Kann ein Vertrag Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalten?

Juli 15, 2024

Kann ein Vertrag Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalten?

Von RA und Notar Krau

Ja, ein Vertrag kann Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalten.

Dieses Rechtsinstitut wird als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezeichnet und hat sich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs herausgebildet.

Es beruht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung und knüpft an den hypothetischen Willen der Vertragsparteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist.

Der Dritte erhält dabei keine Ansprüche auf die Hauptleistung des Vertrages, sondern kann bei Verletzung der ihm gegenüber bestehenden vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommt (Leistungsnähe), dass der Gläubiger ein eigenes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat (Gläubigernähe), dass der Schuldner diese beiden Umstände erkennen kann (Erkennbarkeit) und dass der Dritte schutzbedürftig ist, also keine eigenen Ansprüche hat, die denselben Schutz bieten würden (Schutzbedürftigkeit)

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