Kann ich als Unternehmer jegliche Haftung für Sachmängel ausschließen?

Juli 15, 2024

Kann ich als Unternehmer jegliche Haftung für Sachmängel ausschließen?

Von RA und Notar Krau

Ein Unternehmer kann nicht jegliche Haftung für Sachmängel ausschließen.

Im deutschen Recht gibt es bestimmte Grenzen für den Ausschluss der Haftung für Sachmängel, insbesondere wenn es um Verbrauchergeschäfte geht.

Nach § 309 Nr. 7b BGB sind Klauseln unwirksam, die die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden ausschließen oder beschränken.

Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach § 307 BGB solche Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Dies kann der Fall sein, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Im Kaufrecht ist der Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel bei neuen Sachen gegenüber Verbrauchern weitgehend eingeschränkt.

Bei gebrauchten Sachen ist ein Ausschluss der Gewährleistung zwar grundsätzlich möglich, jedoch nicht für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Im Werkvertragsrecht sind die Möglichkeiten eines Haftungsausschlusses ebenfalls begrenzt, insbesondere wenn es um die Verletzung von Körper oder Gesundheit geht oder der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Sachmängel in vielen Fällen nicht möglich ist, insbesondere wenn es um die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden oder arglistiges Verhalten geht.

Die genauen Möglichkeiten und Grenzen des Haftungsausschlusses hängen vom jeweiligen Vertragstyp und den Umständen des Einzelfalls ab

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