Handlungsbevollmächtigter kann vom Geschäftsführer GmbH zur Anmeldung Änderung Geschäftsanschrift ermächtigt werden – KG 12 W 40/13

Juli 25, 2021
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Handlungsbevollmächtigter kann vom Geschäftsführer GmbH zur Anmeldung Änderung Geschäftsanschrift ermächtigt werden – KG 12 W 40/13

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Einführung

Das Kammergericht (KG) hatte im Fall 12 W 40/13 zu entscheiden, ob ein Handlungsbevollmächtigter

zur Anmeldung einer Änderung der Geschäftsanschrift einer GmbH im Handelsregister ermächtigt werden kann.

Sachverhalt: Der Geschäftsführer einer GmbH hatte einem Rechtsanwalt Handlungsvollmacht erteilt.

Der Rechtsanwalt meldete daraufhin eine Änderung der Geschäftsanschrift der GmbH zum Handelsregister an.

Das Registergericht beanstandete die Anmeldung, da der Handlungsbevollmächtigte hierfür nicht ermächtigt sei.

Entscheidung:

Das KG hob die Zwischenverfügung des Registergerichts auf.

Es entschied, dass ein Handlungsbevollmächtigter zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift ermächtigt werden kann.

Handlungsbevollmächtigter kann vom Geschäftsführer GmbH zur Anmeldung Änderung Geschäftsanschrift ermächtigt werden – KG 12 W 40/13

Begründung:

  • Handlungsermächtigung: Die erteilte Handlungsvollmacht entsprach inhaltlich einer Prokura und ermächtigte den Rechtsanwalt zur Vornahme aller zum Handelsgewerbe gehörigen Geschäfte der Gesellschaft.
  • Änderung der Geschäftsanschrift: Die Änderung der Geschäftsanschrift ist keine Grundlagenentscheidung, die ausschließlich vom Geschäftsführer vorgenommen werden muss. Sie gehört zum Betrieb des Handelsgewerbes und kann daher auch von einem Handlungsbevollmächtigten angemeldet werden.
  • Umfang der Prokura: Die Prokura ermächtigt zur Vertretung des Unternehmens bei allen Gerichtshandlungen, also auch bei Anmeldungen zum Handelsregister. Ausgenommen sind lediglich Anmeldungen, die Grundlagenentscheidungen betreffen (z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrags).
  • Keine wesentliche Bedeutung der Geschäftsanschrift: Die Geschäftsanschrift hat nicht dieselbe wesentliche Bedeutung wie der Sitz der Gesellschaft. Ein Wechsel der Geschäftsanschrift ist im Geschäftsalltag nicht ungewöhnlich und kann daher auch von einem Handlungsbevollmächtigten angemeldet werden.

Handlungsbevollmächtigter kann vom Geschäftsführer GmbH zur Anmeldung Änderung Geschäftsanschrift ermächtigt werden – KG 12 W 40/13

Fazit:

Die Entscheidung des KG verdeutlicht, dass Handlungsbevollmächtigte im Rahmen ihrer Vollmacht auch Änderungen der Geschäftsanschrift zum Handelsregister anmelden können.

Dies ist eine wichtige Klarstellung für die Praxis, da es in der Vergangenheit hierzu unterschiedliche Auffassungen gab.

Zusatzinformationen:

    • Das KG hat die Begriffe „Grundlagenentscheidung“ und „zum Handelsgewerbe gehörig“ näher erläutert.
    • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Handelsregisteranmeldungen und die Gestaltung von Handlungsvollmachten.
RA und Notar Krau

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