Gesellschafterausschließung in der GmbH – BGH II ZR 216/13
vorgehend OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat, 17. Mai 2013, 7 U 57/12, Urteil
vorgehend LG Baden-Baden, 29. Februar 2012, 5 O 14/11 KfH
Die Entscheidung des BGH in dem Fall II ZR 216/13 behandelt die Gesellschafterausschließung in einer GmbH, insbesondere den Ausschluss einer Abfindung bei grober Pflichtverletzung durch einen Gesellschafter.
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin mit 49,6 % an der beklagten GmbH beteiligt und wurde aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
Die Gesellschaft beschloss, dass der Klägerin keine Abfindung zustehe.
Dieser Beschluss wurde von der Klägerin angefochten, da der Gesellschaftsvertrag einen vollständigen Abfindungsausschluss für grobe Pflichtverletzungen vorsah.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe) erklärten die Ausschlussklausel für nichtig, da sie gegen die guten Sitten verstieß (§ 138 BGB).
Der BGH bestätigte dieses Urteil, da der vollständige Ausschluss der Abfindung als sittenwidrig angesehen wurde.
Der BGH betonte, dass das Recht auf eine Abfindung zu den Grundrechten eines Gesellschafters gehöre.
Ein vollständiger Abfindungsausschluss würde den Gesellschafter in seiner wirtschaftlichen Freiheit unverhältnismäßig einschränken und könne zu existenziellen Nachteilen führen, da der Gesellschafter durch seinen Kapitaleinsatz und seine Arbeit zum Wert der Gesellschaft beigetragen habe.
Ein Abfindungsausschluss sei nur in Ausnahmefällen, wie z. B. bei ideellen Gesellschaftszwecken oder rein zeitlich begrenzten Mitarbeitervorteilen, zulässig.
Im vorliegenden Fall sah der BGH jedoch keinen sachlichen Grund für den vollständigen Ausschluss.
Der BGH lehnte auch die Umdeutung der Klausel in eine Vertragsstrafe ab, da diese grundsätzlich nur ein Druckmittel zur Vertragserfüllung darstellen solle,
während der Abfindungsausschluss eine Sanktion ohne Bezug zu einem konkreten Schaden darstelle.
Das Urteil hat wesentliche Bedeutung für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, da es deutlich macht, dass Klauseln, die einen vollständigen Abfindungsausschluss vorsehen, nur in engen Ausnahmefällen zulässig sind und ansonsten gegen die guten Sitten verstoßen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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