Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22

Dezember 9, 2023

Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22 – Endurteil v. 17.05.2023 – insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch

Kurze Zusammenfassung von RA und Notar Krau:



Im Fall OLG Bamberg 3 U 250/22 geht es um die Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz.

Ursprünglich hat der Kläger (Gläubiger) gegen beide Beklagte geklagt, später jedoch seine Berufung bezüglich der Anträge gegen den Beklagten zu 1) zurückgezogen.

Die Berufung bezüglich des Antrags gegen den Beklagten zu 2) (Insolvenzverwalter) wurde teilweise begründet.

Es wurde festgestellt, dass der Erlös aus dem Verkauf der Immobilien zum Nachlass gehört und für die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verwendet wurde, was Anfechtungsansprüche begründet.

Der Kläger erhielt teilweise Recht. Es wurde festgestellt dass teilweise Forderungen des Verwalters auf Rückzahlung in die Masse unbegründet sind.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Beschreibung des Falls: OLG Bamberg 3 U 250/22

B. Thema des Falls: Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz und insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch

II. Parteien und Streitpunkte

A. Kläger (Gläubiger)

B. Beklagter zu 1)

C. Beklagter zu 2) (Insolvenzverwalter)

D. Beschreibung der Hauptstreitpunkte

III. Hintergrund des Falls

A. Erbfall des F. M. im Jahr 2016

B. Testament der Zeugin P. R.

C. Streitigkeiten zwischen den Erben und Vergleich

D. Veräußerung von Nachlassimmobilien

E. Einsetzung des Insolvenzverwalters und Anfechtungsansprüche

IV. Erstinstanzliches Urteil und Begründung

A. Klageabweisung in erster Instanz

B. Begründung des Landgerichts

C. Klageanträge und Argumente des Klägers

V. Berufung des Klägers

A. Klageanträge in der Berufung

B. Begründung der Berufung

C. Argumente zur Passivlegitimation und Bestimmtheit der Klage

VI. Verteidigung der Beklagten

A. Abweisung der Klageanträge

B. Argumente zur Anfechtbarkeit von Zahlungen

C. Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Insolvenzverwalters

VII. Entscheidung des OLG Bamberg 3 U 250/22

A. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

B. Feststellungen zur Anfechtbarkeit von Zahlungen

C. Bewertung der Passivlegitimation

VIII. Ergebnis und Schlussfolgerung

A. Festgestellte Ansprüche und Abweisungen

B. Ausblick auf die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof

Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22 – Zum Urteilstext:

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27.09.2022, Az. 61 O 89/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) nicht berechtigt ist, vom Kläger einen Betrag von 471,56 € zur Insolvenzmasse des Nachlasses des am …2016 verstorbenen Erblassers F. M. zu fordern, den der Beklagte zu 2) bereits vom Finanzamt G. zur Insolvenzmasse gezogen hat, sowie einen weiteren Betrag von insgesamt 6.000,00 € zu der genannten Insolvenzmasse zu fordern, den der Kläger aus Barauszahlungen von einem zugunsten der Zeugin P. R. von einem auf deren Namen von den Rechtsanwälten O. geführten Treuhandkonto zwischen dem 15.05.2020 und dem 14.01.2021 erhalten hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte zu 2) 1/5.

Von den im Rechtsstreit außergerichtlich entstandenen Kosten tragen der Kläger die des Beklagten zu 1) vollständig und die des Beklagten zu 2) zu 3/5, der Beklagte zu 2) die des Klägers zu 1/5.

Im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zu der Frage zugelassen, ob im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das nur einer Person vererbten Vermögen der Erlös aus der Veräußerung von Nachlassgegenständen durch den Alleinerben im Wege der dinglichen Surrogation bzw. aufgrund des Willens des Alleinerben, für Rechnung des Nachlasses zu handeln, dem Nachlassvermögen zuzurechnen ist.


Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22 – Entscheidungsgründe


I

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:

Die Parteien streiten um einen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch sowie um einen Unterlassungsanspruch, der aus der Tätigkeit des Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter herrührt.

Daneben nimmt der Kläger auch den Beklagten zu 1) noch wegen der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die Freundin des Klägers, die Zeugin P. R., ist auf Grund eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern H. und F. M. vom 11.08.2014 Alleinerbin nach ihrem Vater F. M., der am …2016 verstarb.

Die Zeugin R. beantragte in dem daraufhin beim Amtsgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen Nachlassakte 550 VI 1561/16 eröffneten Nachlassverfahren einen Erbschein, den sie im Laufe des Jahres 2019 auch erhielt.

Aus der Ehe des Erblassers mit Frau H. M. ging neben der Zeugin R. noch ihr Bruder D. M. hervor.

Nachdem dieser die Wirksamkeit des Testaments in Abrede gestellte hatte, führte die Zeugin R. mit diesem vor dem Landgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 12 O 106/17 einen Rechtsstreit, der am 18.03.2019 mit einem Vergleich endete.

Danach erkannte D. M. die Erbenstellung der Zeugin R. an und verzichtete auf Einwendungen hinsichtlich der Wirksamkeit des Testaments.

Im Gegenzug verpflichtete sich die Zeugin zur Zahlung von 90.000,00 €, mit der auch erbrechtliche Ansprüche des D. M. am zukünftigen Nachlass der Mutter mit einem Anteil von 20.000,00 € abgegolten werden sollten.

Bereits zuvor am 25.11.2018 hatte H. M. eine vom Kläger vorgefertigte Erklärung unterzeichnet, in dem sie auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtete.

Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22

Die Zeugin R. veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 21.02.2019 vor dem Notar E. in …, URNr. H …/2019, vier zum Nachlass gehörende Eigentumswohnungen in dem Anwesen X-Straße …, Gebäude- und Freifläche, Flurnummer …, und Y-Straße …, Gebäude- und Freifläche, Flurnummer …/1, zum Kaufpreis von 480.000,00 Euro an den Käufer Z.

Unter Ziffer III. 3. a) des Vertrags wurde vereinbart, dass von dem Kaufpreis, soweit er nicht zur Ablösung eingetragener Belastungen benötigt werde, ein Teilbetrag von 90.000,00 Euro an D. M., ausbezahlt werden solle.

Der danach verbleibende Restbetrag sollte gem. Ziffer lII. 3. b) auf ein Anderkonto der Rechtsanwälte O. & Kollegen ausbezahlt werden; ein eigenes Konto besaß die in Vermögensverfall geratene Zeugin R. zu diesem Zeitpunkt nicht.

