Handlungsbevollmächtigter kann vom Geschäftsführer GmbH zur Anmeldung Änderung Geschäftsanschrift ermächtigt werden – KG 12 W 40/13

Juli 25, 2021

Handlungsbevollmächtigter kann vom Geschäftsführer GmbH zur Anmeldung Änderung Geschäftsanschrift ermächtigt werden – KG 12 W 40/13

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Einführung

Das Kammergericht (KG) hatte im Fall 12 W 40/13 zu entscheiden, ob ein Handlungsbevollmächtigter

zur Anmeldung einer Änderung der Geschäftsanschrift einer GmbH im Handelsregister ermächtigt werden kann.

Sachverhalt: Der Geschäftsführer einer GmbH hatte einem Rechtsanwalt Handlungsvollmacht erteilt.

Der Rechtsanwalt meldete daraufhin eine Änderung der Geschäftsanschrift der GmbH zum Handelsregister an.

Das Registergericht beanstandete die Anmeldung, da der Handlungsbevollmächtigte hierfür nicht ermächtigt sei.

Entscheidung:

Das KG hob die Zwischenverfügung des Registergerichts auf.

Es entschied, dass ein Handlungsbevollmächtigter zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift ermächtigt werden kann.

Handlungsbevollmächtigter kann vom Geschäftsführer GmbH zur Anmeldung Änderung Geschäftsanschrift ermächtigt werden – KG 12 W 40/13

Begründung:

  • Handlungsermächtigung: Die erteilte Handlungsvollmacht entsprach inhaltlich einer Prokura und ermächtigte den Rechtsanwalt zur Vornahme aller zum Handelsgewerbe gehörigen Geschäfte der Gesellschaft.
  • Änderung der Geschäftsanschrift: Die Änderung der Geschäftsanschrift ist keine Grundlagenentscheidung, die ausschließlich vom Geschäftsführer vorgenommen werden muss. Sie gehört zum Betrieb des Handelsgewerbes und kann daher auch von einem Handlungsbevollmächtigten angemeldet werden.
  • Umfang der Prokura: Die Prokura ermächtigt zur Vertretung des Unternehmens bei allen Gerichtshandlungen, also auch bei Anmeldungen zum Handelsregister. Ausgenommen sind lediglich Anmeldungen, die Grundlagenentscheidungen betreffen (z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrags).
  • Keine wesentliche Bedeutung der Geschäftsanschrift: Die Geschäftsanschrift hat nicht dieselbe wesentliche Bedeutung wie der Sitz der Gesellschaft. Ein Wechsel der Geschäftsanschrift ist im Geschäftsalltag nicht ungewöhnlich und kann daher auch von einem Handlungsbevollmächtigten angemeldet werden.

Handlungsbevollmächtigter kann vom Geschäftsführer GmbH zur Anmeldung Änderung Geschäftsanschrift ermächtigt werden – KG 12 W 40/13

Fazit:

Die Entscheidung des KG verdeutlicht, dass Handlungsbevollmächtigte im Rahmen ihrer Vollmacht auch Änderungen der Geschäftsanschrift zum Handelsregister anmelden können.

Dies ist eine wichtige Klarstellung für die Praxis, da es in der Vergangenheit hierzu unterschiedliche Auffassungen gab.

Zusatzinformationen:

    • Das KG hat die Begriffe „Grundlagenentscheidung“ und „zum Handelsgewerbe gehörig“ näher erläutert.
    • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Handelsregisteranmeldungen und die Gestaltung von Handlungsvollmachten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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