, da die Erblasserin die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Die internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Erteilung des Erbscheins wurde bejaht.
  • Formgültigkeit des Testaments: Das Testament von 1998 entsprach den Formerfordernissen des Staates New York. Es wurde in der Form eines sogenannten „2-Zeugen-Testaments“ errichtet, die im „Estates, Powers and Trusts Law (EPTL)“ des Staates New York vorgesehen ist.
  • Testierfähigkeit: Die Testierfähigkeit der Erblasserin wurde vom Gericht bejaht. Das Landgericht hatte zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt und Zeugen vernommen. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei.
  • Anfechtung des Testaments: Die vom Beteiligten zu 2 erklärte Anfechtung des Testaments blieb erfolglos. Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Täuschung der Erblasserin über den Inhalt des Testaments vor.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Testaments das Recht des Ortes der Errichtung maßgeblich sein kann.

Im vorliegenden Fall genügte das Testament den Formerfordernissen des Staates New York und war daher wirksam.

Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit im internationalen Erbrecht bei.

Formerfordernisse eines Testaments das ein deutscher in New York/USA errichtet hat – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 7/03

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss ist insbesondere dann relevant, wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland ein Testament errichten.
  • Es ist ratsam, sich bei der Testamentserrichtung im Ausland über die geltenden Formerfordernisse zu informieren.
  • Im Zweifelsfall sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
RA und Notar Krau

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