Grenzüberschreitendes Umwandlungsrecht

Juni 26, 2024

Grenzüberschreitendes Umwandlungsrecht

Von RA und Notar Krau

I. Ausgangslage

Trotz fehlender Umsetzung in einigen Ländern sind grenzüberschreitende Umwandlungen weiterhin auf Basis der Niederlassungsfreiheit möglich.

Erfahrungen zeigen, dass vor allem grenzüberschreitende Formwechsel (Sitzverlegungen) häufig vorkommen, während Verschmelzungen weiterhin eine bedeutende, aber nicht häufigere Rolle spielen.

Grenzüberschreitende Spaltungen sind bisher selten.

Die schnelle Verabschiedung der Mobilitätsrichtlinie führte zu Unklarheiten und Lücken, die der deutsche Gesetzgeber nicht vollständig schließen konnte.

Dies betrifft insbesondere die Beteiligungsfähigkeit von Unternehmen, den Inhalt der Umwandlungspläne und Berichte, sowie den Gläubigerschutz und die Missbrauchskontrolle.

Probleme zeigen sich besonders bei der Ausstellung von Rechtsmäßigkeitsbescheinigungen, die oft lange dauern.

II. Hauptprobleme und spezifische Fragestellungen

Beteiligungsfähigkeit an grenzüberschreitenden Umstrukturierungen:


Personen(handels)gesellschaften sind von der Mobilitätsrichtlinie nicht erfasst.

Obwohl sie sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen können, ist ihre Teilnahme an grenzüberschreitenden Umstrukturierungen unklar.

Grenzüberschreitendes Umwandlungsrecht

Das OLG Oldenburg meint, eine einfache Registeranmeldung reiche aus, was jedoch umstritten ist.

Ein Fall am AG Kassel verdeutlichte die Unsicherheit, ob bestimmte ausländische Gesellschaftsformen in Deutschland anerkannt werden.

Inhalt der Umwandlungspläne und Anteilsgewährung:


Der genaue Inhalt des Verschmelzungs-, Spaltungs- und Formwechselplans bleibt unklar.

Besonders bei der Angabe von staatlichen Beihilfen und der Gewährung von Aktien als Ausgleich im Spruchverfahren herrscht Unsicherheit.

Umwandlungsberichte:
Berichte sind nicht erforderlich, wenn weder der umwandelnde Rechtsträger noch dessen Tochtergesellschaften Arbeitnehmer beschäftigen.

Der Begriff „Tochtergesellschaft“ wird dabei weit ausgelegt.

Beurkundungsverfahren:
Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer doppelten Beurkundung.

Grenzüberschreitendes Umwandlungsrecht

Ein grenzüberschreitender Formwechsel hingegen richtet sich nach dem Recht des Ausgangsstaates.

Spaltungen – Zweifelsfragen:


Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie überschießend umgesetzt, was das AG München anfangs ablehnte.

Die Mobilitätsrichtlinie sieht solche Umwandlungen jedoch nicht als unzulässig an, sondern schlicht als zu komplex, um sie zu regeln.

Formwechsel – Zweifelsfragen:
Grenzüberschreitende Formwechsel sind häufig, jedoch bleibt unklar, ob nicht-Kapitalgesellschaften diesen Weg gehen können.

Das deutsche Registergericht darf die ausländische Rechtsmäßigkeitsbescheinigung nicht nachprüfen.

Gläubigerschutz:
Die neuen Vorschriften verlangsamen grenzüberschreitende Verschmelzungen erheblich, da Gläubiger mindestens drei Monate Zeit haben, um Sicherheitsbedenken geltend zu machen.

Streitigkeiten werden vom Landgericht am Sitz des zuständigen Registergerichts entschieden.

Rechtsmäßigkeitsbescheinigung:
Die Ausstellung dieser Bescheinigungen nimmt oft viel Zeit in Anspruch. Fälle, in denen deutsche Registergerichte ausländische Bescheinigungen nicht anerkennen, sind europarechtswidrig.

Registerverfahren:
Probleme treten auf, wenn die Rechtsmäßigkeitsbescheinigung nicht elektronisch übermittelt werden kann. Deutsche Registergerichte akzeptieren solche Bescheinigungen nicht in Schriftform, was jedoch rechtsirrig ist.

Drittstaaten:
Weder die Mobilitätsrichtlinie noch das deutsche Gesetz regeln Umwandlungen aus Drittstaaten. Einige EU-Länder erlauben solche Umstrukturierungen, was als Zwischenlösung genutzt werden könnte.

III. Fazit

Die Reform des Umwandlungsrechts und die ersten 15 Monate nach Inkrafttreten des UmRUG zeigen, dass ein geregelter Rahmen für grenzüberschreitende Umstrukturierungen hilfreich ist und diese Vorgänge zunehmen.

Allerdings behindern langsame Bearbeitungen und unzureichende Anerkennung von Rechtsmäßigkeitsbescheinigungen solche Umstrukturierungen. Die Evaluierung der Mobilitätsrichtlinie im Jahr 2027 bietet die Gelegenheit, bestehende Lücken und Unklarheiten zu beseitigen.

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