Gegenseitige Erbeinsetzung von Geschwistern – unwirksames gemeinschaftliches Testament – OLG Zweibrücken 3 W 188/88

November 29, 2020

Gegenseitige Erbeinsetzung von Geschwistern – unwirksames gemeinschaftliches Testament – OLG Zweibrücken 3 W 188/88

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Im Fall des OLG Zweibrücken (3 W 188/88) geht es um die gegenseitige Erbeinsetzung von Geschwistern in einem gemeinschaftlichen Testament, das als unwirksam erklärt wurde.

Der Fall begann mit einem privaten Testament der Erblasserin vom 20. August 1972, in dem sie ihre Schwester F M zur Alleinerbin ihres beweglichen Vermögens einsetzte.

Später, am 14. Mai 1978, verfassten beide Schwestern ein gemeinschaftliches Testament, das unter anderem ihren Bruder E und dessen Ehefrau H zu Alleinerben ihres Anwesens bestimmte.

Nach dem Tod der Erblasserin und ihrer Schwester F M, die von mehreren Beteiligten beerbt wurde, erteilte das Amtsgericht Landstuhl E H einen Erbschein, der ihn zu 1/2 und seine Ehefrau sowie die Schwester zu je 1/4 als Erben auswies.

Dies führte zu einer Beschwerde seitens der Beteiligten, die die Einziehung dieses Erbscheins und die Ausstellung eines neuen Erbscheins forderten, der die Schwester F M als Alleinerbin ausweisen sollte.

Das OLG Zweibrücken bestätigte in seiner Entscheidung die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments, da gemäß § 2265 BGB ein solches Testament nur von Ehegatten errichtet werden kann.

Eine Umdeutung des unwirksamen Testaments in Einzeltestamente gemäß § 140 BGB sei nicht möglich, da die notwendigen Formerfordernisse für Einzeltestamente nicht erfüllt seien.

Die Frage der Wechselbezüglichkeit, bei der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nur gemeinsam aufgehoben oder geändert werden können, wurde ebenfalls diskutiert.

Das Gericht stellte fest, dass die Schwestern sich zwar gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten, aber diese Einsetzungen nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB waren.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der ursprüngliche Erbschein vom 8. Juni 1983 unrichtig und daher einzuziehen sei.

Da das gemeinschaftliche Testament unwirksam war und nicht als Einzeltestament umgedeutet werden konnte, folgte das Gericht der Ansicht, dass die ursprüngliche Erbfolge gemäß dem Testament von 1972 wiederhergestellt werden müsse.

Dies bedeutete, dass die Erblasserin von ihrer Schwester F M allein beerbt wurde, und erst nach deren Tod kamen die anderen Erben, einschließlich E H und dessen Ehefrau, zum Zuge.

Die Entscheidung hat wichtige Konsequenzen für die Erbfolge:

Der Erbschein musste eingezogen werden und es wurde klargestellt, dass das gemeinschaftliche Testament von Geschwistern unwirksam ist, wenn die Formerfordernisse nicht erfüllt sind.

Diese Klarstellung ist von Bedeutung für zukünftige Fälle, in denen Geschwister sich gegenseitig als Erben einsetzen möchten, da sie auf die besonderen gesetzlichen Regelungen und Formerfordernisse achten müssen, um die Wirksamkeit ihres Testaments sicherzustellen.

Zum Entscheidungstext:

 

Gegenseitige Erbeinsetzung von Geschwistern

Ein – unwirksames – gemeinschaftliches Testament von Geschwistern, in dem diese sich gegenseitig zu Vorerben einsetzen, ist nicht ohne weiteres wechselbezüglich und ist grundsätzlich einer Umdeutung in ein wirksames Einzeltestament zugänglich.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 70000,– DM festgesetzt.

Gegenseitige Erbeinsetzung von Geschwistern – unwirksames gemeinschaftliches Testament – OLG Zweibrücken 3 W 188/88 – Gründe

I.

