
Fragliche Testamentsänderungen – Handschriftliche Verfügungen – OLG Hamm 10 W 18/21
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Herne vom 18.11.2020 wurde zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hatte den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) abgelehnt, da Zweifel an der Wirksamkeit der handschriftlichen Verfügungen des Erblassers bestanden.
Der Erblasser hatte 2009 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Beteiligte zu 2) zur Alleinerbin einsetzte.
Nach seinem Tod im Jahr 2020 wurden handschriftliche Aufzeichnungen gefunden, die als mögliche Testamentsänderungen interpretiert wurden.
Diese handschriftlichen Dokumente wurden vom Nachlassgericht als Testamentsentwürfe angesehen, da Zweifel an einem ernsthaften Testierwillen des Erblassers bestanden.
Die Beteiligten stritten über die Wirksamkeit dieser handschriftlichen Verfügungen.
Während der Beteiligte zu 1) darauf bestand, dass es sich um ein gültiges Testament handele, argumentierte die Beteiligte zu 2) dagegen.
Das Nachlassgericht entschied zu Gunsten der Beteiligten zu 2), da die Zweifel an einem ernsthaften Testierwillen des Erblassers nicht ausgeräumt werden konnten.
Es wurde festgestellt, dass es sich bei den handschriftlichen Aufzeichnungen lediglich um Entwürfe und Vorüberlegungen zu einer möglichen Testamentsänderung handelte.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde daher zurückgewiesen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden ihm auferlegt, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Der Wert des Verfahrens wurde auf 280.000,00 € festgesetzt.
I. Fragliche Testamentsänderungen – Handschriftliche Verfügungen
A. Zusammenfassung RA und Notar Krau
B. Entscheidungstext
II. Gründe für die Entscheidung
A. Einleitung
B. Anforderungen an ein wirksames Testament
C. Bewertung der fraglichen Testamentsänderungen
1. Das Schriftstück vom 07.10.2016
2. Weitere handschriftliche Verfügungen
D. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
E. Kostenentscheidung und Rechtsbeschwerde
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Herne vom 18.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2) bis 4) werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 280.000,00 € festgesetzt.
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