gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied im Beschluss vom 21. August 2000 (Az. 3 W 144/00),
dass ein gemeinschaftliches Testament auch dann vorliegt, wenn beide Ehegatten ihre letztwilligen Verfügungen auf derselben Urkunde niederschreiben.
Der Fall betraf die Erteilung eines Erbscheins, in dem die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen wurde.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz wurde zurückgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass die letztwilligen Verfügungen vom 22. Juni 1959 auf einem gemeinsamen Briefbogen die Anforderungen eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2265 BGB erfüllen.
Es wurde festgestellt, dass der gemeinschaftliche Wille der Ehegatten aus der Urkunde selbst hervorgeht, unterstrichen durch die wörtliche Übereinstimmung und die gemeinsame Datierung der Verfügungen.
Das Gericht betonte, dass es sich hierbei nicht um eine bloße Auslegung nach § 133 BGB handelt, sondern um die Feststellung einer gemeinschaftlichen Erklärung.
Die Entscheidung beruht auf dem Prinzip, dass die Formanforderungen nach § 2247 BGB erfüllt sein müssen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Die weitere Beschwerde wurde abgewiesen und der Gegenstandswert auf 18.000 DM festgesetzt.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht getroffen.
Inhaltsverzeichnis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.