BGH II ZR 65/16
GmbH – Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Einziehung eines Geschäftsanteils
Kernaussage:
Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nichtig,
wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Zahlung des Einziehungsentgelts nicht ausreicht.
Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung die Zahlung ermöglichen würde.
Hintergrund:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Juni 2018 befasst sich mit der Frage der Nichtigkeit
eines Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils in einer GmbH.
Im konkreten Fall hatte die Gesellschafterversammlung beschlossen, den Geschäftsanteil der Klägerin wegen Verletzung von Gesellschafterpflichten einzuziehen.
Streitig war, ob dieser Beschluss wirksam war, obwohl das freie Vermögen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichte, um die Abfindung zu zahlen.
Sachverhalt:
Rechtliche Beurteilung:
Der BGH entschied, dass der Einziehungsbeschluss vom 26. Juni 2000 nichtig war, da das freie Vermögen der Gesellschaft zur Zahlung der Abfindung nicht ausreichte.
Der BGH bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Einziehungsbeschluss nichtig ist,
wenn die Abfindung nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann, ohne das Stammkapital zu beeinträchtigen.
Begründung:
Folgen für die Praxis:
Fazit:
Das Urteil des BGH verdeutlicht die Bedeutung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes im GmbH-Recht.
Ein Einziehungsbeschluss ist nur dann wirksam, wenn die Abfindung aus dem freien Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann, ohne das Stammkapital zu beeinträchtigen.
Stille Reserven dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
Zusätzliche Hinweise:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das BGH-Urteil eine wichtige Klarstellung zur Nichtigkeit von Einziehungsbeschlüssen in der GmbH darstellt
und die Bedeutung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes unterstreicht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.