gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

November 29, 2020

gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied im Beschluss vom 21. August 2000 (Az. 3 W 144/00), dass ein gemeinschaftliches Testament auch dann vorliegt, wenn beide Ehegatten ihre letztwilligen Verfügungen auf derselben Urkunde niederschreiben.

Der Fall betraf die Erteilung eines Erbscheins, in dem die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen wurde.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz wurde zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass die letztwilligen Verfügungen vom 22. Juni 1959 auf einem gemeinsamen Briefbogen die Anforderungen eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2265 BGB erfüllen.

Es wurde festgestellt, dass der gemeinschaftliche Wille der Ehegatten aus der Urkunde selbst hervorgeht, unterstrichen durch die wörtliche Übereinstimmung und die gemeinsame Datierung der Verfügungen.

Das Gericht betonte, dass es sich hierbei nicht um eine bloße Auslegung nach § 133 BGB handelt, sondern um die Feststellung einer gemeinschaftlichen Erklärung.

Die Entscheidung beruht auf dem Prinzip, dass die Formanforderungen nach § 2247 BGB erfüllt sein müssen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Die weitere Beschwerde wurde abgewiesen und der Gegenstandswert auf 18.000 DM festgesetzt.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht getroffen.

Gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00 – Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
    • Vorstellung des Falles und zentrale Frage
  2. Sachverhalt
    • Hintergrund des Erbscheinsverfahrens
    • Details zu den Beteiligten und der strittigen Urkunde
  3. Verfahrensverlauf
    • Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 23. Juli 1999
    • Beschwerde der Beteiligten zu 2) und Entscheidung des Landgerichts Mainz vom 4. Mai 2000
    • Weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20./20. Juni 2000
  4. Entscheidungsgründe des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
    • A. Rechtsgrundlagen
      • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG)
      • Anforderungen an ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB)
    • B. Feststellungen zur Urkunde vom 22. Juni 1959
      • Handgeschriebene Verfügungen der Ehegatten auf einem Briefbogen
      • Wörtlich übereinstimmende Texte der Verfügungen
      • Datierung der Verfügungen auf denselben Tag
    • C. Gemeinschaftlicher Wille zur Errichtung des Testaments
      • Erkennbarkeit des gemeinsamen Willens aus der Urkunde
      • Bestätigung der gemeinschaftlichen Absicht durch die Beteiligten
  5. Rechtliche Würdigung
    • A. Formanforderungen an ein gemeinschaftliches Testament
      • Erfüllung der Formerfordernisse gemäß § 2247 BGB
      • Bedeutung der gemeinsamen Urkunde für die Rechtssicherheit
    • B. Relevanz der Feststellungen
      • Bestätigung der Gemeinschaftlichkeit durch inhaltliche Übereinstimmung und gemeinsame Datierung
      • Vergleich mit einschlägiger Rechtsprechung (BGH, BayObLG)
  6. Ergebnis
    • Zurückweisung der weiteren Beschwerde
    • Bestätigung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1)
    • Festsetzung des Gegenstandswerts auf 18.000 DM
  7. Kostenentscheidung
    • Entscheidung über die Gerichtskosten
    • Verzicht auf eine Entscheidung zu außergerichtlichen Kosten
  8. Schlussbemerkung
    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Entscheidung

Zum Entscheidungstext:

Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann vorliegen, wenn beide Ehegatten ihre jeweiligen letztwilligen Verfügungen auf derselben Urkunde niedergeschrieben haben.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

In dem Verfahren

betreffend die Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am in verstorbenen hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und den Richter am Landgericht Edinger auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20./20. Juni 2000 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Mai 2000

am 21. August 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 18.000,– DM festgesetzt.

gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00 – Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4, 20, 21 FGG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG).

Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Mainz vom 23. Juli 1999 zu Recht zurückgewiesen. Denn die in Aussicht gestellte Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Erblassers ausweist, ist nicht zu beanstanden.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei den am 22. Juni 1959 durch den Erblasser und seine Ehefrau, der Beteiligten zu 1), auf einem Briefbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen in ihrer Gesamtheit um ein gemeinschaftliches Testament im Sinne des § 2265 BGB handelt. Es ist dabei von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass ein gemeinschaftliches Testament nicht nur in der Form des § 2267 BGB errichtet werden kann.

gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1953 (NJW 1953, 698 f) ist anerkannt, dass ein gemeinschaftliches Testament auch dann vorliegt, wenn sich aus der Testamentsurkunde selbst eine gemeinschaftliche Erklärung ersehen lässt.

Bei der Frage, ob eine gemeinschaftliche Erklärung der Ehegatten vorliegt und diese aus der Urkunde ersichtlich ist, handelt es sich nicht um eine bloße Auslegung einer Willenserklärung nach § 133 BGB, für die auch Umstände außerhalb der Urkunde maßgebend sein könnten.

Vielmehr handelt es sich um die Feststellung, ob die vom Gesetz geforderte gemeinschaftliche Erklärung als solche abgegeben worden ist. Nur so lässt sich einerseits unnötige Formstrenge vermeiden, andererseits aber die der Rechtssicherheit entsprechende zuverlässige Wiedergabe des Willens der Erblasser sicherstellen (BGH aaO, 699; OLG Köln OLGZ 68, 321).

Ein gemeinschaftliches Testament kann mithin in verschiedenen Formen errichtet werden. Maßgeblich ist der Wille der Eheleute, eine gemeinschaftliche Erklärung abzugeben. Dieser Wille muss aus der Urkunde selbst erkennbar sein. Im Übrigen richtet sich die Gültigkeit eines solchen Testaments nach § 2247 BGB (vgl. MünchKomm., BGB 3. Aufl. 2267 Rdnr. 17).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Eheleute mit der Urkunde vom 22. Juni 1959 ein gemeinschaftliches Testament errichten wollten. Die Beteiligte zu 2) hat die dahin gehende Erklärung der Beteiligten zu 1) ausdrücklich nicht in Abrede gestellt.

Dieser gemeinschaftliche Wille ist auch aus der Testamentsurkunde erkennbar. Der Errichtungszusammenhang, also die Gemeinschaftlichkeit der von den Testierenden abgegebenen Erklärung, wird schon dadurch impliziert, dass die Erklärungen zusammen auf einem Bogen Papier geschrieben sind.

Aus dem, mit Ausnahme des Namens des Begünstigten, wörtlich übereinstimmenden Text der Verfügungen wird deutlich, dass den Eheleuten der Inhalt der Verfügung des jeweils anderen bekannt war. Schließlich stellt die Tatsache, dass die Verfügungen auf denselben Tag datiert sind, ein weiteres Indiz für den gemeinsamen Willen der Eheleute dar

(vgl. hierzu auch BayObLG FamRZ 1994, 191 [192]; BayObLG FamRZ 1986, 392 [393]; MüchKomm., BGB 3. Aufl. vor § 2265 Rdnr. 11, § 2267 Rdnr. 20).

Aus all diesen Merkmalen der Urkunde lässt sich mit ausreichender Sicherheit der Wille der Eheleute zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments entnehmen. Nach diesem Testament richtet sich die Erbfolge.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst, weil der Senat neben der Beschwerdeführerin niemand am Verfahren förmlich beteiligt hat.

Den Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 107 Abs. 2 Satz 1 KostO in Anlehnung an die unbeanstandete Wertfestsetzung der Vorinstanz festgesetzt.

gemeinschaftliches Testament – 2 letztwillige Verfügungen auf derselben Urkunde – OLG Zweibrücken 3 W 144/00

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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