gemeinschaftlicher Mindestteilerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt – OLG Düsseldorf 3 Wx 114/23
Der Fall befasst sich mit einem gemeinschaftlichen Mindestteilerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, die zuletzt in Düsseldorf lebte, verstarb kinderlos, unverheiratet und ohne Geschwister.
Ihre Eltern waren bereits vorverstorben, und sie hinterließ keine letztwillige Verfügung.
Eine Nachlasspflegschaft wurde angeordnet, um den Nachlass zu sichern und mögliche Erben zu ermitteln.
Eine Erbenermittlungsgesellschaft nahm Kontakt mit möglichen Erben auf, darunter auch Theresia, eine Cousine der Erblasserin, die die Erbschaft ausschlug.
Die Beteiligte zu 1 beantragte am 31. Mai 2022 gemeinsam mit ihrer Schwester einen gemeinschaftlichen Mindestteilerbschein und behauptete, beide seien Großnichten der Erblasserin.
Sie legte Dokumente vor, darunter eine Bescheinigung des Standesamts I in Berlin, wonach keine Geburtsurkunde der Erblasserin existiere, sowie weitere Dokumente, um die Verwandtschaft zu belegen.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da die Abstammung der Erblasserin nicht ausreichend nachgewiesen sei.
Die Beteiligte zu 1 legte daraufhin Beschwerde ein, mit dem Argument, dass kriegsbedingt viele Dokumente nicht mehr existieren und sie alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.
Es stellte fest, dass das Nachlassgericht nicht ausreichend geprüft habe, ob alternative Beweismittel wie eidesstattliche Erklärungen oder Zeugenaussagen herangezogen werden könnten.
Es verwies die Sache zurück an das Nachlassgericht, um den Erbscheinsantrag und die weiteren Ermittlungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen erneut zu prüfen.
Es wurde betont, dass das Nachlassgericht seiner Amtsermittlungspflicht nachkommen müsse, insbesondere da es im Erbscheinsverfahren darauf ankommt,
auch bei fehlenden öffentlichen Urkunden alternative Beweismittel in Betracht zu ziehen.
Ein Erbschein ist in Deutschland ein wichtiges Beweismittel im Erbrecht und dient dem Erbnachweis.
Er wird vom Nachlassgericht ausgestellt und bestätigt, wer Erbe des Verstorbenen ist und welchen Anteil am Nachlass er hat.
Funktionen des Erbscheins:
Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins:
Arten von Erbscheinen:
Alternativen zum Erbschein:
In manchen Fällen kann der Erbnachweis auch durch andere Dokumente erbracht werden, z.B. durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.