GmbH Annexkompetenz Gesellschafterversammlung für Änderungen Dienstvertrag Geschäftsführer – BGH II ZR 452/17
Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau
vorgehend OLG Dresden, 8. Dezember 2016, 8 U 631/16
vorgehend LG Leipzig, 20. April 2016, 7 O 3044/15
Sachverhalt:
Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine GbR war, an der der Kläger beteiligt war.
Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer kündigte die GmbH seinen Dienstvertrag und stellte die Gehaltszahlungen ein.
Der Kläger klagte auf Zahlung der ausstehenden Vergütung.
Die GmbH berief sich auf eine angebliche Vereinbarung mit dem Kläger über die Einstellung der Gehaltszahlungen,
die jedoch nicht durch den Geschäftsführer der GmbH, sondern durch die Gesellschafter der GbR getroffen worden sein soll.
Kernaussagen des Urteils:
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung: Für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 46 Nr. 5 GmbHG).
Annexkompetenz: Diese Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gilt auch für Änderungen des Dienstvertrags, da diese die Organstellung des Geschäftsführers beeinflussen können und die Gefahr kollegialer Rücksichtnahme vermieden werden soll.
Umwandlung in ein Anstellungsverhältnis: Die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung endet erst, wenn sich das Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.
Beurteilung der Vereinbarung: Im vorliegenden Fall war die behauptete Vereinbarung über die Einstellung der Gehaltszahlungen nicht wirksam, da sie nicht durch den Geschäftsführer der GmbH, sondern durch die Gesellschafter der GbR getroffen wurde.
Mögliche Beschlussfassung: Die Vereinbarung könnte jedoch als Beschluss der GbR als Alleingesellschafterin der GmbH gewertet werden.
Vertrag zugunsten Dritter: Die GmbH könnte sich auch gemäß § 328 BGB auf die Vereinbarung berufen, wenn sie als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen ist.
Fazit:
Das Urteil des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung bei GmbHs.
Es zeigt, dass die Gesellschafterversammlung für alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag des Geschäftsführers zuständig ist,
solange dieser nicht in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt wurde.
Zusätzliche Anmerkungen:
Das Urteil hat Auswirkungen auf die Praxis von GmbHs und die Gestaltung von Geschäftsführerdienstverträgen.
Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung der Kompetenzen von Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung.
Der Fall zeigt die Bedeutung einer klaren Regelung der Zuständigkeiten im Gesellschaftsvertrag und die Notwendigkeit, die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung zu beachten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.