
Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts – OLG Karlsruhe 11 Wx 46/10
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied im Fall 11 Wx 46/10 über die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts in einem gemeinschaftlichen Testament.
Es ging um die Frage, ob die Ehegatten das Recht hatten, nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig die Erbfolge abweichend zu regeln.
Die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament ohne Datum errichtet,
in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder der Schwester des Ehemanns zu Schlusserben einsetzten.
Auf der Rückseite des Testaments wurde ein Änderungsvorbehalt festgehalten, wonach der Überlebende die Erbfolge einseitig ändern könnte.
Nach dem Tod ihres Mannes änderte die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung und setzte die Stiftung „S.“ der Gemeinde F. als Alleinerbin ein,
mit der Begründung, dass die ursprünglich bedachten Schlusserben sich nicht um sie gekümmert und sie schikaniert hätten.
Die Gemeinde F. beantragte daraufhin einen Alleinerbschein.
Das Nachlassgericht und das Landgericht B. hatten den Antrag abgelehnt und argumentiert, dass der Änderungsvorbehalt nicht wirksam sei,
da die Änderungen nicht von beiden Ehegatten unterschrieben worden seien und die ursprüngliche Verfügung gegenseitig bindend gewesen sei.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob diese Entscheidungen auf.
Es stellte fest, dass es Ehegatten freistehe, die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments zu beschränken oder auszuschließen und dem Überlebenden ein freies Widerrufsrecht einzuräumen.
Die Änderungen und Ergänzungen des Testaments genügten den gesetzlichen Anforderungen, auch wenn sie nicht gesondert unterschrieben waren,
da die Unterschriften auf der Vorderseite die Änderungen auf der Rückseite mit deckten.
Es sei unerheblich, ob die Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten, solange sie inhaltlich und äußerlich mit den ursprünglichen Verfügungen verbunden seien.
Daher wurde die Bindungswirkung durch den Änderungsvorbehalt wirksam aufgehoben, und die Erblasserin konnte die Erbfolge abweichend regeln.
Das Oberlandesgericht wies das Nachlassgericht an, den Antrag der Gemeinde F. nicht aufgrund der bisherigen Ablehnungsgründe zurückzuweisen.
Inhaltsverzeichnis
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen