Grundstücksüberlassung an Minderjährige zu Miteigentum – lediglich rechtlicher Vorteil – BGH vom 18/4/2024 – V ZB 51/23

Juni 26, 2024

Grundstücksüberlassung an Minderjährige zu Miteigentum – lediglich rechtlicher Vorteil – BGH vom 18/4/2024 – V ZB 51/23

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Rechtliche Vorteilhaftigkeit für Minderjährige (§ 107 BGB):

Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft.

Dies bedeutet, dass keine zusätzlichen Genehmigungen durch einen Ergänzungspfleger erforderlich sind, da keine Gefährdung der Vermögensinteressen des Minderjährigen vorliegt.

Dies bestätigt die frühere Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 25. November 2004 – V ZB 13/04).


Keine Genehmigung durch Ergänzungspfleger nötig:

Wenn ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen möchte, muss die von den Eltern erklärte Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden.

Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerb durch die Vertretung der Eltern erfolgt und die Eltern in deren Namen handeln.


Aufhebung vorheriger Entscheidungen:

Der Beschluss des Kammergerichts vom 8. August 2023 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg (Grundbuchamt) vom 2. Januar 2023 wurden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wurde angewiesen, den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 28. Dezember 2022 nicht aus den zuvor genannten Gründen abzulehnen.

Grundstücksüberlassung an Minderjährige zu Miteigentum – lediglich rechtlicher Vorteil – BGH vom 18/4/2024 – V ZB 51/23


Hintergrund und Begründung:

Rechtlicher Kontext:


Der Vater (Beteiligter zu 1) wollte das Grundstück seinen minderjährigen Kindern (Beteiligte zu 3 und 4) übertragen, was das Grundbuchamt und später das Kammergericht von einer Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger abhängig machten.

Vertretungsausschluss (§ 1629 Abs. 2 BGB, § 181 BGB):


Ein Elternteil kann grundsätzlich nicht als Vertreter des Kindes handeln, wenn er gleichzeitig der Veräußerer ist, es sei denn, das Rechtsgeschäft ist ausschließlich rechtlich vorteilhaft.

Rechtliche Vorteilhaftigkeit:


Der BGH bestätigte, dass der Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück rechtlich vorteilhaft ist und somit keine zusätzliche Genehmigung erfordert.

Der BGH unterschied dies klar von Fällen, in denen der Erwerb von Eigentumswohnungen oder vermieteten Grundstücken vorliegt, da dort zusätzliche persönliche Verpflichtungen entstehen können.

Diese Entscheidung unterstreicht, dass in Fällen, in denen minderjährige Kinder Miteigentumsanteile an nicht vermieteten oder verpachteten Grundstücken erwerben, keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen wie die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig sind, da solche Geschäfte als lediglich rechtlich vorteilhaft betrachtet werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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