KG 22 W 60/14

Dezember 10, 2020

KG 22 W 60/14, Beschluss vom 28.09.2018, Liquidationserlös bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob ein Nachtragsliquidator für eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft bestellt werden kann,

wenn ein Liquidationserlös zu Gunsten der Gesellschafter bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt ist.

Das Kammergericht (KG) entschied, dass in diesem Fall die Bestellung eines Nachtragsliquidators zum Zweck der Verteilung der Beträge unter den Gesellschaftern nicht in Betracht kommt.   

Sachverhalt:

  • Der Bruder des Beteiligten beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine gelöschte Gesellschaft.
  • Er behauptete, die Gesellschaft sei Vermögen seines verstorbenen Großvaters gewesen und er sei Erbe dieses Vermögens.
  • Die Gesellschaft war nach dem Krieg enteignet worden, hatte aber noch einen Liquidationserlös von ca. 67.000 EUR erhalten, der bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde.
  • Das Amtsgericht wies den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zurück, da die Antragsbefugnis nicht nachgewiesen sei.
  • Gegen diesen Beschluss legte der Bruder Beschwerde ein, der sich der Beteiligte anschloss.

KG 22 W 60/14

Entscheidungsgründe:

  • Unzulässigkeit der Beschwerde:

    • Die Beschwerde des Beteiligten ist unzulässig, da ihm die Beschwerdebefugnis fehlt.
    • Er behauptet nicht, Rechtsnachfolger des letzten Gesellschafters zu sein.
    • Eine analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder die Annahme einer gewillkürten Verfahrensstandschaft kommen nicht in Betracht.
  • Zurückweisung des Antrags auch bei Beschwerdebefugnis:

    • Auch wenn der Bruder beschwerdebefugt wäre, wäre sein Antrag zurückzuweisen gewesen.
    • Eine Nachtragsliquidation ist nicht erforderlich, da die Gesellschaft bereits vollbeendet ist.
    • Der Liquidationserlös wurde vom Abwesenheitspfleger an die Hinterlegungsstelle ausgezahlt und damit die Liquidation abgeschlossen.
    • Die Hinterlegung hat Erfüllungswirkung, da der Abwesenheitspfleger auf die Rücknahme verzichtet hat.
    • Ob ein Gesellschafter direkt die Auszahlung des hinterlegten Betrags verlangen kann oder ob ein Nachtragsliquidator die Auszahlung überhaupt noch verlangen kann, ist nicht relevant.
  • Nachtragsliquidation:

    • Eine Nachtragsliquidation kann in entsprechender Anwendung von §§ 273 Abs. 4 AktG, 66 Abs. 5 GmbHG angeordnet werden, wenn nach dem Schluss einer Liquidation notwendige Einzelmaßnahmen durchzuführen sind.
    • Im vorliegenden Fall war die Liquidation jedoch bereits abgeschlossen, da der Liquidationserlös ausgezahlt und hinterlegt wurde.
    • Die Hinterlegung hat Erfüllungswirkung, sodass keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung:

    • Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen.
    • Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
    • Der Verfahrenswert wurde auf 60.000 EUR festgesetzt.

KG 22 W 60/14

Fazit:

  • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist nicht möglich, wenn ein Liquidationserlös bereits an die Hinterlegungsstelle ausgezahlt wurde und damit die Liquidation abgeschlossen ist.
  • Die Hinterlegung hat Erfüllungswirkung, sodass keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
  • Die Beschwerdebefugnis im Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass der Beschwerdeführer Rechtsnachfolger des letzten Gesellschafters ist oder ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Durchführung des Verfahrens hat.
RA und Notar Krau

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