GmbH & Co KG Haftung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH – BGH II ZR 86/11
Sachverhalt:
Der Fall betrifft die Insolvenz der G. GmbH & Co. KG, einer Publikumsgesellschaft, die Anlegern die Beteiligung an einem Musikfonds anbot.
Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, deren einzige Aufgabe die Führung der Geschäfte der KG war.
Der Insolvenzverwalter (Kläger) warf dem Beklagten Sorgfaltspflichtverletzungen in drei Punkten vor:
Landgericht und Berufungsgericht:
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Honorarvereinbarungen und stellte seine Ersatzpflicht für den Schaden fest, der durch den Verzicht auf die Verwertungsrechte entstanden war.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil im Wesentlichen, reduzierte aber den zu zahlenden Betrag.
Revision und Anschlussrevision:
Der Beklagte legte Revision gegen das Urteil ein und verfolgte das Ziel der Klageabweisung.
Der Kläger legte Anschlussrevision ein und beantragte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
Haftung des Geschäftsführers: Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unmittelbar gegenüber der KG aus § 43 Abs. 2 GmbHG haften kann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH in der Führung der Geschäfte der KG besteht. Die Haftung ergibt sich direkt aus der Organstellung des Geschäftsführers und ist nicht von der Existenz eines Anstellungsvertrags abhängig.
Honorarvereinbarungen: Der BGH stellte fest, dass der Abschluss der Honorarvereinbarungen möglicherweise pflichtwidrig war, wenn die Rechtsanwaltskanzlei bereits aufgrund einer mündlichen Beauftragung tätig geworden war und deshalb nur ein niedrigeres Honorar geschuldet war. Das Berufungsgericht habe jedoch den Vortrag des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt, wonach die Vereinbarung eines über den gesetzlichen Gebühren liegenden Honorars durch sein unternehmerisches Ermessen gedeckt gewesen sein könnte. Der BGH betonte, dass der Geschäftsführer einer GmbH vorbehaltlich vertraglicher Beschränkungen höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbaren darf, wenn sachliche Gründe hierfür gegeben sind.
Einverständnis der Gesellschafter: Der BGH rügte, dass das Berufungsgericht dem Vortrag des Beklagten nicht nachgegangen sei, wonach die Gesellschafter der KG mit dem Abschluss der Honorarvereinbarung einverstanden gewesen wären, wenn sie über die Sachlage informiert worden wären. Ein Handeln des Geschäftsführers im Einverständnis mit sämtlichen Gesellschaftern stellt grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar und kann keinen ersatzpflichtigen Schaden begründen.
Kooperationsvereinbarung: Der BGH beanstandete die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch den Verzicht auf Verwertungsrechte entstanden sei. Das Berufungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die KG möglicherweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten auf die Verwertungsrechte verzichtet hätte. Zudem habe das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die Entscheidung des Beklagten, die Kooperationsvereinbarung abzuschließen, durch sein unternehmerisches Ermessen gedeckt war.
Hinweise für das weitere Verfahren:
Der BGH gab dem Berufungsgericht folgende Hinweise für das weitere Verfahren:
Fazit:
Das Urteil des BGH verdeutlicht die Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegenüber der KG.
Es betont aber auch die Bedeutung des unternehmerischen Ermessens des Geschäftsführers und die Relevanz des Einverständnisses der Gesellschafter.
Zusätzliche Anmerkungen:
Wichtige rechtliche Aspekte:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.