Habe ich beim Kauf immer ein Rücktrittsrecht ohne weitere Voraussetzungen?
Von RA und Notar Krau
Ein generelles Rücktrittsrecht ohne weitere Voraussetzungen beim Kauf existiert nicht. Ein Rücktrittsrecht kann sich aus dem Gesetz ergeben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, wie etwa bei Mängeln der Kaufsache (§ 437 Nr. 2 BGB, § 323 Abs. 1 BGB). In solchen Fällen kann der Käufer unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten, zum Beispiel wenn der Verkäufer eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung nicht einhält oder die Nacherfüllung fehlschlägt
Zudem kann ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart werden. Wenn die Vertragsparteien ein freies, an keine zusätzlichen Voraussetzungen geknüpftes Rücktrittsrecht vereinbaren, das lediglich innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden muss, entsteht für die rücktrittsberechtigte Partei noch keine endgültige Bindung. Die Vertragspartner lassen den Vertrag bis zum Ablauf der vereinbarten Frist in der Schwebe
Es gibt auch besondere gesetzliche Regelungen, die ein Rücktrittsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, wie zum Beispiel bei einem Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 28 BauGB
oder wenn ein Rücktrittsrecht von der Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks abhängig gemacht wird
In Fällen von Verbraucherverträgen, wie beispielsweise Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, das es dem Verbraucher ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht ist in den §§ 312g, 355 BGB geregelt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Rücktrittsrecht entweder gesetzlich unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist oder vertraglich vereinbart werden kann. Ein allgemeines, bedingungsloses Rücktrittsrecht beim Kauf existiert jedoch nicht.