
Wirksamkeit eines Testaments – KG Berlin 6 W 48/22
– Ermittlung des Testierwillens bei Verwendung eines unüblichen Schriftträgers;
Testierfähigkeit eines an Parkinson erkrankten Erblassers
Im Fall KG Berlin 6 W 48/22 befasst sich das Gericht mit der Wirksamkeit eines Testaments, das auf einem ungewöhnlichen Schriftträger verfasst wurde.
Der Erblasser, der an Parkinson litt, hatte auf der Rückseite eines Caféspeiseplans am 5. September 2020 handschriftlich verfügt, dass sein Nachbar Alleinerbe wird.
Ein Zusatz vom 4. November 2020 bestimmte den Sohn des Nachbarn als Ersatzerben.
Diese Verfügung setzte ein gemeinschaftliches Testament von 1998 außer Kraft, das die Beschwerdeführerin, die Nichte der verstorbenen Ehefrau des Erblassers, begünstigte.
Das Nachlassgericht und das Kammergericht (KG) Berlin haben die Gültigkeit des Testaments bestätigt, da der Testierwille klar erkennbar war und das verwendete Schreibmaterial keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Testaments aufkommen ließ.
Der Erblasser war trotz seiner Parkinson-Erkrankung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig, wie ein eingeholtes Sachverständigengutachten darlegte.
Dabei wurde betont, dass Parkinson nicht zwangsläufig die geistige Fähigkeit zur Testamentserrichtung beeinträchtigt, sofern keine deutlichen Anzeichen einer fortgeschrittenen Demenz vorliegen.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Erblasser nicht testierfähig gewesen sei und bezweifelte die Echtheit der Urkunde.
Sie brachte vor, der Erblasser sei zuletzt dement und durch seine Krankheit bettlägerig gewesen.
Diese Einwände wurden jedoch durch ärztliche Stellungnahmen und Zeugenaussagen entkräftet, die aufzeigten, dass der Erblasser zu den relevanten Zeitpunkten noch Einkaufslisten schrieb und handschriftliche Unterschriften leistete.
Wesentlich war das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, der zu dem Schluss kam, dass keine eindeutigen Hinweise auf eine Testierunfähigkeit vorlagen.
Das Nachlassgericht hat zudem die Hausärztin und den behandelnden Neurologen ergänzend angehört, die ebenfalls keine Hinweise
auf eine geistige Beeinträchtigung des Erblassers gaben, die eine Testierunfähigkeit begründen könnte.
Das Gericht stellte ferner fest, dass das Testament den Formerfordernissen nach Paragraf 2247 BGB entsprach, da es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterzeichnet war.
Auch die Verwendung der Rückseite eines Speiseplans war kein Indiz für das Fehlen eines Testierwillens, da der Inhalt des Testaments klar und ernsthaft formuliert war.
Zudem bestätigte der Erblasser seine Verfügung durch den Nachtrag vom November 2020.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen, und der Beschwerdewert auf 750.000 Euro festgesetzt. Eine weitere Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Das Urteil bestätigt, dass die Parkinson-Erkrankung des Erblassers nicht automatisch seine Testierfähigkeit ausschloss und das Testament trotz des ungewöhnlichen Schriftträgers wirksam war.
I. Einführung
II. Testamentsgültigkeit
III. Rechtsanwälte und Notare Krau
IV. Entscheidung des KG Berlin 6 W 48/22
V. Vorverfahren AG Spandau
VI. Tenor des KG Berlin 6 W 48/22
VII. Schlussfolgerung
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