Grundbuchamt Bestellung eines Ergänzungspflegers – OLG München 34 Wx 200/12

August 7, 2021

Grundbuchamt Bestellung eines Ergänzungspflegers – OLG München 34 Wx 200/12

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Das Erfordernis der Bestellung eines Ergänzungspflegers entfällt.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Hintergrund:

  • Die Erblasserinnen hinterließen zwei Töchter als Erbinnen.
  • Die Erbinnen erfüllten ein Vermächtnis, indem sie zwei minderjährigen Enkeln je zur Hälfte eine Eigentumswohnung übertrugen.
  • Das Grundbuchamt forderte die Bestellung eines Ergänzungspflegers und eine familiengerichtliche Genehmigung.
  • Die Beteiligten legten Beschwerde ein, da sie dies für nicht erforderlich hielten.

Entscheidung des Oberlandesgerichts München:

Grundbuchamt Bestellung eines Ergänzungspflegers – OLG München 34 Wx 200/12

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig und wurde vom Notar im Namen aller Beteiligten eingelegt.
  • Vertretung der minderjährigen Kinder: Die Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge durften die Grundbucherklärungen für ihre Kinder abgeben.
  • Gesetzlicher Vertretungsausschluss: Ein gesetzlicher Vertretungsausschluss nach § 181 BGB besteht nicht, da die Eigentumsübertragung lediglich die Erfüllung eines Vermächtnisses darstellt.
  • Revidierte Rechtsprechung: Das Gericht hält an seiner früheren Rechtsprechung fest, dass bei Vermächtnisvollzug durch ein nachteiliges Erfüllungsgeschäft kein Ergänzungspfleger erforderlich ist, wenn die Verbindlichkeit nicht durch den Vertreter begründet wurde.
  • Familiengerichtliche Genehmigungspflicht: Bei Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum in Bruchteilen an Minderjährige ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, unabhängig davon, ob die Rechtslage bei Miteigentumsanteilen anders ist.
  • Erfordernis eines Ergänzungspflegers: Das Erfordernis eines Ergänzungspflegers entfällt, da die Eltern die minderjährigen Kinder wirksam vertreten können und keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
  • Geschäftswert: Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
  • Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Schlussfolgerung:

  • Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist nicht erforderlich, da die Eltern die minderjährigen Kinder wirksam vertreten können.
  • Eine familiengerichtliche Genehmigung ist bei der Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum in Bruchteilen an Minderjährige erforderlich, auch wenn dies lediglich der Erfüllung eines Vermächtnisses dient.
  • Das Gericht bestätigt seine revidierte Rechtsprechung zum Vertretungsausschluss nach § 181 BGB.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Grundbucheintragungen und Vertretungsmachtprüfungen bei der Erfüllung von Vermächtnissen an Minderjährige.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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