gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

November 29, 2020
Erbscheinsverlangen durch Grundbuchamt bei Mehrdeutigkeit der letztwilligen Verfügung 

gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied im Beschluss vom 21. August 2000 (Az. 3 W 144/00),

dass ein gemeinschaftliches Testament auch dann vorliegt, wenn beide Ehegatten ihre letztwilligen Verfügungen auf derselben Urkunde niederschreiben.

Der Fall betraf die Erteilung eines Erbscheins, in dem die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen wurde.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz wurde zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass die letztwilligen Verfügungen vom 22. Juni 1959 auf einem gemeinsamen Briefbogen die Anforderungen eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2265 BGB erfüllen.

Es wurde festgestellt, dass der gemeinschaftliche Wille der Ehegatten aus der Urkunde selbst hervorgeht, unterstrichen durch die wörtliche Übereinstimmung und die gemeinsame Datierung der Verfügungen.

Das Gericht betonte, dass es sich hierbei nicht um eine bloße Auslegung nach § 133 BGB handelt, sondern um die Feststellung einer gemeinschaftlichen Erklärung.

gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

Die Entscheidung beruht auf dem Prinzip, dass die Formanforderungen nach § 2247 BGB erfüllt sein müssen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Die weitere Beschwerde wurde abgewiesen und der Gegenstandswert auf 18.000 DM festgesetzt.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht getroffen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
    • Vorstellung des Falles und zentrale Frage
  2. Sachverhalt
    • Hintergrund des Erbscheinsverfahrens
    • Details zu den Beteiligten und der strittigen Urkunde
  3. Verfahrensverlauf
    • Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 23. Juli 1999
    • Beschwerde der Beteiligten zu 2) und Entscheidung des Landgerichts Mainz vom 4. Mai 2000
    • Weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20./20. Juni 2000

gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

  1. Entscheidungsgründe des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
    • A. Rechtsgrundlagen
      • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG)
      • Anforderungen an ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB)
    • B. Feststellungen zur Urkunde vom 22. Juni 1959
      • Handgeschriebene Verfügungen der Ehegatten auf einem Briefbogen
      • Wörtlich übereinstimmende Texte der Verfügungen
      • Datierung der Verfügungen auf denselben Tag
    • C. Gemeinschaftlicher Wille zur Errichtung des Testaments
      • Erkennbarkeit des gemeinsamen Willens aus der Urkunde
      • Bestätigung der gemeinschaftlichen Absicht durch die Beteiligten
  2. Rechtliche Würdigung
    • A. Formanforderungen an ein gemeinschaftliches Testament
      • Erfüllung der Formerfordernisse gemäß § 2247 BGB
      • Bedeutung der gemeinsamen Urkunde für die Rechtssicherheit
    • B. Relevanz der Feststellungen
      • Bestätigung der Gemeinschaftlichkeit durch inhaltliche Übereinstimmung und gemeinsame Datierung
      • Vergleich mit einschlägiger Rechtsprechung (BGH, BayObLG)
  3. Ergebnis
    • Zurückweisung der weiteren Beschwerde
    • Bestätigung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1)
    • Festsetzung des Gegenstandswerts auf 18.000 DM
  4. Kostenentscheidung
    • Entscheidung über die Gerichtskosten
    • Verzicht auf eine Entscheidung zu außergerichtlichen Kosten
  5. Schlussbemerkung
    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Entscheidung
RA und Notar Krau

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