Kann ein Arbeitnehmer mündlich kündigen?
Von RA und Notar Krau
Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf nach § 623 BGB grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Kündigungen sind demnach formunwirksam und somit rechtlich nicht gültig
Allerdings kann die Berufung auf die Formnichtigkeit einer mündlichen Kündigung in seltenen Fällen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das Festhalten am Formerfordernis unerträgliche Folgen hätte
Wenn ein Arbeitnehmer mündlich kündigt und der Arbeitgeber darauf vertraut, dass die Kündigung wirksam ist, kann es unter Umständen treuwidrig sein, wenn der Arbeitnehmer sich später auf den Formmangel beruft, ohne den Arbeitgeber über seine Absicht, sich nicht an der mündlichen Kündigung festhalten zu wollen, zu informieren
Die Unwirksamkeit einer mündlichen Kündigung kann auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist des Kündigungsschutzgesetzes geltend gemacht werden, da diese Frist nur bei schriftlichen Kündigungen zu laufen beginnt
Allerdings kann das Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer mündlichen Kündigung nach Treu und Glauben verwirkt werden, wenn eine späte Geltendmachung unter besonderen Umständen als unvereinbar mit Treu und Glauben anzusehen ist
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht und daher grundsätzlich nicht wirksam ist. Der Arbeitnehmer sollte daher eine Kündigung immer schriftlich aussprechen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.