Keine Teilungsversteigerung ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers – LG Lüneburg 4 T 124/08
Das Landgericht (LG) Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 08. Oktober 2008 (Az.: 4 T 124/08) entschieden, dass die Teilungsversteigerung eines Grundstücks,
das der Testamentsvollstreckung unterliegt, nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers durchgeführt werden kann.
Der Fall:
Ein Grundstück gehörte zu einer Erbengemeinschaft.
Einer der Miterben hatte Schulden und seine Gläubiger hatten seinen Erbanteil gepfändet.
Die Gläubiger beantragten die Teilungsversteigerung des Grundstücks.
Der Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks übertragen worden war, widersprach der Teilungsversteigerung.
Die Entscheidung:
Das LG Lüneburg gab der Erinnerung des Testamentsvollstreckers statt und lehnte die Teilungsversteigerung ab.
Begründung:
Rechtsbeschwerde:
Das LG Lüneburg hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da zu dieser speziellen Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.