GmbH & Co KG Haftung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH – BGH II ZR 86/11

April 18, 2019

GmbH & Co KG Haftung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH – BGH II ZR 86/11

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Fall betrifft die Insolvenz der G. GmbH & Co. KG, einer Publikumsgesellschaft, die Anlegern die Beteiligung an einem Musikfonds anbot.

Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, deren einzige Aufgabe die Führung der Geschäfte der KG war.

Der Insolvenzverwalter (Kläger) warf dem Beklagten Sorgfaltspflichtverletzungen in drei Punkten vor:

  1. Abschluss von Honorarvereinbarungen mit einer Rechtsanwaltskanzlei (W. GbR) über die Beratung im Zusammenhang mit dem Fondsprojekt, wobei die vereinbarten Honorare die gesetzlichen Gebühren deutlich überstiegen.
  2. Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einer Produktionsfirma (T. GmbH), durch die die KG auf Verwertungsrechte an einer Boygroup (U.) verzichtete.
  3. Unterlassung der Einholung notwendiger Gesellschafterbeschlüsse für die Kooperationsvereinbarung.

Landgericht und Berufungsgericht:

GmbH & Co KG Haftung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH – BGH II ZR 86/11

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Honorarvereinbarungen und stellte seine Ersatzpflicht für den Schaden fest, der durch den Verzicht auf die Verwertungsrechte entstanden war.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil im Wesentlichen, reduzierte aber den zu zahlenden Betrag.

Revision und Anschlussrevision:

Der Beklagte legte Revision gegen das Urteil ein und verfolgte das Ziel der Klageabweisung.

Der Kläger legte Anschlussrevision ein und beantragte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

GmbH & Co KG Haftung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH – BGH II ZR 86/11

  1. Haftung des Geschäftsführers: Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unmittelbar gegenüber der KG aus Paragraf 43 Abs. 2 GmbHG haften kann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH in der Führung der Geschäfte der KG besteht. Die Haftung ergibt sich direkt aus der Organstellung des Geschäftsführers und ist nicht von der Existenz eines Anstellungsvertrags abhängig.

  2. Honorarvereinbarungen: Der BGH stellte fest, dass der Abschluss der Honorarvereinbarungen möglicherweise pflichtwidrig war, wenn die Rechtsanwaltskanzlei bereits aufgrund einer mündlichen Beauftragung tätig geworden war und deshalb nur ein niedrigeres Honorar geschuldet war. Das Berufungsgericht habe jedoch den Vortrag des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt, wonach die Vereinbarung eines über den gesetzlichen Gebühren liegenden Honorars durch sein unternehmerisches Ermessen gedeckt gewesen sein könnte. Der BGH betonte, dass der Geschäftsführer einer GmbH vorbehaltlich vertraglicher Beschränkungen höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbaren darf, wenn sachliche Gründe hierfür gegeben sind.

  3. Einverständnis der Gesellschafter: Der BGH rügte, dass das Berufungsgericht dem Vortrag des Beklagten nicht nachgegangen sei, wonach die Gesellschafter der KG mit dem Abschluss der Honorarvereinbarung einverstanden gewesen wären, wenn sie über die Sachlage informiert worden wären. Ein Handeln des Geschäftsführers im Einverständnis mit sämtlichen Gesellschaftern stellt grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar und kann keinen ersatzpflichtigen Schaden begründen.

  4. Kooperationsvereinbarung: Der BGH beanstandete die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch den Verzicht auf Verwertungsrechte entstanden sei. Das Berufungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die KG möglicherweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten auf die Verwertungsrechte verzichtet hätte. Zudem habe das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die Entscheidung des Beklagten, die Kooperationsvereinbarung abzuschließen, durch sein unternehmerisches Ermessen gedeckt war.

GmbH & Co KG Haftung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH – BGH II ZR 86/11

Hinweise für das weitere Verfahren:

Der BGH gab dem Berufungsgericht folgende Hinweise für das weitere Verfahren:

  1. Es soll prüfen, ob die Honorarvereinbarungen durch das unternehmerische Ermessen des Beklagten gedeckt waren. Gegebenenfalls soll es dem Vorbringen des Beklagten zu einem hypothetischen Einverständnis der Gesellschafter nachgehen.
  2. Es soll die Höhe des Schadens im Zusammenhang mit den Honorarvereinbarungen überprüfen und dabei berücksichtigen, in welcher Höhe die Rechtsanwaltskanzlei gesetzliche Gebühren hätte fordern dürfen.
  3. Es soll den Zeitpunkt des Abschlusses der Künstlerverträge klären und prüfen, ob die Entscheidung des Beklagten, die Kooperationsvereinbarung abzuschließen, durch sein unternehmerisches Ermessen gedeckt war.

Fazit:

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegenüber der KG.

Es betont aber auch die Bedeutung des unternehmerischen Ermessens des Geschäftsführers und die Relevanz des Einverständnisses der Gesellschafter.

Zusätzliche Anmerkungen:

GmbH & Co KG Haftung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH – BGH II ZR 86/11

  • Das Urteil ist relevant für die Praxis, da es die Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH in einer GmbH & Co. KG klar definiert.
  • Es zeigt, dass Geschäftsführer bei ihren Entscheidungen sorgfältig abwägen müssen, welche Handlungsoptionen zum Wohle der Gesellschaft die besten sind.
  • Es unterstreicht die Bedeutung der Informationspflicht des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern.

Wichtige rechtliche Aspekte:

  • Paragraf 43 Abs. 2 GmbHG: Haftung des Geschäftsführers für Schäden, die er der Gesellschaft durch Verletzung seiner Pflichten zufügt.
  • Unternehmerisches Ermessen: Der Geschäftsführer hat bei seinen Entscheidungen einen gewissen Spielraum, solange er zum Wohle der Gesellschaft handelt.
  • Einverständnis der Gesellschafter: Ein Handeln des Geschäftsführers im Einverständnis mit den Gesellschaftern ist grundsätzlich keine Pflichtverletzung.
RA und Notar Krau

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