OLG Köln 2 Wx 343/19

Oktober 8, 2021

Grundbuchamt – Erbschein – keine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Voreintragung der Erben – OLG Köln 2 Wx 343/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) im Fall 2 Wx 343/19 betrifft eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts in Schleiden.

Es geht um die Eintragung eines Nießbrauchsrechts zugunsten des Beteiligten zu 1) in das Grundbuch eines Grundstücks, dessen Eigentümerin, die Erblasserin, verstorben ist.

Die Erblasserin hatte ein notarielles Testament errichtet, in dem sie ihre Tochter als alleinige Vollerbin und die Beteiligten zu 2) bis 4) als Ersatzerben eingesetzt hatte.

Dem Beteiligten zu 1) hatte sie ein lebenslanges und unentgeltliches Nießbrauchrecht am Grundstück vermacht.

Die Tochter der Erblasserin hatte die Erbschaft ausgeschlagen.

Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin einen Vermächtniserfüllungsvertrag abgeschlossen und beantragt, den Nießbrauch einzutragen.

Das Grundbuchamt forderte jedoch die Vorlage eines Erbscheins, um die Erbfolge nachzuweisen.

Grundbuchamt – Erbschein – keine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Voreintragung der Erben – OLG Köln 2 Wx 343/19

Es hielt es für erforderlich, zu prüfen, ob die Ausschlagung der Tochter wirksam war, und zweifelte an der Wirksamkeit der postmortalen Vollmacht des Beteiligten zu 1).

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Es betonte, dass die Voreintragung der Erben im Grundbuch grundsätzlich erforderlich ist, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die eine Ausnahme rechtfertigen.

In diesem Fall sei ein Erbschein zur Klärung der Erbfolge notwendig, da die Auslegung des Testaments und die Wirksamkeit der Ausschlagung weitere Ermittlungen erforderten.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde zurückgewiesen, und die Sache wurde zur Entscheidung dem OLG Köln vorgelegt.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage, ob ein postmortal Bevollmächtigter ohne Voreintragung der Erben ein Nießbrauchvermächtnis erfüllen kann, grundsätzliche Bedeutung hat und bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu vorliegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

Grundbuchamt – Erbschein – keine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Voreintragung der Erben – OLG Köln 2 Wx 343/19 – Inhaltsverzeichnis:

I. Sachverhalt

II. Entscheidung des Grundbuchamts und Beschwerde des Beteiligten zu 1)

III. Gründe für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln)

A. Erbfolge und Verfügung von Todes wegen

B. Notwendigkeit eines Erbscheins zur Klärung der Erbfolge

C. Erforderlichkeit der Voreintragung der Erben im Grundbuch

D. Anwendbarkeit von § 40 Abs. 1 GBO

E. Kostenentscheidung und Zulassung der Rechtsbeschwerde

F. Hinweis zur Form von Zwischenverfügungen

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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