LG Köln 32 O 116/16

Dezember 21, 2020

LG Köln 32 O 116/16

keine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbvertrages

RA und Notar Krau

In dem Fall ging es um eine Klage zwischen Geschwistern, bei der die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss eines Erbvertrages verlangte.

Die Klägerin forderte den Abschluss eines Erbvertrages, um ihre Ansprüche aus dem Verkauf von Grundstücken geltend zu machen,

die im Rahmen eines Übertragungsvertrages von ihren Eltern an die Parteien übergegangen waren.

Dabei verwies sie auf den Erbvertrag der Eltern aus dem Jahr 1992 sowie den Übertragungsvertrag von 1995,

der bestimmte, dass eine Auszahlung von Verkaufserlösen nur dann erfolgen könne, wenn sich die Klägerin

in einem Erbvertrag entsprechend den Vorgaben des elterlichen Erbvertrages binden würde.

LG Köln 32 O 116/16

Die Klägerin argumentierte, sie habe gemäß der EU-ErbVO deutsches Erbrecht gewählt und daher Anspruch auf den Abschluss eines solchen Erbvertrages.

Der Beklagte widersetzte sich dem und bestritt unter anderem die Existenz der Klägerin, was zu einem Aufgebotsverfahren führte, in dem ihre Lebensfähigkeit geprüft werden sollte.

Zudem bestritt der Beklagte die Wirksamkeit des Erbvertragsvorschlags der Klägerin und die Notwendigkeit, einen solchen Vertrag abzuschließen.

Das Gericht stellte fest, dass die Klage zulässig sei, da die Identität der Klägerin ausreichend durch vorgelegte Dokumente nachgewiesen wurde.

Allerdings sah das Gericht keinen rechtlichen Anspruch der Klägerin auf den Abschluss eines Erbvertrages durch den Beklagten.

Der Übertragungsvertrag von 1995 verpflichtete den Beklagten nicht zur Abgabe eines solchen Angebots.

Obwohl die Klägerin ein deutsches Erbrecht gemäß der EU-ErbVO wählen könne und theoretisch einen Erbvertrag abschließen dürfe,

musste dies nach deutschem Recht in Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar geschehen, was in diesem Fall nicht erfolgte.

LG Köln 32 O 116/16

Da es keine rechtliche Grundlage für die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss des Erbvertrages gab und auch der Zahlungsantrag der Klägerin

unbegründet war, wurde die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trug die Kosten des Verfahrens.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Tenor
    • Abweisung der Klage
    • Kostenübernahme durch die Klägerin
    • Vorläufige Vollstreckbarkeit
  2. Tatbestand
    • Hintergrund der Parteien und Erbvertrag der Eltern
    • Regelungen im Erbvertrag
    • Weitere Vereinbarungen und Verträge
    • Grundbuchübertragungen und Nießbrauchsrecht
    • Nachfolgende Vereinbarungen und Änderungen
    • Kaufverträge und Testamentsvollstreckungen
    • Tod der Mutter und der Schwester
    • Klageziel der Klägerin
    • Erwiderung des Beklagten und Aufgebotsverfahren
    • Anträge der Parteien
  3. Gründe
    • Zulässigkeit der Klage
    • Zweifel an der Parteifähigkeit der Klägerin
    • Beweis der Identität und Existenz der Klägerin
    • Kein Anspruch auf Abschluss eines Erbvertrages
    • Anwendung der EU-ErbVO und deutsches Erbrecht
    • Formvorschriften des Erbvertrages nach deutschem Recht
    • Fehlen einer Verpflichtung des Beklagten zum Erbvertragsabschluss
    • Bewertung des Zahlungsantrags der Klägerin
    • Keine Erfolgsaussicht der Klage in der Sache
  4. Schlussfolgerung
    • Abweisung der Klage und Begründung
    • Prozessuale Nebenentscheidungen
    • Streitwertbestimmung

keine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbvertrages – LG Köln 32 O 116/16 – Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

