Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts – OLG Karlsruhe 11 Wx 46/10
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied im Fall 11 Wx 46/10 über die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts in einem gemeinschaftlichen Testament.
Es ging um die Frage, ob die Ehegatten das Recht hatten, nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig die Erbfolge abweichend zu regeln.
Die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament ohne Datum errichtet,
in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder der Schwester des Ehemanns zu Schlusserben einsetzten.
Auf der Rückseite des Testaments wurde ein Änderungsvorbehalt festgehalten, wonach der Überlebende die Erbfolge einseitig ändern könnte.
Nach dem Tod ihres Mannes änderte die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung und setzte die Stiftung “S.” der Gemeinde F. als Alleinerbin ein,
mit der Begründung, dass die ursprünglich bedachten Schlusserben sich nicht um sie gekümmert und sie schikaniert hätten.
Die Gemeinde F. beantragte daraufhin einen Alleinerbschein.
Das Nachlassgericht und das Landgericht B. hatten den Antrag abgelehnt und argumentiert, dass der Änderungsvorbehalt nicht wirksam sei,
da die Änderungen nicht von beiden Ehegatten unterschrieben worden seien und die ursprüngliche Verfügung gegenseitig bindend gewesen sei.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob diese Entscheidungen auf.
Es stellte fest, dass es Ehegatten freistehe, die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments zu beschränken oder auszuschließen und dem Überlebenden ein freies Widerrufsrecht einzuräumen.
Die Änderungen und Ergänzungen des Testaments genügten den gesetzlichen Anforderungen, auch wenn sie nicht gesondert unterschrieben waren,
da die Unterschriften auf der Vorderseite die Änderungen auf der Rückseite mit deckten.
Es sei unerheblich, ob die Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten, solange sie inhaltlich und äußerlich mit den ursprünglichen Verfügungen verbunden seien.
Daher wurde die Bindungswirkung durch den Änderungsvorbehalt wirksam aufgehoben, und die Erblasserin konnte die Erbfolge abweichend regeln.
Das Oberlandesgericht wies das Nachlassgericht an, den Antrag der Gemeinde F. nicht aufgrund der bisherigen Ablehnungsgründe zurückzuweisen.
Inhaltsverzeichnis
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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