
Keine Versteigerung Grundstück zwecks Aufhebung der Gemeinschaft ohne Einwilligung Testamentsvollstrecker BGH V ZB 176/08
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2009 entschieden, dass die Versteigerung eines Grundstücks
zum Zwecke der Aufhebung einer Erbengemeinschaft nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers angeordnet werden kann.
Der Fall:
Ein Erblasser hatte seinen drei Söhnen ein Grundstück hinterlassen.
In seinem Testament hatte er Testamentsvollstreckung angeordnet und bestimmt, dass das Grundstück nicht verkauft werden darf.
Einer der Söhne hatte Schulden und seine Gläubiger hatten seinen Erbanteil gepfändet.
Die Gläubiger beantragten die Teilungsversteigerung des Grundstücks.
Die Entscheidung:
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Gläubiger zurück.
Die Teilungsversteigerung sei unzulässig, da der Testamentsvollstrecker ihr nicht zugestimmt habe.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die starke Stellung des Testamentsvollstreckers.
Dieser hat die alleinige Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände.
Die Gläubiger eines Erben können die Teilungsversteigerung eines Grundstücks nicht erzwingen, wenn der Testamentsvollstrecker ihr nicht zustimmt.
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