Tatsächlich wurden 132.320,99 € an die L. Lebensversicherungs AG bezahlt, zu deren Gunsten eine Briefgrundschuld eingetragen war.

Ebenso wurde der Betrag von 90.000,00 € an D. M. geleistet. Der Restbetrag von 257.679,01 € ging auf das Anderkonto der Rechtsanwälte O. & Kollegen.

Hiervon verrechneten diese zu ihren Gunsten 101.322,99 € für Honorarforderungen, die jedenfalls teilweise den Erblasser in Höhe von wenigstens 18.766,87 € betrafen.

Weitere 33.119,60 € überwiesen die Rechtsanwälte O. & Kollegen mit Einverständnis der Zeugin R. am 16.01.2020 auf ein eigenes Treuhandkonto.

Außerdem wurden von dem genannten Restbetrag noch etwa 12.000,00 € für Nachlassverbindlichkeiten verwendet. Am 14.01.2021 war der auf dem Treuhandkonto vorhandene Erlös vollständig aufgebraucht.

Die Zeugin R. wurde zwischenzeitlich im November 2019 von ihrer bereits seit einiger Zeit unter Betreuung stehenden Mutter, vertreten durch deren Betreuer RA E. auf Zahlung des Pflichtteils aus dem Erbfall ihres Vaters in Anspruch genommen.

Dies lehnte die Zeugin R. ab.

Ihre Mutter nahm sie deshalb im Wege einer am 17.12.2019 beim Landgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 61 O 60/20 erhobenen Stufenklage in Anspruch.

In diesem Verfahren beantragte die Zeugin R. als dortige Beklagte, die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass vorzubehalten.

Außerdem verlangte die Mutter von der Zeugin im Wege der Stufenklage vor dem AG – FamG – Aschaffenburg die Zahlung von Zugewinnausgleich (Az.: 4 F 1029/20).

Dort wurde die Zeugin R. durch rechtskräftigen Beschluss vom 08.09.2020 zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Eine Leistungsstufe wurde bislang durch die Mutter der Zeugin nicht aufgerufen.

Für den Nachlass selbst beantragte die Zeugin R. am 16.11.2020 beim Amtsgericht -InsolvenzgerichtAschaffenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Zeugin begründete diesen Antrag damit, dass der Nachlass wegen der Forderungen ihrer Mutter überschuldet und zahlungsunfähig sei.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23.04.2021 wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 654 IN 306/20 eröffnet und der Beklagte zu 2) als Insolvenzverwalter eingesetzt.

Dieser forderte die Zeugin mit Schreiben vom 29.04.2021 auf, bis zum 11.05.2021 den restlichen Erlös von 257.679,01 Euro auf ein von ihm eingerichtetes Insolvenzsonderkonto zu überweisen.

Des Weiteren schrieb der Beklagte zu 2) Personen an, die von der Zeugin aus dem Erlös Zahlungen erlangt hatten. Dies betraf auch den Kläger.

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Diesem gegenüber focht der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 03.05.2021 Beträge von insgesamt 14.700,46 € an, die Zahlungen auf Schulden des Klägers und Barauszahlungen an den Kläger betrafen.

Diese waren sämtlich auf Veranlassung der Zeugin aus dem Erlös des Verkaufs der Nachlassimmobilien erfolgt.

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Zahlungen:


26.07.2019 3.484,80 € Inkasso …
26.07.2019 1.499,65 € BKK …
21.08.2019 3.094,45 € RAe …
21.08.2019 471,56 € FA G.
07.10.2019 150,00 € Research for you
25.05.2020 1.500,00 € (Barauszahlung)
05.06.2020 1.000,00 € (Barauszahlung)
14.07.2020 700,00 € (Barauszahlung)
27.07.2020 2.000,00 € (Barauszahlung)
15.09.2020 600,00 € (Barauszahlung)
14.01.2021 200,00 € (Barauszahlung)

Von diesen Beträgen focht der Beklagte zu 2) auch gegenüber dem Finanzamt G. die Zahlung von 471,56 € an mit der Folge, dass das Finanzamt diesen Betrag dem Beklagten zu 2) erstattete und nunmehr nochmals vom Kläger fordert.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kein Nachlass mehr vorhanden gewesen sei.

Dieser habe im Wesentlichen in dem im Februar 2019 veräußerten Immobilien bestanden.

Der Erlös aus deren Verkauf habe dazu gedient, um die Darlehensverbindlichkeiten, mit denen das Anwesen belastet gewesen sei, abzulösen und den Vergleich zu regeln, den die Zeugin R. mit D. M. abgeschlossen habe.

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Aus dem verbliebenen Betrag von 257.679,09 € habe die Zeugin noch bestehende Nachlassverbindlichkeiten abgelöst sowie eigene Verbindlichkeiten getilgt.

Ihre Parteivertreter hätten das auf dem Treuhandkonto hinterlegte Geld nach ihren Wünschen verwendet.

Der Erlös sei keine Masse des Nachlassinsolvenzverfahrens, sondern Privateigentum der Zeugin geworden.

Die Geltendmachung der Pflichtteils- und Zugewinnzahlungen habe die Zeugin überrascht, weil ihre Mutter zuvor hierauf verzichtet habe.

Ihre Mutter sei die einzige Gläubigerin im Insolvenzverfahren.

Erstinstanzlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass bei Alleinerben das Gesetz eine dingliche Surrogation nicht vorsehe, weshalb der Kauferlös nicht zur Insolvenzmasse gehöre.

Er habe sich vielmehr mit dem Privatvermögen der Zeugin R. vermischt, das durch den Beschlag im Nachlassinsolvenzverfahren unberührt bleibe.

Eine strikte Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen der Zeugin R. zwischen Erbfall und Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe es nicht gegeben.

Die Zeugin habe auch nicht jeweils klar zum Ausdruck gebracht, für den Nachlass und nicht für das Eigenvermögen handeln zu wollen.

Insofern könne auch nicht ausnahmsweise von einem Verbleib des Erlöses in der Nachlassmasse ausgegangen werden.

Sie habe stets im Eigeninteresse gehandelt.

Der Beklagte zu 2) sei daher zur Anfechtung nicht berechtigt.

Dies gelte erst Recht für die Inanspruchnahme von Gläubigern des Klägers, vor allem weil der Kläger ein ihm deswegen von der Zeugin gewährtes Darlehen mittlerweile längst zurückbezahlt habe, was sich aus dem Bestätigungsschreiben von der Zeugin vom 04.05.2021 ergebe.

Letztendlich verlange er die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 14.700,46 €.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,


1.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger auf Zahlung von 14.700,46 Euro an sich als Nachlassverwalter über den Nachlass des am …2016 verstorbenen Erblassers F. M. zu fordern.


