
LG Köln 32 O 116/16
keine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbvertrages
In dem Fall ging es um eine Klage zwischen Geschwistern, bei der die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss eines Erbvertrages verlangte.
Die Klägerin forderte den Abschluss eines Erbvertrages, um ihre Ansprüche aus dem Verkauf von Grundstücken geltend zu machen,
die im Rahmen eines Übertragungsvertrages von ihren Eltern an die Parteien übergegangen waren.
Dabei verwies sie auf den Erbvertrag der Eltern aus dem Jahr 1992 sowie den Übertragungsvertrag von 1995,
der bestimmte, dass eine Auszahlung von Verkaufserlösen nur dann erfolgen könne, wenn sich die Klägerin
in einem Erbvertrag entsprechend den Vorgaben des elterlichen Erbvertrages binden würde.
Die Klägerin argumentierte, sie habe gemäß der EU-ErbVO deutsches Erbrecht gewählt und daher Anspruch auf den Abschluss eines solchen Erbvertrages.
Der Beklagte widersetzte sich dem und bestritt unter anderem die Existenz der Klägerin, was zu einem Aufgebotsverfahren führte, in dem ihre Lebensfähigkeit geprüft werden sollte.
Zudem bestritt der Beklagte die Wirksamkeit des Erbvertragsvorschlags der Klägerin und die Notwendigkeit, einen solchen Vertrag abzuschließen.
Das Gericht stellte fest, dass die Klage zulässig sei, da die Identität der Klägerin ausreichend durch vorgelegte Dokumente nachgewiesen wurde.
Allerdings sah das Gericht keinen rechtlichen Anspruch der Klägerin auf den Abschluss eines Erbvertrages durch den Beklagten.
Der Übertragungsvertrag von 1995 verpflichtete den Beklagten nicht zur Abgabe eines solchen Angebots.
Obwohl die Klägerin ein deutsches Erbrecht gemäß der EU-ErbVO wählen könne und theoretisch einen Erbvertrag abschließen dürfe,
musste dies nach deutschem Recht in Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar geschehen, was in diesem Fall nicht erfolgte.
Da es keine rechtliche Grundlage für die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss des Erbvertrages gab und auch der Zahlungsantrag der Klägerin
unbegründet war, wurde die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trug die Kosten des Verfahrens.
Inhaltsverzeichnis:
keine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbvertrages – LG Köln 32 O 116/16 – Tenor
Tatbestand
Schlussfolgerung
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen