internationale Zuständigkeit für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung – OLG Köln 2 Wx 73/20
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte in einem Beschluss vom 27. März 2020 (2 Wx 73/20) über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg zu entscheiden.
Streitgegenstand war die internationale Zuständigkeit für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung.
Kernaussagen des Beschlusses:
Unzulässige Beschwerde: Die Beschwerde gegen die bloße Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts war unzulässig, da es sich nicht um eine Endentscheidung handelte.
Keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung: Die Unzuständigkeitserklärung beeinträchtigte den Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Rechten.
Internationale Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuErbVO und dem IntErbRVG. Ob Art. 13 EuErbVO anwendbar ist, war im vorliegenden Fall umstritten.
Sachverhalt des Falls:
Eine deutsche Staatsangehörige verstarb in England. Ihr Sohn (Beteiligter zu 1) schlug die Erbschaft aus und übersandte die Ausschlagungserklärung an das Amtsgericht Heinsberg.
Das Amtsgericht Heinsberg erklärte sich für unzuständig, da sich kein Nachlassvermögen in Deutschland befinde.
Der Sohn legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unzulässig.
Keine Endentscheidung: Das OLG stellte fest, dass die Beschwerde unzulässig war, da die bloße Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts keine Endentscheidung darstellte.
Keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung: Die Unzuständigkeitserklärung beeinträchtigte den Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Rechten.
Internationale Zuständigkeit: Das OLG wies darauf hin, dass die internationale Zuständigkeit nach der EuErbVO und dem IntErbRVG zu prüfen sei. Ob Art. 13 EuErbVO anwendbar sei, war im vorliegenden Fall umstritten.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Köln verdeutlicht, dass eine Beschwerde gegen eine bloße Unzuständigkeitserklärung eines Gerichts unzulässig ist.
Es müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, z.B. eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung, damit eine Beschwerde zulässig ist.
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