2.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Gläubiger des Klägers auf Erstattung von Zahlungen an sich als Nachlassinsolvenzverwalter über den Nachlass des Erblassers zu fordern, die der Kläger aus Geldern geleistet hat, die ihm von der Alleinerbin des Erblassers, Frau P. R., darlehensweise zur Verfügung gestellt worden sind.


3

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Form der dem Kläger entstandenen vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.134,55 Euro zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 14.10.2021.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,


die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich Ziffer 1 des Klageantrags mangels Bezeichnung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses als unzulässig erachtet.

Auch Ziffer 2 des Klageantrages sei mangels Bestimmtheit unzulässig.

Jedenfalls sei die Klage unbegründet.

Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung der nachlasszugehörigen Immobilien seien Bestandteil des Nachlasses geworden, weil die Zeugin R. als Erbin zumindest auch für den Nachlass habe handeln wollen.

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Die Zeugin habe aus dem Nachlass Verbindlichkeiten bedient und dies bereits bei Verkauf beabsichtigt.

Es hätten nicht unerhebliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Immobilien bestanden, außerdem offene Honorarnoten des RA O., dessen Mandant auch der Erblasser gewesen sei.

Die Umbuchung eines Betrags von 101.322,99 € auf dem Anderkonto habe dieser selbst vorgenommen.

Soweit der Kläger durch die Anweisung aus dem Nachlass Eigentum bzw. Besitz an Geldbeträgen oder Auszahlungsansprüche erworben hätten, seien diese nach § 134 InsO anfechtbar, weil kein Rechtsverhältnis zum Nachlass bestanden habe und damit auch keine Gegenleistung existiere.

Durch eine Rückzahlung der von ihm empfangenen Beträge an die Zeugin R. sei der Kläger auch nicht durch Erfüllung von seiner Zahlungsverpflichtung frei geworden, da keine Leistung an den Nachlass erfolgt sei.

Im Übrigen hätte die Zeugin spätestens Mitte des Jahres 2019 die Verpflichtung gehabt, den Nachlass nicht mehr anzutasten und vorhandene Restbeträge zu separieren.

Zu diesem Zeitpunkt habe der Betreuer ihrer Mutter angekündigt, Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen.

Der Beklagte zu 2) erhob mit Schriftsatz vom 08.09.2022 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.07.2022 Widerklage mit dem Antrag:


Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 2) zur Masse einen Betrag von 14.700,46 € zu zahlen nebst Jahreszinsen von 5% hieraus seit 14.05.2021.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und die Widerklage nicht verbeschieden.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, insbesondere seien die Klageanträge hinreichend bestimmt und das Feststellungsinteresse dargetan.

Die Klage sei jedoch unbegründet.

a) Soweit der Beklagte zu 1) auf Unterlassung in Anspruch genommen werde, erweise sich die Klage bereits aufgrund der fehlenden Passivlegitimation als unbegründet.

Diese wäre nur gegeben, wenn Ansprüche aus § 60 InsO bzw. §§ 823ff. BGB geltend gemacht würden. Reine Unterlassungen des Beklagten als Insolvenzverwalter könnten vom Beklagten als Privatperson jedoch nicht verlangt werden.

b) Der Verkaufserlös sei Bestandteil des Nachlasses und der Insolvenzmasse.

Verfügungen der Zeugin R. hierüber würden der Anfechtung unterliegen.

Deshalb sei der Beklagte zu 2) berechtigt, vom Kläger 14.700,46 € zu fordern und von Gläubigern des Klägers Erstattung von Zahlungen zur Insolvenzmasse zu verlangen, sofern diese mit Geldern geleistet worden seien, die der Kläger von der Zeugin aus der Insolvenzmasse erhalten habe.

Bei einem Alleinerben finde eine dingliche Surrogation bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung eines Nachlassbestandteiles nicht statt.

Anderes gelte bei Rechtsgeschäften unmittelbar für Rechnung des Nachlasses; hier sei das Erworbene unmittelbar dem Nachlass zuzurechnen.

Dies treffe vorliegend auf die Veräußerung der Immobilien zu.

Die Zeugin R. habe den Insolvenzantrag gestellt, um nicht für etwaige Pflichtteils- oder Zugewinnansprüche haften zu müssen.

Als Erbin habe sie jedoch Surrogate, die an die Stelle von Erbschaftsgegenständen getreten seien, an den Insolvenzverwalter herauszugeben.

Dies gelte auch für Dritte, die aus dem Nachlass etwas ohne äquivalente Gegenleistung erhalten hätten, und damit auch für den Kläger.

Deshalb seien die vom Beklagten zu 2) vorgenommenen Anfechtungserklärungen möglich gewesen, Gegenleistungen des Klägers an die Masse seien nicht belegt.

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Der Beklagte zu 2) sei auch berechtigt gewesen, von Gläubigern des Klägers die Rückerstattung von Zahlungen aus dem Nachlass an sich zu fordern.

Der Beklagte zu 2) habe als Insolvenzverwalter die Hauptaufgabe, die Insolvenzmasse optimal zu verwerten.

Er sei daher gehalten, Anfechtungen auszusprechen und Rückforderungen gegenüber der Erbin, aber auch gegenüber Dritten auszusprechen, sofern nicht diese eine adäquate Gegenleistung an den Nachlass erbracht hätten.

Hierbei habe der Beklagte zu 2) ein weites Ermessen.

Seine Rechtsmacht sei nur durch den Insolvenzzweck beschränkt, so dass nur solche Maßnahmen als nichtig anzusehen seien, die diesem Zweck offensichtlich zuwiderlaufen würden, nicht jedoch wenn sie lediglich unzweckmäßig oder unrichtig seien.

Da sich das Vorgehen des Beklagten zu 2) in diesem Rahmen halte, sei er nicht zur Unterlassung verpflichtet.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der zur Auszahlung gekommene Erlös aus dem Verkauf der Nachlassimmobilie nicht aufgrund eines entsprechenden Willens der Zeugin Teil des Nachlasses geworden.

Der Verkaufserlös sei Eigenvermögen der Zeugin geworden.

Es habe eine Vermischung des Erlöses mit deren Privatvermögen stattgefunden.

Die Zeugin habe die Immobilie ausschließlich für eigene Zwecke verkauft, nämlich zur Erlangung der Erbenstellung unter gleichzeitiger Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen ihres Bruders am dereinstigen Nachlass der Mutter.

