Keine Ablieferungspflicht für Erbverzichtsverträge – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 21.6.1983 – BReg 1 Z 7 – 11/83

Mai 13, 2020

Keine Ablieferungspflicht für Erbverzichtsverträge – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 21.6.1983 – BReg 1 Z 7 – 11/83

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Juni 1983 befasst sich mit der Frage, ob Erbverzichtsverträge der gleichen Ablieferungspflicht unterliegen wie Erbverträge gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Diese Ablieferungspflicht regelt, dass bestimmte Dokumente, die die Erbfolge beeinflussen könnten, beim Nachlassgericht zur Eröffnung abgeliefert werden müssen.

Sachverhalt

Ein Notar verwahrte Erbverzichtsverträge aus den Jahren 1929 und 1930, die von seinem Amtsvorgänger beurkundet worden waren.

Im Jahr 1982 lieferte er die Originale dieser Verträge beim Amtsgericht Ingolstadt ab, um sie eröffnen zu lassen.

Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung jedoch ab, da es sich bei diesen Verträgen nicht um Verfügungen von Todes wegen handelte.

Daraufhin legte der Notar Rechtsmittel ein, die sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht München II zurückgewiesen wurden.

Keine Ablieferungspflicht für Erbverzichtsverträge – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 21.6.1983 – BReg 1 Z 7 – 11/83

Gerichtliche Entscheidung

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die weiteren Beschwerden des Notars als unbegründet zurück.

Begründung:

Rechtliche Einordnung:

Der Erbverzicht ist keine Verfügung von Todes wegen, sondern eine Verfügung unter Lebenden.

Damit fällt er nicht unter die Ablieferungspflicht für Verfügungen von Todes wegen gemäß § 2300a BGB.


Die Ablieferungspflicht gemäß §§ 2263a und 2300a BGB gilt nur für letztwillige Verfügungen, da diese häufig geheim bleiben und beim Tod des Erblassers unbekannt sein können.


Unterschiede zwischen Erbverträgen und Erbverzichtsverträgen:

Ein Erbvertrag kann ohne Wissen des benachteiligten Erben abgeschlossen werden, was die Gefahr birgt, dass die Beeinflussung der Erbfolge unbemerkt bleibt.

Keine Ablieferungspflicht für Erbverzichtsverträge – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 21.6.1983 – BReg 1 Z 7 – 11/83

Beim Erbverzicht hingegen ist der benachteiligte Erbe selbst am Vertrag beteiligt, sodass ihm seine Benachteiligung bekannt ist.


Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, uneröffnete Urkunden zu verhindern, die Auswirkungen auf die Erbfolge haben könnten.

Diese Gefahr besteht bei Erbverzichtsverträgen in viel geringerem Maße.


Ergebnis:

Die Bestimmungen für die Ablieferung und Eröffnung von Erbverträgen gelten nicht für Erbverzichtsverträge.

Demnach ist auch keine entsprechende Ablieferungspflicht für Erbverzichtsverträge gegeben.


Schlussfolgerung

Das Gericht hält fest, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Ablieferung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen nicht auf Erbverzichtsverträge anwendbar sind.

Erbverzichtsverträge bleiben in der Verfügungsmacht des Notars, der diese dauerhaft verwahren muss.

Das Gericht bestätigt damit die frühere Rechtsauslegung und stärkt die Differenzierung zwischen Erbverträgen und Erbverzichtsverträgen.

Eine Ablieferungspflicht für Erbverzichtsverträge würde nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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