LG Köln 32 O 116/16

Tatbestand

  1. Parteien und Erbvertrag der Eltern
    • Die Parteien sind Geschwister.
    • Eltern schlossen am 09.03.1992 einen Erbvertrag (UR-Nr. 666/1992).
    • Regelung des Erbvertrages: Überlebender Ehegatte als Vorerbe, gemeinsame Kinder als Nacherben.
    • Besondere Bestimmungen für Nacherbschaft und Verteilung des Erbes.
  2. Weitere Vereinbarungen und Verträge
    • Überlassungsvertrag vom 29.12.1995: Übertragung des Grundbesitzes auf die Parteien.
    • Genehmigungserklärung am 02.07.1996: Anpassungen des Überlassungsvertrages.
    • Kaufvertrag am 15.02.1997 und Betreuerbestellung des Beklagten 1998.
  3. Grundbuchübertragungen und Nießbrauchsrecht
    • Regelungen zur Übertragung und Verwaltung des Grundbesitzes.
    • Nießbrauchsrechte und deren Fortsetzung bei Verkauf.
  4. Nachfolgende Vereinbarungen und Änderungen
    • Tauschvertrag vom 11.10.1999: Übertragung und Gegenleistungen.
    • Tod der Mutter am 11.11.1999 und weitere Verkäufe von Grundbesitz.
  5. Klageziel der Klägerin
    • Klägerin zielt auf Erbvertrag zum Erhalt von Erlösen aus Grundstücksverkäufen.
    • Deutsches Erbrecht gemäß Art. 22 EU-ErbVO gewählt.
  6. Erwiderung des Beklagten und Aufgebotsverfahren
    • Beklagter bestreitet die Lebensfähigkeit der Klägerin.
    • Argumente gegen unbeschränkte Testierfähigkeit der Klägerin.
  7. Anträge der Parteien
    • Anträge der Klägerin: Abschluss eines Erbvertrages und Zahlung von 44.687,91 Euro.
    • Anträge des Beklagten: Aussetzung des Verfahrens und Abweisung der Klage.

LG Köln 32 O 116/16

  1. Zulässigkeit der Klage
    • Klage ist zulässig, keine ernsthaften Zweifel an der Parteifähigkeit der Klägerin.
  2. Zweifel an der Parteifähigkeit der Klägerin
    • Beklagter schließt aus fehlendem Kontakt, dass Klägerin nicht mehr lebt.
    • Gericht erkennt Personalien der Klägerin aus vorgelegten Dokumenten an.
  3. Beweis der Identität und Existenz der Klägerin
    • Dokumente bestätigen die Identität und Existenz der Klägerin.
  4. Kein Anspruch auf Abschluss eines Erbvertrages
    • Klägerin hat keinen Anspruch auf den Abschluss eines Erbvertrages.
    • Voraussetzungen des Übertragungsvertrages werden nicht erfüllt.
  5. Anwendung der EU-ErbVO und deutsches Erbrecht
    • Klägerin kann deutsches Erbrecht wählen.
    • Erbvertrag muss vor einem Notar unter Anwesenheit beider Parteien geschlossen werden.
  6. Formvorschriften des Erbvertrages nach deutschem Recht
    • Erbvertrag kann nur persönlich abgeschlossen werden.
    • Möglichkeit der Beurkundung vor dem deutschen Konsulat.
  7. Fehlen einer Verpflichtung des Beklagten zum Erbvertragsabschluss
    • Keine Verpflichtung des Beklagten aus dem Übertragungsvertrag.
    • Zahlungsantrag der Klägerin ebenfalls unbegründet.

Schlussfolgerung

  • Klage hat keinen Erfolg, weil keine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbvertrages besteht.
  • Prozessuale Nebenentscheidungen: Kostenübernahme durch die Klägerin.
  • Streitwert bis 60.000 Euro.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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