
Formerfordernisse eines Testaments das ein deutscher in New York/USA errichtet hat – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 7/03
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.05.2003 (Az. 1Z BR 7/03) befasst sich mit den Formerfordernissen eines Testaments, das ein deutscher Staatsangehöriger in New York errichtet hat.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Testament den Formerfordernissen des Staates New York genügt und ob die Testierfähigkeit der Erblasserin gegeben war.
Der Fall:
Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, lebte seit vielen Jahren in New York.
Sie errichtete dort im Jahr 1998 ein Testament vor einem Notar, in dem sie den Beteiligten zu 1 als Alleinerben einsetzte.
Der Beteiligte zu 2, ein Neffe der Erblasserin, beantragte die Erteilung eines Erbscheins basierend auf einem früheren Testament aus dem Jahr 1974, in dem er und sein Bruder als Erben eingesetzt waren.
Er argumentierte, die Erblasserin sei bei der Errichtung des Testaments von 1998 testierunfähig gewesen.
Die Entscheidung:
Das BayObLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Regensburg, welches den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen hatte.
Das Testament von 1998 war wirksam und der Beteiligte zu 1 somit Alleinerbe.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht, dass bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Testaments das Recht des Ortes der Errichtung maßgeblich sein kann.
Im vorliegenden Fall genügte das Testament den Formerfordernissen des Staates New York und war daher wirksam.
Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit im internationalen Erbrecht bei.
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