Keine Versteigerung Grundstück zwecks Aufhebung der Gemeinschaft ohne Einwilligung Testamentsvollstrecker BGH V ZB 176/08
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2009 entschieden, dass die Versteigerung eines Grundstücks
zum Zwecke der Aufhebung einer Erbengemeinschaft nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers angeordnet werden kann.
Der Fall:
Ein Erblasser hatte seinen drei Söhnen ein Grundstück hinterlassen.
In seinem Testament hatte er Testamentsvollstreckung angeordnet und bestimmt, dass das Grundstück nicht verkauft werden darf.
Einer der Söhne hatte Schulden und seine Gläubiger hatten seinen Erbanteil gepfändet.
Die Gläubiger beantragten die Teilungsversteigerung des Grundstücks.
Die Entscheidung:
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Gläubiger zurück.
Die Teilungsversteigerung sei unzulässig, da der Testamentsvollstrecker ihr nicht zugestimmt habe.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die starke Stellung des Testamentsvollstreckers.
Dieser hat die alleinige Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände.
Die Gläubiger eines Erben können die Teilungsversteigerung eines Grundstücks nicht erzwingen, wenn der Testamentsvollstrecker ihr nicht zustimmt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.