Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer – BFH II R 34/18

August 15, 2021

Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer – BFH II R 34/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Fall II R 34/18 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer zu entscheiden.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte seinen Bruder als Alleinerben und Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Der Kläger und seine Schwestern waren als Vermächtnisnehmer eingesetzt und sollten u.a. ein Grundstück erhalten.

Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert für die Erbschaftsteuer fest und erließ separate Bescheide für den Erben und die Vermächtnisnehmer.

Der Kläger legte gegen den Bescheid Einspruch ein, der vom Finanzamt als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der Bescheid an den Kläger als Vermächtnisnehmer und nicht an den Erben als den eigentlich Verpflichteten gerichtet war.

Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer – BFH II R 34/18

Entscheidung:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Er entschied, dass ein eigenständiger Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert gegenüber einem Vermächtnisnehmer zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam ist.

Begründung:

  • Vermächtnisnehmer als Beteiligter: Vermächtnisnehmer sind wie Erben am Feststellungsverfahren zu beteiligen, wenn es um die Bewertung eines Grundstücks geht, das Gegenstand des Vermächtnisses ist.
  • Kein eigenständiger Bescheid: Eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts nur gegenüber dem Vermächtnisnehmer ist nicht vorgesehen. Dies würde zu Inkonsistenzen führen, da für den Erben und den Vermächtnisnehmer derselbe Grundbesitzwert maßgeblich ist.
  • Fehlerhafter Bescheid: Ein Bescheid, der nur an den Vermächtnisnehmer gerichtet ist, ist fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Er kann in Bestandskraft erwachsen.
  • Bestimmtheit des Bescheids: Der Bescheid muss eindeutig zeigen, wer am Feststellungsverfahren beteiligt ist. Im vorliegenden Fall war dies gegeben, da der Bescheid den Kläger als Vermächtnisnehmer nannte.

Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer – BFH II R 34/18

Fazit:

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Vermächtnisnehmer am Feststellungsverfahren zur Bewertung von Grundstücken zu beteiligen sind,

auch wenn sie nicht die eigentlichen Inhaltsadressaten des Bescheids sind.

Ein fehlerhafter Bescheid ist nicht automatisch unwirksam, sondern kann in Bestandskraft erwachsen.

Zusatzinformationen:

  • Der BFH korrigierte seine bisherige Rechtsprechung zum Begriff des „Sachvermächtnisses“.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Finanzämter.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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