Des Weiteren seien aus dem Erlös Verbindlichkeiten abgelöst worden, mit denen die Immobilie belastet gewesen sei.

Der restliche Betrag sei im Rahmen eines Treuhandauftrags auf ein Geschäftskonto ihrer anwaltlichen Vertreter gezahlt worden.

Danach sei ein Treuhandkonto für die Zeugin eingerichtet worden, auf das der nach den Zahlungen verbliebene Kauferlös überwiesen worden sei.

Von dort aus seien in Abstimmung mit der Zeugin auch die Zahlungen an den Kläger vorgenommen worden.

In Höhe von insgesamt 6.000,00 € seien Bargeldbeträge an den Kläger übergeben worden, die dieser als Bote an die Zeugin weitergeleitet habe.

Das Geld sei dem Kläger jeweils in einem Briefumschlag übergeben worden, der diese an die Zeugin ausgehändigt habe.

Jedenfalls in diesem Umfang bestehe kein Anspruch des Beklagten.

Der Kläger beantragt zuletzt mit der Maßgabe, dass sich die Berufungsanträge zu Ziffer 2) und 3) nur gegen den Beklagten zu 2) und der Berufungsantrag zu Ziffer 4) gegen beide Beklagten richten:

Das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27.09.2022. Aktenzeichen 61 O 89/21, hier zugestellt am 29.09.2022, wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger auf Zahlung von 14.700,46 Euro an sich als Nachlassverwalter über den Nachlass des am xx.xx.2016 verstorbenen Erblassers F. M. zu fordern.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Gläubiger des Klägers und Berufungsklägers auf Erstattung von Zahlungen an sich als Nachlassinsolvenzverwalter zu fordern, die für den Kläger und Berufungskläger von der Alleinerbin P. R. aus dem Kauferlös aus der von ihr verkauften Nachlassimmobilie geleistet worden sind. Konkret handelt es sich um die folgenden Zahlungen:


26.07.2019 3.484,80 € Inkasso …
26.07.2019 1.499,65 € BKK …
21.08.2019 3.094,45 € RAe …
21.08.2019 471,56 € FA G.
07.10.2019 150,00 € Research for you.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Form der dem Kläger entstandenen vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.134,55 Euro zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 16.10.2021.

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Die Beklagten beantragen,


Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und tragen vor:

Die Klageanträge seien weiter wegen eines fehlenden Prozessrechtsverhältnisses und fehlender Bestimmtheit unzulässig.

Dazu sei die Berufung unbegründet.

Die Passivlegitimation des Beklagten zu 1) habe das Landgericht zu Recht verneint.

Einwände hiergegen trage die Berufung nicht vor.

Der Beklagte zu 2) habe gegen den Kläger tatsächlich Zahlungsansprüche erhoben, auch in der unverbeschieden gebliebenen Widerklage vom 25.09.2022.

Er werde dies auch weiterhin tun.

Ein Rechtsgrund für eine Unterlassung sei nicht ersichtlich.

Der Kläger könne nicht damit gehört werden, dass er Beträge zur Weiterleitung an die Zeugin R. in bar erhalten und an diese weitergegeben habe.

Dies sei nicht bewiesen.

Der Kläger sei als uneigennütziger Treuhänder anzusehen und wäre gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO nicht in der Lage, das durch die anfechtbare Handlung aus dem Nachlass Weggegebene zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren. Er habe daher Wertersatz zu leisten.

Dies gelte auch für den Fall, dass der Kläger ohne eigenen Vorteil gehandelt habe.

Zu dem Berufungsantrag zu 3) sei darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch allenfalls gegen den Beklagten zu 2) bestehen könne.

Der Antrag habe einen nicht vollstreckbaren Inhalt.

Außerdem sei die Zeugin R. nicht berechtigt gewesen, Darlehen aus dem Nachlass zu gewähren und die angeblichen Rückzahlungen ihrem Vermögen zuzuführen.

Der Kläger wäre daher von seiner Rückzahlungspflicht nicht befreit.

Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der im Falle der Alleinerbschaft angeblich nicht eingetretenen dinglichen Surrogation sei ohne Belang.

Das Nachlassinsolvenzverfahren führe zu einer amtlichen Nachlassabsonderung („separatio bonorum“).

Dies bedeute, dass die ursprüngliche mit dem Erbfall im Wege der durch die Universalsukzession eingetretenen Verschmelzung des Nachlasses mit dem Eigenvermögen des Erben mit der Anordnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgehoben werde.

Dabei sehe das Gesetz gem. § 1976 BGB eine Fiktion der Separation mit der Wirkung ex tunc vor, also mit rückwirkender Kraft.

Dies habe zur Folge, dass im Nachlassverfahren bereits im Zeitpunkt des Erbfalls der Nachlass rückwirkend als von dem übrigen Vermögen des Erben kraft Gesetzes als getrennt betrachtet werde und das zum Nachlass gehörende Vermögen als nicht dem Erben zugefallen zu behandeln sei.

Daher gelte die Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Immobilien als nachlassbezogen und damit auch der aus ihrem Verkauf erzielte Kaufpreis in Gänze.

Dieser müsse gegebenenfalls durch Anfechtungen zur Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung stehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen.


II.

Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22

Der Kläger hat seine Berufung ausweislich der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung ursprünglich gegen die Abweisung der Klage gegen beide Beklagte gerichtet.

Beide Beklagte sind dort namentlich aufgeführt; eine Differenzierung in den ursprünglich angekündigten Berufungsanträgen hat der Kläger nicht vorgenommen.

Eine solche fehlt auch in der Berufungsbegründung selbst, so dass für eine Eingrenzung der Berufungsanträge auf den Beklagten zu 2) im Wege der Auslegung kein Raum ist.

Der Kläger hat jedoch mit Schriftsatz vom 19.01.2023 „klargestellt“, dass sich die Berufung bezüglich der Berufungsanträge zu 2) und 3) nur gegen den Beklagten zu 2) richtet; er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch einen entsprechenden Antrag gestellt.

Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass seine Berufung insoweit nicht (mehr) auf eine Verurteilung des Beklagten zu 1) gerichtet ist.

Hierin liegt eine teilweise Berufungsrücknahme mit der Folge, dass hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2) und 3) Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1) nicht mehr verfahrensgegenständlich sind.

Daher war auszusprechen, dass der Kläger insoweit des eingelegten Rechtsmittels verlustig geworden ist (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO).


III.

Die Berufung des Klägers erzielt lediglich einen Teilerfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1) (Berufungsantrag zu 2)) gegen den Beklagten zu 2) richtet.

Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Feststellungsinteresse bereits deshalb zu bejahen, weil der Beklagte zu 2) sich eines Anfechtungsanspruchs in Höhe von 14.700,46 € berühmt.

Die Bestimmtheit des Antrags ist nicht zweifelhaft.

Im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2) ist die Berufung in Höhe eines Betrages von 6.471,56 € begründet, weil in dieser Höhe der vom Beklagten zu 2) außergerichtlich geltend gemachte Anfechtungsanspruch nicht besteht.

Im Übrigen sind die vom Kläger erhaltenen Beträge gem. § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar und gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren.

a) Der vom Beklagten zu 2) geltend gemachte Anfechtungsanspruch ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Kläger etwas aus der Insolvenzmasse, vorliegend also der Erbmasse (§§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 35 Abs. 1 InsO) erhalten hat.

Unstreitig sind dem Kläger jedoch keine der vom Erblasser hinterlassenen Gegenstände zugeflossen, sondern die ihm zugute gekommenen streitgegenständlichen Beträge rühren ausschließlich aus dem Erlös aus dem Verkauf des Nachlassgrundstücks her.

Der Beklagte zu 2) kann daher Anfechtungsansprüche für die Insolvenzmasse nur dann geltend machen, wenn auch dieser Erlös dem Nachlass zuzurechnen ist (Braun/Bauch, 9. Aufl. 2022, InsO § 315 Rn. 5). Dies hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht bejaht.

Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22

aa) Zwar ist zunächst die Auffassung des Klägers zutreffend, dass das Gesetz im Falle der Alleinerbschaft bei Veräußerung eines Nachlassgegenstandes eine dingliche Surrogation zugunsten des Nachlasses nicht vorsieht.

Dies ist nach der Vorschrift des § 2041 BGB nur bei einer Mehrheit von Erben der Fall.

bb) Damit ist eine analoge Anwendung auf den Fall einer Alleinerbschaft nicht ausgeschlossen.

(1) Zwar mag eine dingliche Surrogation bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB durch den Erben nicht in Betracht kommen

(BGH NJW-RR 1989, 1226),

sie ist jedoch bei Testamentsvollstreckung auch bei einer Alleinerbschaft in analoger Anwendung des § 2041 Abs. 1 BGB zu bejahen

(allgem. Meinung, s. RGZ 138, 132, 134;

BGH NJW 2012, 316 Rn. 4;

Staudinger/Löhnig, BGB (2020) § 2041, Rn. 24;

BeckOGK/Rißmann/Szalai, 1.3.2023, BGB § 2041 Rn. 22;

MüKoBGB/Gergen, 9. Aufl. 2022, BGB § 2041 Rn. 3).

Was also der Testamentsvollstrecker durch rechtsgeschäftliche Verfügung mit Mitteln des Nachlasses erwirbt, ist ausschließlich diesem zuzurechnen, selbst wenn ein entsprechender Wille nicht vorhanden ist

(BGH NJW 1968, 1824;

OLG Hamm, ZEV 2001, 275).

Hintergrund hierfür ist, dass aufgrund der Testamentsvollstreckung der Nachlass ein Sondervermögen bildet und daher das ererbte Vermögen und das Eigenvermögen des Erben als getrennte Vermögensmassen behandelt werden (BGH a.a.O.).

(2) Für den Fall der Nachlassinsolvenz ist die Sachlage vergleichbar.

Zwar verschmelzen der Nachlass und das Eigenvermögen des Erben im Zeitpunkt des Erbfalls grundsätzlich zu einer rechtlichen Einheit

(BeckOK BGB/Müller-Christmann, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 1922 Rn. 19;

Küpper in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, vor § 1967 Rn. 2).

Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bewirkt jedoch genau wie bei der Testamentsvollstreckung auch, dass eine Absonderung (“separatio bonorum“) des Nachlassvermögens von dem persönlichen Vermögen des Erben, rückbezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls stattfindet

(BGH NJW 1967, 2399;

MüKoInsO/Siegmann/Scheuing, 4. Aufl. 2020, InsO § 326 Rn. 2;

s. a. BT-Drs. 12/2443, 231).

Es soll so weit wie möglich die Rechtslage wiederhergestellt werden, die zur Zeit des Erbfalls bestand (BT-Drs. 12/2443, 231).

Aus diesem Grund ist nicht einzusehen, dass im Fall der Nachlassinsolvenz eine dingliche Surrogation unter analoger Anwendung der Vorschrift des § 2041 BGB ausgeschlossen sein soll.

Die nur pauschal formulierte Ansicht, dass dies nicht erforderlich sei, weil wegen „der amtlichen Anordnung und Überwachung der Fremdverwaltung ein ausreichender Schutz für die Interessen der Erben und Nachlassgläubiger“ bestehe

(so Staudinger/Löhnig, BGB (2020) § 2041, Rn. 28;

MüKoBGB/Gergen, 9. Aufl. 2022, § 2041 Rn. 4;

BeckOGK/Rißmann/Szalai, 1.3.2023, BGB § 2041 Rn. 24),

greift zu kurz und wird insbesondere den Interessen der Nachlassgläubiger nicht gerecht.

Vielmehr ist die Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes anzuwenden, soweit ihr Schutz weiter geht als der aus den Vorschriften der §§ 1978 Abs. 2, 1985 Abs. 2 BGB

(juris-PK/Schütte, 9. Aufl. 2020, § 2041 Rn. 9;

Staudinger/Baldus BGB (2020) § 1978 Rn. 17).

(3) Spricht also bereits die „separatio bonorum“ für eine Gleichlagerung von Testamentsvollstreckung und Nachlassinsolvenz, erfordert zudem der Schutz der Nachlassgläubiger eine dingliche Surrogation über die analoge Anwendung der Vorschrift des § 2041 Abs. 1 BGB.

Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22

Veräußert der Erbe Nachlassgegenstände, steht im Fall der Nachlassinsolvenz den Gläubigern über die Vorschrift des § 1978 BGB der Zugriff auf das Vermögen des Erben offen (BGH NJW 2014, 391 Rn. 11; BGH NJW-RR 1989, 1226, 1228).

Die Möglichkeit, gegen Dritte vorzugehen, die etwas aus dem Nachlass erhalten haben, ist abgesehen von einer deliktsrechtlichen Haftung nur unter den Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände der §§ 129ff. InsO gegeben.

Dieser reicht jedoch nicht aus, wenn benachteiligende Rechtshandlungen gem. § 129 InsO nur auf das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen reduziert würde und die Surrogation ausgeschlossen wäre.

