OLG Karlsruhe 11 Wx 46/10

November 30, 2020

Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts – OLG Karlsruhe 11 Wx 46/10

Zusammenfassung RA und Notar Krau: 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied im Fall 11 Wx 46/10 über die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts in einem gemeinschaftlichen Testament.

Es ging um die Frage, ob die Ehegatten das Recht hatten, nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig die Erbfolge abweichend zu regeln.

Die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament ohne Datum errichtet,

in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder der Schwester des Ehemanns zu Schlusserben einsetzten.

Auf der Rückseite des Testaments wurde ein Änderungsvorbehalt festgehalten, wonach der Überlebende die Erbfolge einseitig ändern könnte.

Nach dem Tod ihres Mannes änderte die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung und setzte die Stiftung „S.“ der Gemeinde F. als Alleinerbin ein,

Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts – OLG Karlsruhe 11 Wx 46/10

mit der Begründung, dass die ursprünglich bedachten Schlusserben sich nicht um sie gekümmert und sie schikaniert hätten.

Die Gemeinde F. beantragte daraufhin einen Alleinerbschein.

Das Nachlassgericht und das Landgericht B. hatten den Antrag abgelehnt und argumentiert, dass der Änderungsvorbehalt nicht wirksam sei,

da die Änderungen nicht von beiden Ehegatten unterschrieben worden seien und die ursprüngliche Verfügung gegenseitig bindend gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob diese Entscheidungen auf.

Es stellte fest, dass es Ehegatten freistehe, die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments zu beschränken oder auszuschließen und dem Überlebenden ein freies Widerrufsrecht einzuräumen.

Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts – OLG Karlsruhe 11 Wx 46/10

Die Änderungen und Ergänzungen des Testaments genügten den gesetzlichen Anforderungen, auch wenn sie nicht gesondert unterschrieben waren,

da die Unterschriften auf der Vorderseite die Änderungen auf der Rückseite mit deckten.

Es sei unerheblich, ob die Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten, solange sie inhaltlich und äußerlich mit den ursprünglichen Verfügungen verbunden seien.

Daher wurde die Bindungswirkung durch den Änderungsvorbehalt wirksam aufgehoben, und die Erblasserin konnte die Erbfolge abweichend regeln.

Das Oberlandesgericht wies das Nachlassgericht an, den Antrag der Gemeinde F. nicht aufgrund der bisherigen Ablehnungsgründe zurückzuweisen.

Inhaltsverzeichnis

Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts – OLG Karlsruhe 11 Wx 46/10

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
    1. Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments
    2. Änderung des Testaments durch die Erblasserin
  3. Vorinstanzen
    1. Entscheidung des Nachlassgerichts
    2. Entscheidung des Landgerichts
  4. Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
    1. Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    2. Begründetheit der weiteren Beschwerde
  5. Rechtliche Bewertung
    1. Grundsatz der freien Testierfähigkeit
    2. Formelle Anforderungen an Änderungen und Ergänzungen
    3. Einbeziehung von Anlagen in das Testament
  6. Tenor des Oberlandesgerichts Karlsruhe
  7. Schlussfolgerung
RA und Notar Krau

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