Haftung bei der GmbH

Juli 20, 2024

Haftung bei der GmbH

RA und Notar Krau


Die GmbH entwickelt sich zunehmend zu einer Gesellschaft mit „beschränkten Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten“.

Dies ist teils auf häufige Insolvenzanfälligkeit und risikoreiches Verhalten der Gesellschafter zurückzuführen. Früher schien man bei insolventen GmbHs wenig gegen Gesellschafter ausrichten zu können.

Doch neuere höchstrichterliche Urteile zielen darauf ab, Gesellschafter insolventer GmbHs in die Haftung zu nehmen, besonders wenn sie die Gesellschaft bewusst in eine existenzgefährdende Lage bringen.

Ein aktuelles Urteil vom 24. Juni 2002 befasst sich mit der unmittelbaren Durchgriffshaftung von Gesellschaftern einer insolventen GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern.

Zuvor gab es Versuche, solche Haftungen über den „qualifiziert faktischen Konzern“ zu erreichen, ein Konzept, das der BGH inzwischen aufgegeben hat.

Einschlägige höchstrichterliche Urteile


a) KBV-Urteil (24. Juni 2002):
Zwei Gesellschafter einer insolventen GmbH wurden direkt von einer Gläubigerin in Anspruch genommen.

Die Gesellschafter hatten den Betrieb der GmbH stillgelegt und Aktiva auf eine Auffanggesellschaft übertragen, ohne alle Verbindlichkeiten zu übernehmen.

Der BGH sah hierin eine mögliche Pflichtverletzung der Gesellschafter.

Haftung bei der GmbH

b) Bremer-Vulkan-Urteil:


Die Klägerin ging gegen Vorstandsmitglieder einer insolventen Konzernspitze vor, die Gelder in den Liquiditätsverbund einer Gruppe eingebracht hatten.

Der BGH verwies auf mögliche deliktische Ansprüche, betonte aber, dass ein konzernrechtlicher Anspruch nicht greift, da eine Abhängigkeit von der Konzernmutter bestand.

c) Urteil vom 25. Februar 2002:


Es ging um die Ausfallhaftung nach § 31 III GmbHG.

Der BGH verneinte eine über die Stammkapitalziffer hinausgehende Haftung und befasste sich auch mit der Existenzvernichtungshaftung und der deliktischen Haftung aus §§ 823, 826 BGB.

II. Konzernhaftung

Verbleibende Regelungsnotwendigkeiten


Die Diskussion um die Haftung des „qualifiziert faktischen Konzerns“ zeigt, dass trotz der Aufgabe dieses Konzepts Verhaltensweisen von Gesellschaftern, die die Interessen der abhängigen GmbH schädigen, nach wie vor relevant sind.

Der BGH hat klargestellt, dass Maßnahmen, die eine GmbH schädigen, zur Haftung führen können, auch wenn sie nicht unter das bisherige Konzept des qualifiziert faktischen Konzerns fallen.

Haftung bei der GmbH

Schwäche der Lehre vom „qualifiziert faktischen Konzern“


Die Haftung aus dem qualifiziert faktischen Konzern war umstritten, da sie nicht gesetzlich geregelt war und zu weitgehenden Haftungskonsequenzen führte.

Ein Hauptkritikpunkt war, dass die Haftung nicht auf konkrete schuldhafte Handlungen beschränkt war, sondern bereits die qualifizierte Herrschaftsmöglichkeit als Haftungsgrundlage genügte.

III. Durchgriffsmethoden

Übersicht


Neben der Konzernhaftung gibt es verschiedene Durchgriffsmethoden, um Gesellschafter haftbar zu machen.

Diese beruhen teilweise auf deliktsrechtlichen Grundlagen, teilweise auf speziellen gesellschaftsrechtlichen Prinzipien oder allgemeinen Grundsätzen der Kapitalerhaltung.

Deliktshaftung


Deliktische Anspruchsgrundlagen, insbesondere §§ 823 II und 826 BGB, bieten eine gesetzesnahe Haftungsgrundlage.

Für Geschäftsführer kann § 64 GmbHG i.V.m. § 823 II BGB relevant sein.

Bei faktischen Geschäftsführern wird diskutiert, ob eine analoge Anwendung der Geschäftsführerhaftung möglich ist.

Haftung bei der GmbH

Die Haftung aus § 826 BGB spielt bei bewusster und sittenwidriger Gläubigerschädigung eine Rolle.

Existenzvernichtungshaftung


Die Existenzvernichtungshaftung ist eine neue Haftungsgrundlage, die der BGH entwickelt hat.

Sie beruht auf dem Gedanken, dass Gesellschafter nicht das Risiko existenzgefährdender Maßnahmen auf die Gläubiger abwälzen dürfen.

Missbrauchshaftung


Der BGH hat im KBV-Urteil die Missbrauchshaftung als neuen Ansatz eingeführt.

Diese basiert darauf, dass die Haftungsbeschränkung der GmbH nur gerechtfertigt ist, wenn Vermögenstrennung und -bindung respektiert werden.

Ein Missbrauch der Rechtsform führt zur Durchgriffshaftung.

IV. Praktische Folgerungen

Haftungsrisiken aus nicht-konzernrechtlichen Anspruchsgrundlagen


Gesellschafter müssen bei gewagten Transaktionen vorsichtig sein, insbesondere bei Vermögensverschiebungen und Existenzgefährdungen.

Die Haftung aus §§ 30, 31 GmbHG bleibt relevant, auch wenn sie nicht über die Entnahme hinausgeht.

Vermögensvermischung


Unklare Vermögenszuordnungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern können zur Haftung führen.

Dies gilt besonders bei Maßnahmen, die die Gesellschaft in eine masselose Insolvenz treiben.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Letzten Beiträge