Gemeinschaftliches Testament kinderloser Ehegatten – Schlußerbeneinsetzung als wechselbezügliche Verfügung – OLG Frankfurt 20 W 193/95

November 30, 2020

Gemeinschaftliches Testament kinderloser Ehegatten – Schlußerbeneinsetzung als wechselbezügliche Verfügung – OLG Frankfurt 20 W 193/95

Gründe

Die am 19.1.1994 verstorbene Erblasserin war seit dem 25.2.1950 in erster und einziger Ehe mit G. H. H.verheiratet, der am 18.9.1957 vorverstorben ist. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Aus der geschiedenen ersten Ehe ihres vorverstorbenen Ehemanns ist der am 7.12.1931 geborene Horst H. hervorgegangen.

Die Erblasserin und ihr Ehemann haben am 29.8.1950 zur Niederschrift des Notars Dr. L. in O ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In dessen Nr. 2 haben sie verfügt:

„Wir … setzen uns gegenseitig zu Erben ein in der Weise, daß der Überlebende von uns den zuerst Versterbenden beerben soll.

Nach dem Tod des zuletzt Lebenden sollen die aus unserer Ehe etwa noch hervorgehenden Kinder Erben werden und wenn keine Kinder mehr aus unserer Ehe entstehen, soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.”

In der Nr. 3 des Testaments hat der Ehemann der Erblasserin mit deren Zustimmung seinen Sohn aus erster Ehe ausdrücklich enterbt und ihm den Pflichtteil wegen Führens eines ehrlosen Lebenswandels entzogen.

Gemeinschaftliches Testament kinderloser Ehegatten – Schlußerbeneinsetzung als wechselbezügliche Verfügung – OLG Frankfurt 20 W 193/95

Am 6.5.1993 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie alle etwa bisher von ihr errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrief und den Beteiligten zu 2), der als nichteheliches Kind ihres Vaters und der Schwester ihrer Mutter um 1.7.1949 geboren wurde, als Alleinerben einsetzte.

Den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 5.7.1994, ihm aufgrund des Testaments vom 6.5.1993 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 31.10.1994 mit der Begründung zurückgewiesen, die Schlußerbeneinsetzung der gesetzlichen Erben des Längerlebenden im gemeinschaftlichen Testament vom 29.8.1950 sei wechselbezüglich mit der Einsetzung der Erblasserin durch ihren vorverstorbenen Ehemann, so daß die Erblasserin an das gemeinschaftliche Testament gebunden gewesen sei und dieses nicht wirksam habe widerrufen können.

… Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Testament der Eheleute H. vom 29.8.1953 um ein formgerecht errichtetes gemeinschaftliches öffentliches Testament (§§ 2231 Nr. 1, 2232 Satz 1, 2265 BGB) handelt.

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kann sowohl wechselbezügliche als auch nichtwechselbezügliche Bestimmungen enthalten.

Gemeinschaftliches Testament kinderloser Ehegatten – Schlußerbeneinsetzung als wechselbezügliche Verfügung – OLG Frankfurt 20 W 193/95

Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, oder anders ausgedrückt, wenn jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen ist und nach dem Willen der Erblasser mit ihr stehen und fallen soll (BayObLG NJW-RR 1991, 1288 und 1992, 1223; Palandt/Edenhofer BGB 56. Aufl. § 2270 Rn. 1).

Die Wechselbezüglichkeit muß für jede einzelne Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments gesondert geprüft werden (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2 = DNotZ 1957, 553; BGH NJW-RR 1987, 1410; BayObLG NJW 1993, 1158; Palandt/Edenhofer a.a.O. § 2270 Rn. 1).

Für den Fall, daß die gebotene Willenserforschung weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt (Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl. § 2270 BGB Rn. 17; vgl. Coing NJW 1958, 689 ff.), enthält § 2270 Abs. 2 BGB eine Auslegungsregel.

Danach ist Wechselbezüglichkeit „im Zweifel” dann anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

Diese Auslegungsregel gilt also erst dann, wenn nach pflichtgemäßer Nachprüfung aller – auch außerhalb des Testaments liegender – Umstände auf andere Weise nicht zu lösende Zweifel bestehen (BayObLGZ 1964, 94/99 ff.; BayObLG FamRZ 1974, 393, 394; Palandt/Edenhofer aaO § 2270 Rn. 5).

Ob zwischen Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der in § 2270 BGB umrissene Zusammenhang der Wechselbezüglichkeit besteht, ist – sofern dies nicht eindeutig ist – nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§ 135 BGB) zu entscheiden. (Wird ausgeführt.)

Gemeinschaftliches Testament kinderloser Ehegatten – Schlußerbeneinsetzung als wechselbezügliche Verfügung – OLG Frankfurt 20 W 193/95

Auch die Auffassung des Landgerichts, daß es sich bei der testamentarischen Einsetzung der gesetzlichen Erben des Längerlebenden um keine wechselbezügliche Verfügung handele, steht mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang.

Es ist nämlich denkbar, daß die gesetzlichen Erben des Überlebenden zunächst als Schlußerben eingesetzt worden sind, dem Überlebenden aber die Möglichkeit belassen worden ist, diese testamentarische Erbeinsetzung zu ändern (BayObLGZ 1964, 94). Für eine solche Auslegung spricht der Umstand, daß die Erblasserin und ihr Ehemann keine leiblichen Abkömmlinge hatten.

Dies deutet darauf hin, daß die Eheleute für den Fall, daß ihre Ehe – wie geschehen – kinderlos blieb, über ihre gegenseitige – insoweit zweifellos wechselbezügliche (§ 2270 Abs. 1 BGB) – Einsetzung zu Alleinerben hinaus kein sonderliches Interesse am weiteren Schicksal des gemeinsamen Nachlasses nach dem Tode des Längerlebenden hatten.

Schon hierzu konnten Anhaltspunkte für eine Willensrichtung der Ehegatten gewonnen werden, die dem Überlebenden die Freiheit beließ, sich bezüglich der Erbfolge nach ihm anders zu entscheiden, und die sich nicht auf einen wechselbezüglichen Charakter der hier maßgeblichen Verfügung („… soll die gesetzliche Erbfolge eintreten”) erstreckte.

Da das Landgericht bei der allgemeinen Auslegung (§ 133 BGB) des Willens der Ehegatten zu keinem eindeutigen Ergebnis kam, für es also Zweifel bestanden, hat es mit Recht die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB in Betracht gezogen. Aber auch nach dieser Auslegungsregel brauchte das Landgericht nicht auf die Wechselbezüglichkeit der Anordnung der gesetzlichen Erbfolge zu schließen.

Denn wenn – wie hier – kinderlose Ehegatten einander zu Erben einsetzen und bestimmen, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß an dessen gesetzliche Erben fallen soll, dann steht die Einsetzung der jeweiligen eigenen gesetzlichen Erben regelmäßig nicht im Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit.

Das bedeutet, daß die Einsetzung der Ehefrau und ihrer gesetzlichen Erben durch den Ehemann nicht ohne weiteres mit der Berufung der eigenen gesetzlichen Erben durch die Ehefrau selbst wechselbezüglich ist (BayObLG Rpfleger 1981, 282 Ls; MünchKomm-BGB/Musielak 2. Aufl., aaO Rn. 14 Fn. 46, Palandt/Edenhofer aaO Rn. 10, je zu § 2270).

Gemeinschaftliches Testament kinderloser Ehegatten – Schlußerbeneinsetzung als wechselbezügliche Verfügung – OLG Frankfurt 20 W 193/95

Die Verwandten des überlebenden Ehegatten gelten nämlich im allgemeinen nicht als Personen im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB, die dem erstversterbenden Ehegatten, mit dem sie nur verschwägert sind (§ 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB), nahe stehen (BayObLGZ 1964, 94, 99; KG JFG 17, 44, 46).

Im übrigen sind an den Begriff „nahe stehen” strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG DNotZ 1977, 40, 42; BayObLG FamRZ 1991, 1232; KG OLGZ 1993, 398 = FamRZ 1993, 1251; Palandt/Edenhofer aaO § 2270 Rn. 9).

Ausreichende Anhaltspunkte, die zwingend zu einer anderen Auslegung hätten führen müssen, sind nicht ersichtlich. (Wird ausgeführt.)

Da die Schlußerbeneinsetzung der gesetzlichen Erben des Längerlebenden im gemeinschaftlichen Testament vom 29.8.1950 vom Landgericht rechtsfehlerfrei als nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB beurteilt worden ist, greift die Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB nicht durch.

Die Erblasserin konnte sonach diese letztwillige Verfügung durch ihr späteres Testament vom 6.5.1993 wirksam widerrufen (§§ 2253, 2254, 2258 Abs. 1 BGB).

Von einem Rechtsfehler beeinflußt ist die Entscheidung des Landgerichts allerdings insofern, als das Landgericht das Nachlaßgericht angewiesen hat, den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) vom 5.7.1994 nicht aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 31.10.1994 zurückzuweisen.

Erweist sich – wie hier – eine (Erst-)Beschwerde als begründet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung der Vorentscheidung in der Regel selbst die sachliche Entscheidung zu treffen, die das Amtsgericht hätte treffen sollen.

Gemeinschaftliches Testament kinderloser Ehegatten – Schlußerbeneinsetzung als wechselbezügliche Verfügung – OLG Frankfurt 20 W 193/95

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Schenkung unter Auflage der unentgeltlichen Weitergabe – BGH X ZR 11/21 – Zusammenfassung

Juli 19, 2024
Schenkung unter Auflage der unentgeltlichen Weitergabe – BGH X ZR 11/21 – ZusammenfassungRA und Notar KrauDie Kläger fordern von den Bekla…
a building with columns and a clock on the front of it

Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar bei Unmöglichkeit – LG Bad Kreuznach Beschluss vom 20. April 2023 – 4 OH 11/22

Juli 19, 2024
Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar bei Unmöglichkeit – LG Bad Kreuznach Beschluss vom 20. April 2023 – 4 OH …
a group of people standing next to a car

Pflichtteilsstufenklage – Auskunftsansprüche zu Vollmachten und Kontoverträgen – LG Stuttgart Urteil vom 14.2.2024 – 7 O 191/23

Juli 19, 2024
Pflichtteilsstufenklage – Auskunftsansprüche zu Vollmachten und Kontoverträgen – LG Stuttgart Urteil vom 14.2.2024 – 7 O 191/23Zusammenfassung…