Eine vom Erben vorgenommene Verwertung von Vermögensgegenständen hätte dann zwingend zur Folge, dass der Erlös hieraus dem eigenen Vermögen des Erben zufließen würde und der Nachlass also entreichert wäre.

Die Anfechtbarkeit von nachfolgenden Vermögensverfügungen aus dem Erlangten würde sich also auf die in der Vorschrift des § 145 Abs. 2 InsO genannten Fallgestaltungen reduzieren.

Sie hätte dementsprechend zur Voraussetzung, dass bereits die Veräußerung des Nachlassgegenstandes in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen wurde.

Spätere Verfügungen über das Surrogat in Kenntnis der Insolvenzreife des Nachlasses blieben dagegen sanktionslos, ohne dass hierauf die „amtliche Anordnung und Überwachung der Fremdverwaltung“ der Erbmasse Einfluss hätte.

De facto hätte daher ein einfacher vom Erben noch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommener „Aktiventausch“ zur Folge, dass den Gläubigern jegliche Anfechtungsmöglichkeit gegen Dritte abgeschnitten wäre und allein das Vermögen des Erben als Haftungsmasse zur Verfügung stünde.

Hat dieser das ererbte Vermögen verbraucht und verfügt auch sonst über kein Vermögen, liefen die Ansprüche der Nachlassgläubiger vollständig ins Leere.

Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zu der gesetzgeberischen Intention des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Einerseits soll hierdurch dem Erben eine Enthaftung seines persönlichen Vermögens zuteil und seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden (§ 1975 BGB).

Gleichzeitig soll aber auch erreicht werden, den Nachlass im Interesse der Nachlassgläubiger von dem sonstigen Vermögen des Erben abzusondern, um ihn vorzugsweise zu ihrer Befriedigung zu verwenden

(BGH NJW 2020, 1303 Rn. 22;

Uhlenbruck/Lüer/Weidmüller, Insolvenzordnung, 15. Auflage 2019, § 315 Rn. 2),

um im Krisenfall insgesamt eine einigermaßen gerechte Verteilung des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens zu gewährleisten

(MüKoInsO/Siegmann/Scheuing, 4. Aufl. 2020, InsO § 326, vor § 315 Rn. 1).

Dieses Ziel wird jedoch nicht erreicht, wenn im Falle der Alleinerbschaft den Nachlassgläubigern über die Anfechtungsvorschriften ein Zugriff auf das Vermögen Dritter nur unter den vorstehend dargestellten erheblichen Einschränkungen gestattet wäre.

Es ist nicht einzusehen, dass Personen, die etwas unter Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der §§ 129ff. InsO aus dem Surrogat eines Vermögensgegenstandes der Erbmasse erhalten haben, dieses zum Nachteil der Nachlassgläubiger behalten könnten.

(4) Hierfür spricht auch, dass bei einer Mehrheit von Erben der Gesetzgeber den Nachlassgläubigern diesen Schutz gewährt.

Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22

Nach der Vorschrift des § 2041 BGB fällt hier der Erwerb aus einem Rechtsgeschäft für Rechnung des Nachlasses unmittelbar in den Nachlass und damit bei Eröffnung der Nachlassinsolvenz in die Insolvenzmasse

(Döbereiner in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage 2020, § 112 Rn. 6)

und eröffnet so die Möglichkeit, Verfügungen aus dem Surrogat anzufechten.

Es gibt keinen sachlichen Grund, Nachlassgläubiger im Fall einer Alleinerbschaft schlechter zu stellen (Staudinger/Dobler (2020) BGB § 1978 Rn. 17).

cc) Selbst wenn dennoch eine dingliche Surrogation abzulehnen wäre, ist unter Berücksichtigung der bereits vorstehend dargestellten Interessen der Nachlassgläubiger der Begriff des „Nachlasses“ nicht statisch auf das Vermögen des Erblassers im Augenblick des Erbfalles zu sehen.

Vielmehr sind insbesondere die rechtsgeschäftlichen Äquivalente, die der Alleinerbe für die veräußerten Nachlassbestandteile erlangt, als zum Nachlass gehörig zu betrachten.

Für die Nachlassgläubiger ist nicht die Zusammensetzung des Nachlassvermögens entscheidend, sondern deren Wert (BGHZ 109, 214; Schmidt-Kessel, WM 2003, 2086, 2089 am Beispiel der Veräußerung einer Nachlassimmobilie).

Nur so kann erreicht werden, dass der Nachlassinsolvenzverwalter bei Alleinerbschaft genauso viel Masse zur Befriedigung der Nachlassgläubiger erlangen kann, wie diesen bei Miterben, bei Vor- und Nacherbschaft, bei vorangegangenem Erbschaftsbesitz oder bei Testamentsvollstreckung infolge der dinglichen Surrogation zukäme.

Aus diesen Gründen wird unter den Begriff des Nachlasses alles fallen, „was der Alleinerbe kraft Erbfolge vom Erblasser erlangt hat und was daraus geworden ist“ (Schmidt-Kessel a.a.O.).

Jedenfalls aber sind hierunter alle Vermögenswerte einzuordnen, die der Erbe durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, dass er wirtschaftlich betrachtet und nach seinem Willen zur Verwaltung des Nachlasses abgeschlossen hat.

Ein solches Rechtsgeschäft gilt für Rechnung des Nachlasses abgeschlossen, selbst wenn dies für den Vertragspartner nicht erkennbar ist

(RGZ 134, 257, 259;

Uhlenbruck/Lüer/Weidmüller, a.a.O. § 315 Rn. 8;

MüKoBGB/Küpper, 9. Aufl. 2022, BGB § 1978 Rn. 6;

Döbereiner in Gottwald/Haas, a.a.O. § 112 Rn. 5;

Nerlich/Römermann/Riering, 44. EL November 2021, InsO § 315 Rn. 30;

Böhm in: Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Sonderinsolvenzen B.V. Rn. 60;

Staudinger/Dobler (2020) BGB § 1978 Rn. 17).

b) Auf dieser Grundlage ist der Erlös aus dem Verkauf der Immobilien schon im Wege der dinglichen Surrogation analog § 2041 BGB Bestandteil des Nachlasses geworden.

Aber auch außerhalb einer dinglichen Surrogation ist der Erlös zum Nachlass gehörig anzusehen, weil die Veräußerung nach dem Willen der Zeugin R. für Rechnung des Nachlasses erfolgt ist.

Der Kläger behauptet zwar, dass die Zeugin R. den Kaufpreis allein für sich persönlich habe verwenden wollen.

