KG 22 W 27/18

September 14, 2020

KG 22 W 27/18 gerichtliche Bestellung von Nachtragsliquidatoren für eine nach Beendigung gelöschte Personenhandelsgesellschaft, § 273 Abs. 4 AktG

1. Die gerichtliche Bestellung von Nachtragsliquidatoren für eine nach Beendigung gelöschte Personenhandelsgesellschaft entsprechend § 273 Abs. 4 AktG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, die jedenfalls bei einer aus drei Gesellschaftern bestehenden OHG nicht gegeben sind.

2. Die Abwicklung hat vielmehr durch die bisherigen Gesellschafter (gemeinschaftlich) bzw. durch ihre Erben zu erfolgen.

Tenor

KG 22 W 27/18

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 03. April 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. März 2018, Az. HRA 69466, wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Antrag der Beteiligten zu 2) vom 01. November 2016 und – insoweit gleichlautend – vom 09. Februar 2018 auf gerichtliche Bestellung eines Nachtragliquidators für die Beteiligte zu 1).

Die Beteiligte zu 1) wurde nach dem Tod des einzigen Kommanditisten B K von der O W K, Kommanditgesellschaft in O, zum 01. Mai 1932 in eine Offene Handelsgesellschaft (O W oHG) mit den Gesellschaftern H K, P H und K N umgewandelt.

Die Gesellschaft wurde nach Anmeldung durch alle Mitgesellschafter im Jahre 1936 aufgelöst und die Gesellschaft aus dem Register gelöscht.

Die Beteiligte zu 1) ist unter “O W K, Kommanditgesellschaft in O ” als Eigentümerin des Flurstücks 3137/207, eingetragen im Grundbuch von O, Blatt 2440, aufgeführt.

KG 22 W 27/18

Das 60 qm große Flurstück ist gefangenes Grundstück der dieses umschließenden Flurstücke 207/2 und 207/3, deren Eigentümerin die Beteiligte zu 2) seit dem Jahr 2015 ist.

Mit Beschluss vom 19. März 2018, der Beteiligten zu 2) am 27. März 2018 zugestellt, hat das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 1. November 2016 und – insoweit gleichlautend – vom 09. Februar 2018 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde vom 03. April 2018, bei Gericht am 04. April 2018 eingegangen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft gem. § 375 Nr. 3, 58 ff. FamFG und innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingelegt worden.

Die Beteiligte zu 2) ist durch den ihren Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zurückweisenden Beschluss unmittelbar beschwert im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG.

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2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beteiligten zu 2) steht kein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Beteiligte zu 1) zu.

a) Es gibt für Personenhandelsgesellschaften keinen gesetzlich normierten Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators; die Vertretungsbefugnis der ursprünglichen Liquidatoren lebt im Falle von weiterem Abwicklungsbedarf – vorliegend durch das Vorhandensein von Vermögen in Form des Grundstücks – wieder auf gem. §§ 146 ff., 157 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB. Liquidatoren der Beteiligten zu 1) sind damit grundsätzlich die Erben der drei letzten Gesellschafter gem. § 145 Abs. 1 HGB geworden.

b) Der Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG.

Danach hat das Gericht bei Aktiengesellschaften auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen, wenn nach Löschung der Gesellschaft noch weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.

aa) Einer Ansicht zufolge ist § 273 Abs. 4 AktG analog auf alle Personenhandelsgesellschaften anzuwenden. Eine solche generelle Analogie wird gefordert im Hinblick darauf, dass die Nachtragsliquidation nach der vollständigen Abwicklung der Gesellschaft stattfinde. Es bestünden so die Gesellschaftsorgane wie etwa der Aufsichtsrat nach Liquidation nicht mehr oder seien zumindest nicht mehr handlungsfähig.

Daher bestehe die Gefahr, dass der ursprüngliche Liquidator im eigenen Interesse tätig werde, denn die ursprüngliche Liquidation sei nicht hinreichend sorgfältig durchgeführt worden, was die erforderliche Abwicklungsmaßnahme nach Schluss der Liquidation zeige.

