Grundbuchverfahrensrechtliche Folgen der Löschung eines Nacherbenvermerks OLG Hamm I 15 W 300/14
Die Eheleute A hatten sich in ihrem Testament von 1998 gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt und die Schwestern der Ehefrau als Nacherben bestimmt.
Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2010 wurde der Ehemann A als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, mit einem Nacherbenvermerk zugunsten der Schwestern.
Dieser Nacherbenvermerk wurde 2011 auf Bewilligung der Schwestern gelöscht.
Nach dem Tod von A im Jahr 2013 verkauften seine Erben das Grundstück.
Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag auf Eintragung der Käufer, da die Nacherbfolge nach der Ehefrau nicht im Grundbuch eingetragen sei.
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Es besteht kein Eintragungshindernis.
Die Löschung des Nacherbenvermerks hat zur Folge, dass das Grundbuchamt die Nacherbfolge nicht mehr zu beachten hat.
Begründung:
Zwischenverfügung: Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist unzulässig, da sie nicht der Beseitigung eines Eintragungshindernisses dient. Das Grundbuchamt kann nicht die Stellung eines weiteren Antrags verlangen.
Kein Eintragungshindernis: Die Erbfolge nach A ist durch den Erbschein nachgewiesen. Die Löschung des Nacherbenvermerks steht der Eintragung der Käufer nicht entgegen.
Wirkung der Löschung: Der Nacherbenvermerk dient dem Schutz des Nacherben. Mit der Löschung verzichtet der Nacherbe auf diesen Schutz. Das Grundbuchamt hat nach der Löschung keinen Anlass mehr, die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben zu prüfen. Dies gilt auch für die Erben des Vorerben.
Amtswiderspruch: Obwohl die Löschung des Nacherbenvermerks ohne die erforderliche Bewilligung der Ersatznacherben erfolgte, ist ein Amtswiderspruch nicht einzutragen, da das Grundbuch materiell richtig ist. Die Verfügung des Vorerben ist nur unter der auflösenden Bedingung des Eintritts des Ersatzfalls wirksam.
Feststellung des Nacherbfalls: Das Grundbuchamt muss von Amts wegen feststellen, ob die Nacherben den Nacherbfall erlebt haben. Dies kann durch die Beibringung von beglaubigten Abschriften der Geburtseinträge erfolgen.
Leitsätze:
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.