Dies ist jedoch als bloße Schutzbehauptung zu werten und nicht mit ihrem nach außen zutage getretenen Verhalten in Einklang zu bringen.

aa) Die Zeugin R. hat bereits die Erteilung des Erbscheins damit begründet, dass sie diesen zur Abwicklung des Nachlasses und der Regelung der Nachlassverbindlichkeiten benötige.

Auch im weiteren Verlauf des Erbscheinverfahrens hat die Zeugin vorgetragen, dass ihr durch „eine weitere Verzögerung…ein enormer wirtschaftlicher Schaden drohen“ würde, weil noch erhebliche Nachlassverbindlichkeiten bestehen würden, zu deren Regulierung die Verwertung des Nachlasses erforderlich sei (Anlage B10, SS vom 24.01.2017, S. 3).

Dies wiederholt die Klägerin in den Schriftsätzen vom 24.05.2017, 26.10.2017, 19.04.2018, 24.05.2018, 20.03.2019, 09.05.2017, 19.01.2018 und 22.01.2019 (Anlage AG1).

Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22

bb) Der vorbeschriebene Wille der Zeugin, zugunsten des Nachlasses zu handeln, lässt sich weiter daran feststellen, dass ein Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 132.320,99 € direkt an die L. Lebensversicherungs AG gezahlt wurde.

Aus der Kaufvertragsurkunde geht hervor, dass im Zeitpunkt der Veräußerung zu deren Gunsten eine Briefgrundschuld in Höhe von 204.516,75 € bestand, wobei sich die Klägerin zur Lastenfreistellung verpflichtet hatte.

Der Kläger hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass die Zeugin den Kaufpreis dazu verwendet hat, um die vom Erblasser begründeten Darlehensverbindlichkeiten abzulösen, mit dem das Anwesen Y-Str. xx in … noch belastet war.

Hierzu sollte die Zahlung von 132.320,99 € nach einem Schreiben des beurkundenden Notars vom 15.05.2019 dienen.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 24.03.2023 behauptet, dass die Zeugin die Darlehensverbindlich-keiten auch über die Mieteinnahmen hätte tilgen können, ist dieser vom Beklagten zu 2) bestrittene Vortrag verspätet und daher gem. § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Im Übrigen ändert dies nichts an dem Verwendungszweck des Verkaufs.

cc) Der genannte Wille der Zeugin ist auch dem Erbschaftsvertrag vom 21.02.2019 zu entnehmen. Darin war eine Zahlung von 90.000,00 € an D. M. vereinbart, die in Höhe von 70.000,00 € dem Ausgleich von Pflichtteilsansprüchen und auch insoweit von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) diente.

dd) Daneben bestanden Verbindlichkeiten des Erblassers bei den Prozessbevollmächtigten der Zeugin in Höhe von wenigstens 18.766,87 €.

ee) Dass zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten zwingend die Veräußerung der im Nachlass befindlichen Immobilien notwendig war und deshalb der Erlös hieraus auch hierfür eingesetzt wurde, lässt sich daraus herleiten, dass die Zeugin in Vermögensverfall geraten und deshalb nicht in der Lage war, die vom Erblasser begründeten Verbindlichkeiten aus eigenem Vermögen zu tilgen.

Als einzige Möglichkeit verblieb der Zeugin daher nur die Veräußerung der vom Erblasser ererbten Immobilien. Wirtschaftlich betrachtet und aufgrund der im Nachlassverfahren getätigten Äußerungen der Zeugin handelte es sich daher bei dem Verkauf um ein Rechtsgeschäft, das der Verwaltung des Nachlasses diente.

c) Auch die weiteren Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit der vom Kläger empfangenen Zahlungen liegen mit Ausnahme der vom Kläger erhaltenen Barbeträge grundsätzlich vor.

aa) Unbeachtlich ist zunächst der ohnehin verspätete Vortrag des Klägers, dass eine Anfechtbarkeit schon deshalb ausscheiden soll, weil aufgrund fehlender Gläubiger eine Gläubigerbenachteiligung objektiv nicht vorliege. Insbesondere sollen die Forderungen der Mutter der Zeugin R. aufgrund deren Verzichts nicht bestehen.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich der vom Kläger behauptete Verzicht lediglich auf Pflichtteilsansprüche, jedoch nicht auf einen Zugewinnausgleichsanspruch bezieht. Bereits deshalb ist die Behauptung des Klägers nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen ist zwar die Ansicht des Klägers richtig, dass eine Gläubigerbenachteiligung nicht in Betracht kommt, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGH NZI 2014, 321 Rn. 20).

Vorliegend sind jedoch Forderungen in Höhe von über 215.000,00 € zur Tabelle festgestellt, ohne dass diese durch eine der in § 178 Abs. 1 InsO genannten Personen bestritten worden wäre.

Diese Feststellung entfaltet gem. § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Nachlassgläubigern.

Hieraus folgt, dass im Insolvenzverfahren insoweit ein weiterer Streit über das Bestehen der Forderung und über ihre Teilnahme an der Verteilung ausgeschlossen ist (BGH NZI 2014, 693 Rn. 19).

Aus diesem Grund kann ein am Insolvenzverfahren nicht beteiligter Dritter nicht damit gehört werden, dass eine festgestellte Forderung tatsächlich nicht besteht und daher auch nicht an der Verteilung teilnehmen darf.

Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22

bb) Aus Mitteln des Nachlasses wurden zunächst die nachfolgenden Schulden des Klägers getilgt:
26.07.2019 3.484,80 € Inkasso …
26.07.2019 1.499,65 € BKK …
21.08.2019 3.094,45 € RAe …
21.08.2019 471,56 € FA G.
07.10.2019 150,00 € Research for you

Der Kläger hat also aus Mitteln des Nachlasses Befreiung von Verbindlichkeiten erlangt, ohne dass den Nachlass hierzu eine Verpflichtung traf.

Dies genügt für den Erhalt einer Leistung (BGH NJW-RR 2004, 983).

Eine Gegenleistung hat der Kläger nicht erbracht, insbesondere hat der Kläger diese Beträge nicht dem Nachlass erstattet. Soweit der Kläger Rückzahlungen an die Zeugin R. behauptet, ist dies irrelevant, weil dem Nachlass nichts zugeführt wurde.

Daher sind grundsätzlich die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO erfüllt. Der Kläger hat eine unentgeltliche Leistung in einem Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten, die zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt hat.

