freigebige Zuwendung aus dem Vermögen eines Dritten – erfordert eine Minderung der Vermögenssubstanz bei dem Zuwendenden – BFH II R 25/18
In dem Fall BFH II R 25/18 ging es um die steuerliche Behandlung von Geldüberweisungen, die von einem Arbeitnehmer, A, ohne Berechtigung von den Konten ihres Arbeitgebers und konzernangehöriger Unternehmen veranlasst wurden.
A überwies das Geld direkt auf Konten, die der Kläger zuvor benannt hatte, mit dem Zweck, finanzielle Probleme des Klägers zu lösen.
Das Finanzamt besteuerte diese Überweisungen als Schenkung an den Kläger und setzte Schenkungsteuer fest.
Das Finanzgericht urteilte, dass es sich um freigebige Zuwendungen handelte, die schenkungsteuerpflichtig seien, da A die Gelder unrechtmäßig angeeignet und wie eigenes Vermögen behandelt hatte.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Überweisungen nicht schenkungsteuerpflichtig seien.
A war nicht entreichert, da sie das Geld nicht in ihr eigenes Vermögen überführt hatte und keine Ansprüche gegenüber den Kontoinhabern hatte.
Die Übergabe von Geld in bar an den Kläger wurde aufgrund des Freibetrags von 20.000 € als steuerfrei betrachtet.
Zusammenfassend stellt der BFH fest, dass eine freigebige Zuwendung eine Minderung der Vermögenssubstanz des Zuwendenden erfordert.
Wenn jedoch ein Dritter unmittelbar einen Vorteil gewährt, ohne dass der Zuwendende ein Recht oder Anspruch gegenüber dem Dritten hat, liegt keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor.
Daher wurden die Schenkungsteuerbescheide aufgehoben, und die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung
II. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)
III. Revision und Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
IV. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.