Keine Beschwerdebefugnis für entlassenen Testamentsvollstrecker – OLG Karlsruhe 25.08.2015 – 11 Wx 69/15

Oktober 6, 2018

Keine Beschwerdebefugnis für entlassenen Testamentsvollstrecker – OLG Karlsruhe 25.08.2015 – 11 Wx 69/15

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied am 25. August 2015, dass ein entlassener Testamentsvollstrecker nicht berechtigt ist,

Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts einzulegen, keinen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Im konkreten Fall wurde der Testamentsvollstrecker (Beteiligter zu 2) durch einen Beschluss des Nachlassgerichts vom 6. Oktober 2014 von seinem Amt entbunden.

Der Erbschein, der noch einen Vermerk über die Testamentsvollstreckung enthielt, wurde am 6. Mai 2015 vom Nachlassgericht als unrichtig eingezogen.

Der entlassene Testamentsvollstrecker legte dagegen am 15. Mai 2015 Beschwerde ein und argumentierte, dass die Dauertestamentsvollstreckung weiterhin bestehen müsse

und daher ein neuer Testamentsvollstrecker ernannt werden sollte.

Zudem verwies er darauf, dass seine Honorarfragen noch ungeklärt seien.

Keine Beschwerdebefugnis für entlassenen Testamentsvollstrecker – OLG Karlsruhe 25.08.2015 – 11 Wx 69/15

Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da der entlassene Testamentsvollstrecker durch die Entscheidung des Nachlassgerichts nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei und ihm somit die Beschwerdebefugnis fehle.

Das Gesetz verleiht einem entlassenen Testamentsvollstrecker keine Befugnis, gegen Entscheidungen im Erbscheinsverfahren vorzugehen oder die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers zu erzwingen.

Auch das Argument, eine Nachfolgeregelung sei nicht notwendig, weil der Testamentsvollstrecker für seinen Ausfall Vorsorge getroffen habe,

wurde abgelehnt, da dafür eine entsprechende letztwillige Verfügung erforderlich wäre, die in diesem Fall nicht vorlag.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beteiligten zu 2 auferlegt, und der Geschäftswert wurde auf 2.300 Euro festgesetzt.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung oder Relevanz für die Fortbildung des Rechts hatte.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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