LG Köln 32 O 116/16
keine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbvertrages
In dem Fall ging es um eine Klage zwischen Geschwistern, bei der die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss eines Erbvertrages verlangte.
Die Klägerin forderte den Abschluss eines Erbvertrages, um ihre Ansprüche aus dem Verkauf von Grundstücken geltend zu machen,
die im Rahmen eines Übertragungsvertrages von ihren Eltern an die Parteien übergegangen waren.
Dabei verwies sie auf den Erbvertrag der Eltern aus dem Jahr 1992 sowie den Übertragungsvertrag von 1995,
der bestimmte, dass eine Auszahlung von Verkaufserlösen nur dann erfolgen könne, wenn sich die Klägerin
in einem Erbvertrag entsprechend den Vorgaben des elterlichen Erbvertrages binden würde.
Die Klägerin argumentierte, sie habe gemäß der EU-ErbVO deutsches Erbrecht gewählt und daher Anspruch auf den Abschluss eines solchen Erbvertrages.
Der Beklagte widersetzte sich dem und bestritt unter anderem die Existenz der Klägerin, was zu einem Aufgebotsverfahren führte, in dem ihre Lebensfähigkeit geprüft werden sollte.
Zudem bestritt der Beklagte die Wirksamkeit des Erbvertragsvorschlags der Klägerin und die Notwendigkeit, einen solchen Vertrag abzuschließen.
Das Gericht stellte fest, dass die Klage zulässig sei, da die Identität der Klägerin ausreichend durch vorgelegte Dokumente nachgewiesen wurde.
Allerdings sah das Gericht keinen rechtlichen Anspruch der Klägerin auf den Abschluss eines Erbvertrages durch den Beklagten.
Der Übertragungsvertrag von 1995 verpflichtete den Beklagten nicht zur Abgabe eines solchen Angebots.
Obwohl die Klägerin ein deutsches Erbrecht gemäß der EU-ErbVO wählen könne und theoretisch einen Erbvertrag abschließen dürfe,
musste dies nach deutschem Recht in Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar geschehen, was in diesem Fall nicht erfolgte.
Da es keine rechtliche Grundlage für die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss des Erbvertrages gab und auch der Zahlungsantrag der Klägerin
unbegründet war, wurde die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trug die Kosten des Verfahrens.
Inhaltsverzeichnis:
keine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbvertrages – LG Köln 32 O 116/16 – Tenor
Tatbestand
Schlussfolgerung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.