KG Berlin, 19 W 102/17
Bei unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnraummieters ist durch das Nachlassgericht gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, sofern der Vermieter dies beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass auf Räumung geltend zu machen. Der Umstand, dass der Mieter vermögenslos war beziehungsweise der Nachlass voraussichtlich dürftig ist, steht dem nicht entgegen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte – Nachlassgericht – vom 05.07.2017 dahin abgeändert, dass eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses angeordnet wird. Die Entscheidung über Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers wird dem Nachlassgericht übertragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gilt § 25 Abs. 1 GNotKG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet mangels eines Beschwerdegegners aus.