Gläubigerbenachteiligung durch Unterlassen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches – BGH IX ZR 147/96
RA und Notar Krau
In dem Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Unterlassen der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht der Gläubigeranfechtung unterliegt,
selbst wenn der Berechtigte in Absprache mit dem späteren Erben den Erblasser dazu gebracht hat, einen anderen als Erben einzusetzen und ihm selbst das Pflichtteilsrecht zu entziehen.
Die Kläger hatten aus einem vollstreckbaren Schuldtitel eine Forderung von 45.836,99 DM gegen D. v. R., dessen Mutter im Testament
die Ehefrau des Schuldners zur alleinigen Erbin bestimmt und ihrem Sohn den Pflichtteil entzogen hatte, weil er Gelder veruntreut habe.
Die Kläger pfändeten den vermeintlichen Pflichtteilsanspruch des Schuldners und verlangten die Begleichung ihrer Forderung gegen den Schuldner.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, und die Kläger verfolgten den Klageanspruch weiter durch Revision.
Der BGH bestätigte, dass die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs trotz des Wortlauts von § 852 Abs. 1 ZPO zulässig sei, jedoch keine Verwertungsbefugnis ergebe, solange die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien.
Zudem verneinte der BGH eine Gläubigeranfechtung nach den §§ 3, 7 AnfG, da nur solche Rechtshandlungen anfechtbar seien, die das Ausscheiden eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners zur Folge hätten.
Das Unterlassen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vermehrt lediglich nicht das Vermögen des Schuldners, weshalb es nicht der Gläubigeranfechtung unterliege.
Eine Umdeutung dieses Unterlassens in eine „Geltendmachung durch Zuwendung“ des Pflichtteilswerts an den Erben sei nicht möglich.
Auch eine Schadensersatzklage nach § 826 BGB scheitere, da keine Rechtspflicht zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bestehe und die Beeinflussung der Erblasserin durch den Schuldner und die Beklagte keinen sittenwidrigen Schaden gemäß § 826 BGB begründe.
Zusammenfassend entschied der BGH, dass das Unterlassen der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs keine gläubigeranfechtbare Handlung darstellt und wies die Revision auf Kosten der Kläger zurück.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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