OLG Hamm I-10 U 85/09

Mai 29, 2021

Haftung des Testamentsvollstreckers Steuererklärungen ausländisches Vermögen – OLG Hamm I-10 U 85/09

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2012 über die Haftung eines Testamentsvollstreckers im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses entschieden, der auch ausländisches Vermögen umfasste.

Der Fall:

Die Kläger waren Miterben einer Erbengemeinschaft.

Der Erblasser hatte umfangreiches Vermögen in Deutschland und der Schweiz hinterlassen.

Zum Nachlass gehörte auch eine Schweizer Aktiengesellschaft (AG).

Die Testamentsvollstrecker liquidierten die AG und führten die Erbschaft auseinander.

Die Kläger machten gegen den Testamentsvollstrecker Schadensersatzansprüche geltend, weil sie durch dessen fehlerhafte Handlungen Einkommenssteuernachzahlungen leisten mussten.

Haftung des Testamentsvollstreckers Steuererklärungen ausländisches Vermögen – OLG Hamm I-10 U 85/09

Die Entscheidung:

Das OLG Hamm wies die Berufung der Kläger zurück.

Die Kläger hätten nicht schlüssig vorgetragen, dass die ihnen entstandenen Einkommenssteuernachzahlungen Folge einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers seien.

Begründung:

  • Pflichten des Testamentsvollstreckers: Das OLG Hamm führte zunächst die allgemeinen Pflichten eines Testamentsvollstreckers aus. Dieser ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Er muss das Vermögen sichern, erhalten und Verluste verhindern. Dabei hat er einen Ermessensspielraum. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn er die Grenzen seines Ermessens überschreitet.
  • Keine Pflichtverletzung bei der Nachlassabwicklung: Im vorliegenden Fall lag keine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers vor. Die Kläger hatten ihm vorgeworfen, die Liquidation der Schweizer AG nicht einkommenssteueroptimal durchgeführt zu haben. Das OLG Hamm stellte jedoch fest, dass die Testamentsvollstrecker die AG zügig liquidieren mussten und dabei auch andere als steuerliche Aspekte berücksichtigen durften.
  • Keine Pflichtverletzung bei der Steuererklärung: Die Kläger hatten dem Testamentsvollstrecker auch vorgeworfen, fehlerhafte Steuererklärungen abgegeben zu haben. Das OLG Hamm entschied jedoch, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nicht verletzt hatte. Er hatte die Dividendenausschüttung der AG als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, was zutreffend war.
  • Keine Hinweispflicht auf Steuerermäßigung: Der Testamentsvollstrecker war auch nicht verpflichtet, die Kläger auf die Möglichkeit einer Steuerermäßigung nach § 35 EStG a.F. hinzuweisen. Diese Vorschrift betraf die individuelle Einkommenssteuerpflicht jedes einzelnen Erben. Es war daher Sache der Erben, sich über die Möglichkeit einer Steuerermäßigung zu informieren.
  • Kein Verstoß gegen das Gebot der vermögensschonenden Nachlassverwaltung: Der Testamentsvollstrecker hatte auch nicht gegen das Gebot der vermögensschonenden Nachlassverwaltung verstoßen. Das OLG Hamm stellte fest, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Nachlassabwicklung nicht allein auf Pflichtwidrigkeiten des Testamentsvollstreckers zurückzuführen war.
  • Feststellungswiderklage: Das Landgericht hatte der Feststellungswiderklage des Testamentsvollstreckers stattgegeben. Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung. Die Kläger hätten nicht bewiesen, dass ihnen weitere Schadensersatzansprüche zustünden.

Haftung des Testamentsvollstreckers Steuererklärungen ausländisches Vermögen – OLG Hamm I-10 U 85/09

Fazit:

Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass die Haftung eines Testamentsvollstreckers an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Der Testamentsvollstrecker hat bei der Nachlassabwicklung einen Ermessensspielraum und haftet nur, wenn er die Grenzen dieses Ermessens überschreitet.

RA und Notar Krau

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