gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

November 29, 2020

gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied im Beschluss vom 21. August 2000 (Az. 3 W 144/00),

dass ein gemeinschaftliches Testament auch dann vorliegt, wenn beide Ehegatten ihre letztwilligen Verfügungen auf derselben Urkunde niederschreiben.

Der Fall betraf die Erteilung eines Erbscheins, in dem die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen wurde.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz wurde zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass die letztwilligen Verfügungen vom 22. Juni 1959 auf einem gemeinsamen Briefbogen die Anforderungen eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2265 BGB erfüllen.

Es wurde festgestellt, dass der gemeinschaftliche Wille der Ehegatten aus der Urkunde selbst hervorgeht, unterstrichen durch die wörtliche Übereinstimmung und die gemeinsame Datierung der Verfügungen.

Das Gericht betonte, dass es sich hierbei nicht um eine bloße Auslegung nach § 133 BGB handelt, sondern um die Feststellung einer gemeinschaftlichen Erklärung.

gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

Die Entscheidung beruht auf dem Prinzip, dass die Formanforderungen nach § 2247 BGB erfüllt sein müssen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Die weitere Beschwerde wurde abgewiesen und der Gegenstandswert auf 18.000 DM festgesetzt.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht getroffen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
    • Vorstellung des Falles und zentrale Frage
  2. Sachverhalt
    • Hintergrund des Erbscheinsverfahrens
    • Details zu den Beteiligten und der strittigen Urkunde
  3. Verfahrensverlauf
    • Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 23. Juli 1999
    • Beschwerde der Beteiligten zu 2) und Entscheidung des Landgerichts Mainz vom 4. Mai 2000
    • Weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20./20. Juni 2000

gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

  1. Entscheidungsgründe des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
    • A. Rechtsgrundlagen
      • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG)
      • Anforderungen an ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB)
    • B. Feststellungen zur Urkunde vom 22. Juni 1959
      • Handgeschriebene Verfügungen der Ehegatten auf einem Briefbogen
      • Wörtlich übereinstimmende Texte der Verfügungen
      • Datierung der Verfügungen auf denselben Tag
    • C. Gemeinschaftlicher Wille zur Errichtung des Testaments
      • Erkennbarkeit des gemeinsamen Willens aus der Urkunde
      • Bestätigung der gemeinschaftlichen Absicht durch die Beteiligten
  2. Rechtliche Würdigung
    • A. Formanforderungen an ein gemeinschaftliches Testament
      • Erfüllung der Formerfordernisse gemäß § 2247 BGB
      • Bedeutung der gemeinsamen Urkunde für die Rechtssicherheit
    • B. Relevanz der Feststellungen
      • Bestätigung der Gemeinschaftlichkeit durch inhaltliche Übereinstimmung und gemeinsame Datierung
      • Vergleich mit einschlägiger Rechtsprechung (BGH, BayObLG)
  3. Ergebnis
    • Zurückweisung der weiteren Beschwerde
    • Bestätigung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1)
    • Festsetzung des Gegenstandswerts auf 18.000 DM
  4. Kostenentscheidung
    • Entscheidung über die Gerichtskosten
    • Verzicht auf eine Entscheidung zu außergerichtlichen Kosten
  5. Schlussbemerkung
    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Entscheidung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Übertragung der Anwartschaft des Nacherben

Übertragung der Anwartschaft des Nacherben

März 19, 2025
Übertragung der Anwartschaft des NacherbenRA und Notar KrauDer Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2022 (I-3 Wx 130/2…
Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

März 19, 2025
Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament kinderloser EhegattenRA und Notar KrauDas Oberlandesger…
Kostentragung bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für Testament

Kostentragung bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für Testament

März 18, 2025
Kostentragung bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für TestamentRA und Notar Krau1. Das Maß des Obsiegens oder Unterli…