Ferner sehe § 146 Abs. 2 HGB eine gerichtliche Bestellung eines Liquidators vor, dies jedoch nur für Beteiligte der Gesellschaft. Eine solche Möglichkeit müsse daher auch Dritten eingeräumt werden (Riehm, Gerichtliche Bestellung des Nachtragsliquidators – ein Modell für alle Handelsgesellschaften, NZG 2003, 1054 (1055); Neumann, Die Bestellung eines Nachtragsliquidators für Personenhandelsgesellschaften, NZG 2015, 1018 (1019f.)).

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bb) Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Eine analoge Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG scheidet mangels struktureller Vergleichbarkeit der oHG im Allgemeinen und anhand der konkreten Ausgestaltung der Gesellschaft aus.

Der vorliegende Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht schon nicht mit dem Tatbestand des gesetzlich geregelten § 273 AktG ausreichend vergleichbar.

Voraussetzung für die Annahme einer Analogie ist eine gesetzliche Regelungslücke und dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsfolge des gesetzlich geregelten Tatbestandes auf den ihm ähnlichen, aber ungeregelten Sachverhalt übertragen werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, IX ZR 92/05, juris Rn. 15 mwN).

So besteht bei der oHG die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren bei Abwicklungsbedarf nach Beendigung der Liquidation automatisch gem. § 146 Abs. 1 HGB fort, wohingegen bei der AG oder der GmbH, für die ein Anspruch aus § 273 Abs. 4 AktG analog bejaht wird

(vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1979, IX ZR 69/75, juris Rn. 25;

KG, Beschluss vom 13. Februar 2007, 1 W 272/06, juris Rn. 6;

OLG Hamm, Beschluss vom 05. September 1996, 15 W 125/96, juris Rn. 13),

die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler gerade nicht wiederauflebt.

Der Rechtsverkehr bedarf somit bei Personengesellschaften nicht im gleichen Maße wie bei den Kapitalgesellschaften des Schutzes in der Weise, dass bei der Fortsetzung einer nur vermeintlich beendeten Liquidation durch einen gerichtlichen Bestellungsakt Klarheit über die Person der Abwickler geschaffen wird (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979, IX ZR 69/75, juris Rn. 25).

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Der gesetzlichen Regelung zufolge soll gerade sämtlichen Gesellschaftern die Möglichkeit gegeben werden, über erforderliche Liquidationsmaßnahmen selbst zu entscheiden. Diese Möglichkeit würde den Gesellschaftern durch eine analoge Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG aber genommen.

Die oHG ist anders als die AG und die GmbH zudem keine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, so dass eine analoge Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt

(BGH, Urteil vom 21. Juni 1979, IX ZR 69/75, juris Rn. 25

und BGH, Urteil vom 02. Juni 2003, II ZR 102/02, juris Rn. 6;

OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1990, 15 W 40/90, DB 1990, 1960-1961).

Etwas anderes gilt nur bei Publikumskommanditgesellschaften, denen regelmäßig eine unüberschaubare Zahl einander unbekannter, nicht am Ort des Gesellschaftssitzes lebender Kommanditisten angehören und deren Funktion als Kapitalsammelstelle im Vordergrund steht.

Diese ist nicht wie das dem Gesetzgeber des HGB vor Augen stehende Modell der Handelsgesellschaft personalistisch, sondern körperschaftlich strukturiert.

Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber hinaus noch kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen, wie etwa ein mit den Befugnissen des Aufsichtsrats im Sinne des AktG ausgestatteter Verwaltungsrat, dann kann wegen dieser besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft die Interessenlage mit der der Kapitalgesellschaft vergleichbar sein, und die Regeln des Personengesellschaftsrechts auf diese Organisationsform von der Rechtsprechung nicht angewendet werden, sondern diese ausnahmsweise durch die kapitalgesellschaftsrechtlichen Prinzipien im Rahmen des § 273 Abs. 4 AktG ersetzt werden

KG 22 W 27/18

(BGH, Urteil vom 02. Juni 2003, II ZR 102/02, juris Rn. 6;

OLG Hamm, Beschluss vom 05. September 1996, 15 W 125/96, juris Rn. 13;

OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1990, 15 W 40/90, DB 1990, 1960-1961;

OLG München, Beschluss vom 05. November 1992, 3Z BR 46/92, juris Rn. 59;

MünchKomm-Schmidt, HGB, 4. Aufl., § 155 Rn. 56;

Oetker-Kamanabrou, HGB, 6. Aufl., § 146 Rn. 6).

Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 1), die kurz vor ihrer Löschung über lediglich drei Gesellschafter verfügte, kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen aufwies, gibt es nicht. Darüber hinaus gab es keinen Verwaltungsrat, der mit den Befugnissen eines Aufsichtsrates einer AG vergleichbar wäre.

cc) Eine analoge Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG kann des Weiteren auch nicht aufgrund besonderer Umstände herangezogen werden. So wird in bestimmten Fällen ausnahmsweise auch dann die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung eines Nachtragsliquidators entsprechend § 273 Abs. 4 AktG auf Antrag eines Dritten angenommen, wenn seit der Löschung im Register sehr lange Zeit (etwa 100 Jahre) vergangen ist, die Gesellschafter oder deren Erben nicht auffindbar sind, keine Interessen der Gesellschaft entgegen stehen und offensichtlich kein Interesse der Gesellschafter an der Liquidation besteht

(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Juli 2018, 5 W 43/18, juris Rn. 16;

zustimmend Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 678).

Einer solchen weiten Analogie steht – abgesehen von der erforderlichen Vergleichbarkeit der Ausgestaltung der oHG mit der AG – bereits entgegen, dass bei der Beteiligten zu 1) gerade nicht angenommen werden kann, dass keine Interessen der Gesellschaft der Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG entgegenstehen und die Gesellschaft kein Interesse an der Liquidation hat.

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Zumal es hier nicht – wie im Falle des OLG Saarbrücken (aaO) – um die bloße Ausübung eines der Gesellschaft zustehenden Vorkaufsrechts, welches bereits bei zwei Auflassungen im Jahr 1936 und 1977 nicht ausgeübt wurde, geht, sondern um die (mögliche) Veräußerung eines gefangenen Grundstücks, bei dem die Belange der Beteiligten zu 2) denen der Beteiligten zu 1) augenscheinlich entgegen stehen.

Denn im Rahmen der Verwertung des Grundstücks der Beteiligten zu 1) hat die Beteiligte zu 2) Interesse an der durch sie beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks an sie zu einem möglichst niedrigen Kaufpreis, um das Grundstück dann zusammen mit den beiden eigenen Grundstücken gewinnbringend veräußern zu können, da die beiden Randgrundstücke durch das Eigentum der Beteiligten zu 1) erheblich im Wert gemindert sind.

Hier nicht die Erben der Gesellschafter ausfindig zu machen oder einen Nachlasspfleger zu bestellen, um so ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Beteiligten herzustellen, ist jedenfalls mit der Interessenlage der Gesellschaft nicht zu vereinbaren. Vorliegend gibt es keine objektiven Anhaltpunkte, dass die Gesellschafter kein Interesse an der Liquidation haben.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Auflösung der Beteiligten das Übersehen des Grundstücks im Vermögen der oHG auf Nachlässigkeit oder gar Vorsatz beruhte, zumal die Auflösung der Gesellschaft im Jahre 1936 mitten in die Jahre der politischen Umwälzung des Deutschen Reiches fielen, des Einsatzes einer gerichtlich bestellten “neutralen dritten Person” bedarf es damit nicht. Ferner gibt es diesbezüglich keine Gläubigerinteressen zu vertreten, die einen neutralen Liquidator erforderten, da es keine Gläubiger mehr gibt.

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Die Analogie wäre mithin allein aus Praktikabilitätsgründen im Hinblick auf die erforderliche Ermittlung der Erben der verstorbenen Gesellschafter zu stützen, was für die Anwendung einer Analogie unzureichend ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 70 Abs. 2 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 1, 36 GNotKG. Für die von der Beteiligten zu 2) begehrte Bestellung eines Nachtragsliquidators ist in § 67 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG ein regelmäßiger Geschäftswert von 30.000,00 € vorgegeben.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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