LG Lüneburg 4 T 124/08

Mai 28, 2021

Keine Teilungsversteigerung ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers – LG Lüneburg 4 T 124/08

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Landgericht (LG) Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 08. Oktober 2008 (Az.: 4 T 124/08) entschieden, dass die Teilungsversteigerung eines Grundstücks,

das der Testamentsvollstreckung unterliegt, nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers durchgeführt werden kann.

Der Fall:

Ein Grundstück gehörte zu einer Erbengemeinschaft.

Einer der Miterben hatte Schulden und seine Gläubiger hatten seinen Erbanteil gepfändet.

Die Gläubiger beantragten die Teilungsversteigerung des Grundstücks.

Der Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks übertragen worden war, widersprach der Teilungsversteigerung.

Die Entscheidung:

Keine Teilungsversteigerung ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers – LG Lüneburg 4 T 124/08

Das LG Lüneburg gab der Erinnerung des Testamentsvollstreckers statt und lehnte die Teilungsversteigerung ab.

Begründung:

  • Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Bei angeordneter Testamentsvollstreckung sind die Erben nicht verfügungsbefugt. Die Verfügungsbefugnis hat allein der Testamentsvollstrecker.
  • Teilungsversteigerung als Verfügung: Die Teilungsversteigerung ist eine Verfügung über das Grundstück und daher nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers möglich.
  • Keine Ausnahme für Gläubiger: Auch die Gläubiger eines Miterben können die Teilungsversteigerung nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers erzwingen.
  • Schutz des Testamentsvollstreckers: Die Entscheidung schützt die starke Position des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben und deren Gläubigern.
  • Keine analoge Anwendung von Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft: Die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft, die eine Teilungsversteigerung durch Gläubiger ermöglichen, sind nicht analog anwendbar, da die Erbengemeinschaft anders als die Bruchteilsgemeinschaft nicht auf die Auseinandersetzung gerichtet ist.
  • Keine analoge Anwendung von Vorschriften über die Ehegatten: Auch die Vorschriften über die Ehegatten, die eine Teilungsversteigerung durch Gläubiger ermöglichen, sind nicht analog anwendbar, da die Verfügungsmacht im Fall der Testamentsvollstreckung allein beim Testamentsvollstrecker liegt.

Rechtsbeschwerde:

Das LG Lüneburg hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da zu dieser speziellen Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
Erbquote russischer EhegatteOLG Köln 2 Wx 22/24Beschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, d…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Anspruch Erbe gegen Bank Nachlassinsolvenz

Januar 12, 2025
Anspruch Erbe gegen Bank NachlassinsolvenzverfahrenBVerfG 1 BvR 1031/20Beschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:…