gemeinschaftlicher Mindestteilerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt – OLG Düsseldorf 3 Wx 114/23

April 18, 2024

gemeinschaftlicher Mindestteilerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt – OLG Düsseldorf 3 Wx 114/23

RA und Notar Krau


Der Fall befasst sich mit einem gemeinschaftlichen Mindestteilerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, die zuletzt in Düsseldorf lebte, verstarb kinderlos, unverheiratet und ohne Geschwister.

Ihre Eltern waren bereits vorverstorben, und sie hinterließ keine letztwillige Verfügung.

Eine Nachlasspflegschaft wurde angeordnet, um den Nachlass zu sichern und mögliche Erben zu ermitteln.

Eine Erbenermittlungsgesellschaft nahm Kontakt mit möglichen Erben auf, darunter auch Theresia, eine Cousine der Erblasserin, die die Erbschaft ausschlug.

Die Beteiligte zu 1 beantragte am 31. Mai 2022 gemeinsam mit ihrer Schwester einen gemeinschaftlichen Mindestteilerbschein und behauptete, beide seien Großnichten der Erblasserin.

Sie legte Dokumente vor, darunter eine Bescheinigung des Standesamts I in Berlin, wonach keine Geburtsurkunde der Erblasserin existiere, sowie weitere Dokumente, um die Verwandtschaft zu belegen.

gemeinschaftlicher Mindestteilerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt – OLG Düsseldorf 3 Wx 114/23

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da die Abstammung der Erblasserin nicht ausreichend nachgewiesen sei.

Die Beteiligte zu 1 legte daraufhin Beschwerde ein, mit dem Argument, dass kriegsbedingt viele Dokumente nicht mehr existieren und sie alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft habe.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

Es stellte fest, dass das Nachlassgericht nicht ausreichend geprüft habe, ob alternative Beweismittel wie eidesstattliche Erklärungen oder Zeugenaussagen herangezogen werden könnten.

Es verwies die Sache zurück an das Nachlassgericht, um den Erbscheinsantrag und die weiteren Ermittlungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen erneut zu prüfen.

Es wurde betont, dass das Nachlassgericht seiner Amtsermittlungspflicht nachkommen müsse, insbesondere da es im Erbscheinsverfahren darauf ankommt,

auch bei fehlenden öffentlichen Urkunden alternative Beweismittel in Betracht zu ziehen.

gemeinschaftlicher Mindestteilerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt – OLG Düsseldorf 3 Wx 114/23

Allgemein:

Ein Erbschein ist in Deutschland ein wichtiges Beweismittel im Erbrecht und dient dem Erbnachweis.

Er wird vom Nachlassgericht ausgestellt und bestätigt, wer Erbe des Verstorbenen ist und welchen Anteil am Nachlass er hat.

Funktionen des Erbscheins:

  • Legitimation: Der Erbschein legitimiert den Erben gegenüber Dritten, über den Nachlass zu verfügen. Banken, Versicherungen und Behörden verlangen in der Regel einen Erbschein, um die Auszahlung von Geldern oder die Umschreibung von Eigentum zu ermöglichen.
  • Beweisfunktion: Der Erbschein dient als Nachweis der Erbenstellung und des Erbteils. Er schafft Klarheit über die Erbfolge und beugt Streitigkeiten vor.
  • Öffentlicher Glaube: Dem Erbschein kommt öffentlicher Glaube zu. Das bedeutet, dass Dritte darauf vertrauen können, dass die im Erbschein enthaltenen Angaben richtig sind.

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Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins:

  • Antrag: Der Erbe muss beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen.
  • Nachweis der Erbenstellung: Der Erbe muss seine Erbenstellung nachweisen, z.B. durch ein Testament oder durch den Nachweis der gesetzlichen Erbfolge.
  • Identitätsnachweis: Der Erbe muss seine Identität nachweisen.

Arten von Erbscheinen:

  • Alleinerbschein: Wird ausgestellt, wenn es nur einen Erben gibt.
  • Gemeinschaftlicher Erbschein: Wird ausgestellt, wenn es mehrere Erben gibt.
  • Teilerbschein: Wird ausgestellt, wenn der Erbe nur einen Teil des Nachlasses erbt.

Alternativen zum Erbschein:

In manchen Fällen kann der Erbnachweis auch durch andere Dokumente erbracht werden, z.B. durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag.

RA und Notar Krau

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