Kann ich grobe Fahrlässigkeit von der Haftung ausschliessen?

Juli 15, 2024

Kann ich grobe Fahrlässigkeit von der Haftung ausschliessen?

Von RA und Notar Krau

Ein Unternehmer kann die Haftung für grobe Fahrlässigkeit vertraglich nicht in jedem Fall ausschließen.

Nach § 309 Nr. 7b BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden,

die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam.

Diese Regelung gilt zwar direkt nur für Verträge mit Verbrauchern, sie hat aber auch eine Indizwirkung für die Inhaltskontrolle von AGB im unternehmerischen Verkehr nach § 307 BGB.

Demnach können Klauseln, die eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen, unwirksam sein.

Ein vollständiger Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit könnte in vielen Fällen als unangemessene Benachteiligung angesehen werden und wäre daher unwirksam


Kann ich grobe Fahrlässigkeit von der Haftung ausschliessen?

Im Arbeitsrecht ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei betrieblich veranlasstem Handeln ein Arbeitnehmer bei vorsätzlich verursachten Schäden in vollem Umfang haftet, bei leichtester Fahrlässigkeit jedoch nicht.

Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in der Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen.

Allerdings können auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen im Einzelfall in Betracht kommen, etwa wenn die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers oder die Umstände des Arbeitsverhältnisses dies rechtfertigen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Unternehmer nicht generell die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließen kann, insbesondere nicht in AGB gegenüber Verbrauchern.

Im unternehmerischen Verkehr und im Arbeitsrecht sind die Möglichkeiten eines Haftungsausschlusses ebenfalls eingeschränkt und hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.

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