Mit privatschriftlichem Testament vom 20. August 1972 hat die Erblasserin ihre Schwester F M “unter Ausschluß der gesetzlichen Erben über das bewegliche Vermögen (Geld, Sparkassenbuch, Schmuck, Wäsche, Hausrat und Kleidung) … als alleinige Erbin” eingesetzt. Sie hat darüber hinaus ein “gemeinschaftliches Testament” vom 14. Mai 1978 errichtet, das von ihr niedergeschrieben und von beiden Schwestern unterzeichnet ist. Dieses lautet wie folgt:

“Nach unserem Tode ist unser Bruder E und dessen Ehefrau H geb. P (beide wohnhaft in … Allein-Erben unseres Anwesens …

Zum Preise von 24000,– DM (in Worten: Vierundzwanzigtausend DM).

Hiervon erhalten unsere Geschwister (in deren Todesfall, deren Erben, folgende Beträge:

1) I B geb. H … 4000,– DM

2) M S geb. H … 4000,– DM

3) A R geb. H … 4000,– DM

4) W S geb. H … 4000,– DM

5) M S geb. K … 4000,– DM.

Unser Bruder E H und dessen Ehefrau sind hinsichtlich der Auszahlung der Beträge an keine Frist gebunden.

… den 14. Mai 1978 T B geb. H F M geb. H

Beim Tode der Erblasserin waren an beweglichem Vermögen Ersparnisse in Höhe von rund 40000,– DM vorhanden. Der Wert des Hälfteanteils der Erblasserin an dem Anwesen … in … beläuft sich nach den Angaben der Beteiligten auf 35000,– bis 40000,– DM.

F M ist am … verstorben und von den Beteiligten zu 2) bis 13) beerbt worden. Die Beteiligte zu 2) ist Miterbin zu 1/4 und zugleich Testamentsvollstreckerin. Der Bruder E der Erblasserin ist am … verstorben und von der Beteiligten zu 1), seiner Ehefrau, allein beerbt worden.

Das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Landstuhl hat E H am 8. Juni 1983 einen Erbschein erteilt, demzufolge die Erblasserin von ihrer Schwester F M zu 1/2 und von ihrem Bruder E H sowie der Beteiligten zu 1) zu je 1/4 beerbt worden ist. Hiergegen richtet sich die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) vom 9./13. September 1988, mit der diese die Einziehung des erteilten und die Erteilung eines neuen Erbscheins des Inhalts begehrte, daß die Erblasserin allein von ihrer Schwester F M beerbt worden sei.

Der Nachlaßrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen, die Beschwerdekammer hat ihr stattgegeben und die Einziehung des Erbscheins vom 8. Juni 1983 angeordnet. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), der die Beteiligte zu 2) entgegentritt.

II.

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG), an keine Frist gebunden, in rechter Form eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) und auch sonst verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Satz 1 FGG).

1. Die Beschwerdekammer hat ausgeführt:

Die letztwillige Verfügung vom 14. Mai 1978 sei als gemeinschaftliches Testament unwirksam, weil ein solches gemäß § 2265 BGB nur von Eheleuten errichtet werden könne. Auch eine Umdeutung gemäß § 140 BGB in ein wirksames Einzeltestament der Erblasserin komme nicht in Betracht. Bei wechselbezüglichen Verfügungen sei eine solche Umdeutung nur dann zulässig, wenn hinsichtlich beider Testatoren die Formerfordernisse für ein Einzeltestament erfüllt seien. Daran fehle es hier hinsichtlich der Schwester der Erblasserin.

Die Wechselbezüglichkeit der beiderseits getroffenen Verfügungen ergebe sich daraus, daß die Schwestern einander zwar nicht ausdrücklich, aber gleichwohl unzweifelhaft gegenseitig zu alleinigen Vorerbinnen eingesetzt hätten.

Gegenseitige Erbeinsetzung von Geschwistern – unwirksames gemeinschaftliches Testament – OLG Zweibrücken 3 W 188/88

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand. Der Erbschein vom 8. Juni 1983 ist unrichtig und infolgedessen gemäß § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen.

Zutreffend geht die Beschwerdekammer davon aus, daß das gemeinschaftliche Testament vom 14. Mai 1978 als solches unwirksam ist, weil gemäß § 2265 BGB nur Ehegatten ein solches Testament errichten können. Diesen Ausgangspunkt greift auch die Rechtsbeschwerde nicht an.

Eine grundsätzlich mögliche Umdeutung des unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein (formgültiges) Einzeltestament der Erblasserin (vgl. hierzu grundsätzlich BGH NJW RR 1987, 1410 m. w. N.) hält die Kammer deswegen nicht für zulässig, weil das Testament wechselbezügliche Verfügungen beider Schwestern enthalte und eine Umdeutung infolgedessen nur zulässig wäre, wenn auch in der Person der Schwester der Erblasserin die Formerfordernisse des § 2247 BGB erfüllt wären. Diese Auffassung erscheint dem Senat nicht unbedenklich.

Für die Feststellung der Wechselbezüglichkeit hat die Kammer sich mit der Erwägung begnügt, daß beide Schwestern einander hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens jeweils zu alleinigen Vorerben haben einsetzen wollen. Damit läßt sich die Wechselbezüglichkeit indes allenfalls für diese Verfügung, nicht aber auch ohne weiteres für die Nacherbeinsetzung des Bruders E und der Schwägerin H H begründen.

Das in § 2270 Abs. 1 BGB beschriebene Verhältnis bezieht sich nämlich nicht auf das Testament als solches, sondern immer nur auf darin enthaltene einzelne Verfügungen (BGH NJW RR 1987, 1410). Wechselbezüglichkeit muß deshalb für jede einzelne Verfügung des Testaments gesondert geprüft werden (Palandt/Edenhofer, BGB, 48. Aufl., § 2270 Anm. 1 m. w. N.).

Darüber hinaus fehlt es aber auch an Anhaltspunkten dafür, daß die gegenseitige Vorerbeneinsetzung nach dem Willen der testierenden Schwestern wechselbezüglich sein sollte. Die Beschwerdekammer hat dazu keine Feststellungen getroffen. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen nicht erkennen, von welchen Erwägungen die Kammer sich bei der Beurteilung dieser Frage hat leiten lassen. Ihre Ausführungen legen vielmehr die Vermutung nahe, daß die Kammer eine gegenseitige Erbeinsetzung stets und ohne weiteres als wechselbezüglich ansieht.

Das ist indes nicht richtig. Gemäß § 2270 Abs. 2 BGB ist Wechselbezüglichkeit bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament nur “im Zweifel”, d. h. dann anzunehmen, wenn die vorrangig vorzunehmende Auslegung des Testaments nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. statt aller Palandt/Edenhofer, aaO, § 2270 Anm. 1 b, 2 a mit zahlr. weit. Nachw.). Hinzu tritt im vorliegenden Falle die Besonderheit, daß die gemeinsam Testierenden nicht Ehegatten, sondern Schwestern waren.

Ob sich die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB auf diesen Fall ohne weiteres übertragen läßt, erscheint zumindest zweifelhaft. Denn im Gegensatz zu gemeinschaftlich testierenden Ehegatten, deren jeder vor der Frage steht, ob und in welchem Umfang er den anderen Ehegatten und dessen Verwandte auf Kosten der eigenen Verwandten bedenken will, gehören die Verfasserinnen des hier zu beurteilenden “gemeinschaftlichen Testaments” demselben Familienverband an.

Die aufgezeigten Zweifelsfragen bedürfen indes im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Erbschein vom 8. Juni 1983 erweist sich nämlich auch dann als unrichtig, wenn das fehlgeschlagene gemeinschaftliche Testament vom 14. Mai 1978 als einseitiges Testament der Erblasserin wirksam sein sollte.

