Gegenseitige Erbeinsetzung von Geschwistern – unwirksames gemeinschaftliches Testament – OLG Zweibrücken 3 W 188/88
Im Fall des OLG Zweibrücken (3 W 188/88) geht es um die gegenseitige Erbeinsetzung von Geschwistern in einem gemeinschaftlichen Testament, das als unwirksam erklärt wurde.
Der Fall begann mit einem privaten Testament der Erblasserin vom 20. August 1972, in dem sie ihre Schwester F M zur Alleinerbin ihres beweglichen Vermögens einsetzte.
Später, am 14. Mai 1978, verfassten beide Schwestern ein gemeinschaftliches Testament, das unter anderem ihren Bruder E und dessen Ehefrau H zu Alleinerben ihres Anwesens bestimmte.
Nach dem Tod der Erblasserin und ihrer Schwester F M, die von mehreren Beteiligten beerbt wurde, erteilte das Amtsgericht Landstuhl E H
einen Erbschein, der ihn zu 1/2 und seine Ehefrau sowie die Schwester zu je 1/4 als Erben auswies.
Dies führte zu einer Beschwerde seitens der Beteiligten, die die Einziehung dieses Erbscheins und die Ausstellung eines neuen Erbscheins forderten, der die Schwester F M als Alleinerbin ausweisen sollte.
Das OLG Zweibrücken bestätigte in seiner Entscheidung die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments, da gemäß § 2265 BGB ein solches Testament nur von Ehegatten errichtet werden kann.
Eine Umdeutung des unwirksamen Testaments in Einzeltestamente gemäß § 140 BGB sei nicht möglich, da die notwendigen Formerfordernisse für Einzeltestamente nicht erfüllt seien.
Die Frage der Wechselbezüglichkeit, bei der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nur gemeinsam aufgehoben oder geändert werden können, wurde ebenfalls diskutiert.
Das Gericht stellte fest, dass die Schwestern sich zwar gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten, aber diese Einsetzungen nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB waren.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der ursprüngliche Erbschein vom 8. Juni 1983 unrichtig und daher einzuziehen sei.
Da das gemeinschaftliche Testament unwirksam war und nicht als Einzeltestament umgedeutet werden konnte,
folgte das Gericht der Ansicht, dass die ursprüngliche Erbfolge gemäß dem Testament von 1972 wiederhergestellt werden müsse.
Dies bedeutete, dass die Erblasserin von ihrer Schwester F M allein beerbt wurde, und erst nach deren Tod kamen die anderen Erben, einschließlich E H und dessen Ehefrau, zum Zuge.
Die Entscheidung hat wichtige Konsequenzen für die Erbfolge:
Der Erbschein musste eingezogen werden und es wurde klargestellt, dass das gemeinschaftliche Testament von Geschwistern unwirksam ist, wenn die Formerfordernisse nicht erfüllt sind.
Diese Klarstellung ist von Bedeutung für zukünftige Fälle, in denen Geschwister sich gegenseitig als Erben einsetzen möchten, da sie auf die besonderen gesetzlichen Regelungen und Formerfordernisse achten müssen, um die Wirksamkeit ihres Testaments sicherzustellen.
Gegenseitige Erbeinsetzung von Geschwistern
Ein – unwirksames – gemeinschaftliches Testament von Geschwistern, in dem diese sich gegenseitig zu Vorerben einsetzen, ist nicht ohne weiteres wechselbezüglich und ist grundsätzlich einer Umdeutung in ein wirksames Einzeltestament zugänglich.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 70000,– DM festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.