An weitere, insbesondere subjektiven Voraussetzungen ist die Anfechtung nicht geknüpft (BeckOK InsR/Raupach InsO § 134 Rn. 1; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 134 Rn. 2). Der Beklagte zu 2) kann also diese Beträge grundsätzlich im Rahmen der Anfechtung vom Kläger verlangen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Beklagte zu 2) den Betrag von 471,56 € bereits vom FA G. erfolgreich zurückgefordert hat. Insoweit besteht keine Grundlage mehr für eine Rückforderung vom Kläger, so dass die Berufung für diesen Betrag Erfolg hat.

cc) Im Hinblick auf den Betrag von 6.000,00 €, die der Kläger in dem Zeitraum zwischen dem 25.05.2020 und dem 14.01.2021 in bar erhalten hat, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger hier lediglich als Bote gehandelt und diese Beträge der Zeugin R. übergeben hat.

(1) Die Zeugin R. hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat glaubhaft angegeben, dass sie den Kläger jeweils gebeten habe, bestimmte Beträge aus dem Verkaufserlös in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten abzuholen und ihr diese zu überbringen.

Dies habe der Kläger auch erledigt. Die Zeugin hat dieses Vorgehen damit begründet, dass sie gesundheitlich nicht immer in der Lage war, selbst zur Kanzlei mit dem Auto zu fahren. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Aussage zutrifft, zumal die Zeugin bei ihrer Vernehmung tatsächlich den Eindruck vermittelte, gesundheitlich angeschlagen zu sein.

(2) Der Senat hat aufgrund dieser Aussage keinen Zweifel daran, dass der Kläger daher insoweit als bloßer „Leistungsmittler“ tätig und damit an dem Auszahlungsvorgang nur in der technischen Funktion als Zahlstelle beteiligt war, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen. In einem solchen Fall scheidet eine Anfechtung grundsätzlich aus (Uhlenbruck/Borries/Hirte InsO § 129 Rn. 293).

Eine Haftung des uneigennützigen Leistungsmittlers kommt nur im Fall eines kollusiven Zusammenwirkens an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung in Betracht (BGH NZI 2018, 212 Rn. 16 aE; BGH NZI 2018, 114 Rn. 22).

Hiervon ist jedoch vorliegend nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht auszugehen. Hierzu wäre die Kenntnis des Klägers von einer Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses im Zeitpunkt des Empfangs erforderlich, die seitens des Beklagten zu 2) nicht hinreichend belegt worden ist.

Allein die Tatsache, dass der Kläger langjähriger Lebensgefährte der Zeugin R. ist und er außerdem im Jahr 2018 an einer Erklärung der Mutter der Zeugin mitgewirkt hat, die einen Verzicht auf Ansprüche aus dem Nachlass zum Gegenstand hat, belegen noch nicht die Kenntnis. Hierzu wären der konkrete Einblick in die Verwendung des Nachlasses und dessen noch vorhandener Umfang im Zeitpunkt der Empfangnahme der Gelder erforderlich.

Insgesamt ist der Beklagte zu 2) daher nicht (mehr) berechtigt, vom Kläger den Betrag von 6.471,56 € zur Insolvenzmasse zu fordern.

Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22

Im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 3) bleibt die Berufung des Klägers allerdings in vollem Umfang erfolglos. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung insbesondere aus den Vorschriften der §§ 1004, 823 BGB bzw. § 826 BGB ist nicht gegeben.

a) Der Kläger nennt bereits keine Anspruchsgrundlage für sein Begehren. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

Durch das Vorgehen des Beklagten zu 2) sind allenfalls Vermögensinteressen des Klägers betroffen, weil ihm im Fall einer Rückzahlung der von seinen Gläubigern erhaltenen Beträge eine Inanspruchnahme droht. Diese sind jedoch nicht durch die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB geschützt.

Eine ihn schützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere die Vorschrift des § 60 Abs. 1 InsO gewährt Schadensersatz nur bei einer Pflichtverletzung gegenüber einem Beteiligten des Insolvenzverfahrens, zu denen der Kläger als Anfechtungsgegner nicht zählt (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 60 Rn. 10).

b) Allenfalls käme ein Anspruch aus § 826 BGB in Betracht (BeckOK InsR/Schoon, 30. Ed. 15.1.2023, InsO § 143 Rn. 11), dessen Voraussetzungen aber offensichtlich nicht vorliegen.

Die Klagepartei hat einen solchen Anspruch gem. § 826 BGB bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan.

c) Im Übrigen hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass den Beklagten zu 2) die gesetzliche Verpflichtung trifft, unter der Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Insolvenzverwalters aussichtsreiche Anfechtungsansprüche geltend zu machen (BGH NJW 1994, 323); ansonsten setzt er sich der Gefahr aus, gem. § 60 InsO von den dort genannten Beteiligten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Dass der Beklagte zu 2) die Anfechtung von Zuwendungen, die aus dem Erlös der Nachlassimmobilien stammen, grundsätzlich vornehmen darf, hat der Senat bereits dargelegt.

Eine Pflichtwidrigkeit dieses Vorgehens hat der Kläger, von der Behauptung abgesehen, dass die Zahlungen nicht aus der Insolvenzmasse stammen würden, nicht vorgebracht.

Deswegen kann der Kläger dem Beklagten zu 2) auch nicht verbieten, an die Empfänger heranzutreten. Dies gilt auch für das FA G.. Zwar hat dieses bereits den Betrag von 471,46 € der Insolvenzmasse erstattet.

Gleichwohl gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, dem Beklagten zu 2) eine weitere Kontaktaufnahme zu untersagen.

Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er den Inhalt des Mandatsverhältnisses nicht dargelegt hat (BGH Urteil vom 22.09.2022, Az. VII ZR 786/21, Rn. 25). Es fehlt insbesondere an einem Vortrag dazu, ob hierin auch die Inanspruchnahme des zunächst nicht verklagten Beklagten zu 2) eingeschlossen war.

Zudem ist eine Rechtsgrundlage weder aus Verzug noch aus vertraglich oder deliktisch begründetem Schadensersatz ersichtlich; die bloße unberechtigte Inanspruchnahme genügt nicht (BGH NJW 2007, 1458).


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) liegen im tenorierten Umfang vor.

Soweit der Senat entschieden hat, dass im Falle einer Alleinerbschaft bei der Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens der Erlös aus dem Verkauf von Nachlassgegenständen im Wege der dinglichen Surrogation dem Nachlassvermögen zuzurechnen ist bzw. eine Zurechnung bei Verkauf für Rechnung des Nachlasses gemäß dem Willen des Erben erfolgt, ist diese Rechtsfrage nicht geklärt und wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet, so dass ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Im Übrigen weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte ab.

Insolvenzmasse in der Nachlassinsolvenz – OLG Bamberg 3 U 250/22

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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