In diesem Falle hätte die Erblasserin, wie bereits dargelegt, bezüglich ihres unbeweglichen Vermögens ihre Schwester F M zur alleinigen Vorerbin und ihren Bruder E sowie dessen Ehefrau, die Beteiligte zu 1), je zur Hälfte als Nacherben eingesetzt. Bezogen auf den Gesamtnachlaß der Erblasserin hätte sich somit ergeben, daß F M Voll- und Vorerbin zu je 1/2 und die Eheleute E und H H Nacherben zu je 1/4 geworden wären.

Gegenseitige Erbeinsetzung von Geschwistern – unwirksames gemeinschaftliches Testament – OLG Zweibrücken 3 W 188/88

Diese Erbfolge gibt der Erbschein vom 8. Juni 1983 indes nicht wieder.

Der Erbschein ist auch nicht, was im Einziehungsverfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. Palandt/Edenhofer aaO, § 2361 Anm. 2 c), nachträglich richtig geworden. Zwar ist am … die Vorerbin F M verstorben und damit der Nacherbfall eingetreten.

Zu diesem Zeitpunkt lebte jedoch der als Nacherbe zu 1/4 eingesetzte E H nicht mehr. Nacherbin (zu 1/2) ist deshalb allein die Beteiligte zu 1) geworden, denn sie hat ihren Ehemann E H allein beerbt (§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB). Für diesen Fall ist allgemein anerkannt, daß ein dem Vorerben erteilter Erbschein unrichtig wird (BayObLG FamRZ 1988, 542; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2363 Anm. 2, je m. w. N.).

Der hier in Rede stehende Erbschein vom 8. Juni 1983 gibt demzufolge auch die seit dem 6. Mai 1988 bestehenden Rechtsverhältnisse am Nachlaß der Erblasserin nicht zutreffend wieder.

Nach dem soeben Ausgeführten könnte die in dem umstrittenen Erbschein bezeugte Erbfolge nur unter der Voraussetzung eingetreten sein, daß auch E H die Erblasserin noch zu Lebzeiten beerbt hat. Das könnte angesichts der getroffenen letztwilligen Verfügung nur dann der Fall sein, wenn E H (und die Beteiligte zu 1) bezüglich des unbeweglichen Vermögens der Erblasserin nicht (nur) als Nacherben, sondern als Vollerben zu je 1/2 eingesetzt worden wären.

Zu diesem Ergebnis kann man nur gelangen, wenn man das fehlgeschlagene gemeinschaftliche Testament vom 14. Mai 1978 bezüglich der Vorerbeneinsetzung F M für unwirksam hält und es im übrigen in ein wirksames Einzeltestament des Inhalts umdeutet, daß die Eheleute E und H H schon mit dem Tode der Erblasserin Miterben zu je 1/4 geworden sind. Einer solchen Sichtweise vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen, weil sie mit dem erklärten Willen der Erblasserin nicht zu vereinbaren ist.

Für die Erblasserin stand vielmehr ersichtlich der Wunsch im Vordergrund, zunächst einmal ihre Schwester F M der sie offenbar besonders nahestand und mit der sie in den Jahren bis zu ihrem Tode zusammenlebte, für deren Lebenszeit abzusichern. Erst nach dem Tode dieser Schwester sollten die übrigen Geschwister einschließlich des Bruders E und dessen Ehefrau zum Zuge kommen.

Dieses offensichtlich gewollte Rangverhältnis würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man das fehlgeschlagene gemeinschaftliche Testament in der genannten Weise umdeuten wollte.

Da sich die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer nach alledem im Ergebnis als richtig erweist, muß die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde erfolglos bleiben. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf es nicht.

Die Entscheidung über die Erstattung der in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 108, 107 Abs. 2 KostO nach dem Wert des um die Nachlaßverbindlichkeiten verminderten reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls bemessen.

Gegenseitige Erbeinsetzung von Geschwistern – unwirksames gemeinschaftliches Testament – OLG Zweibrücken 3 W 188/88

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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