Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer – BFH II R 34/18
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Fall II R 34/18 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer zu entscheiden.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte seinen Bruder als Alleinerben und Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Der Kläger und seine Schwestern waren als Vermächtnisnehmer eingesetzt und sollten u.a. ein Grundstück erhalten.
Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert für die Erbschaftsteuer fest und erließ separate Bescheide für den Erben und die Vermächtnisnehmer.
Der Kläger legte gegen den Bescheid Einspruch ein, der vom Finanzamt als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der Bescheid an den Kläger als Vermächtnisnehmer und nicht an den Erben als den eigentlich Verpflichteten gerichtet war.
Entscheidung:
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
Er entschied, dass ein eigenständiger Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert gegenüber einem Vermächtnisnehmer zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam ist.
Begründung:
Fazit:
Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Vermächtnisnehmer am Feststellungsverfahren zur Bewertung von Grundstücken zu beteiligen sind,
auch wenn sie nicht die eigentlichen Inhaltsadressaten des Bescheids sind.
Ein fehlerhafter Bescheid ist nicht automatisch unwirksam, sondern kann in Bestandskraft erwachsen.
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