KG Berlin 6 W 100/16 Wirksamkeit Widerruf gemeinschaftliches Testament

Februar 9, 2019

KG Berlin 6 W 100/16 Wirksamkeit Widerruf gemeinschaftliches Testament

RA und Notar Krau

Der Fall KG Berlin 6. Zivilsenat, 6 W 100/16 dreht sich um die Erbscheinserteilung nach dem Tod eines Erblassers, der gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Testament verfasst hatte.

Dieses Testament, datiert auf den 5. Juni 1962, setzte die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein.

Im Laufe der Zeit verfasste der Erblasser jedoch weitere Testamente, darunter eines am 20. August 2009, das seinen nichtehelichen Sohn, den Beteiligten zu 4), als Alleinerben einsetzte.

Der Beteiligte zu 4) und seine Mutter (Beteiligte zu 5) beantragten einen Erbschein, der den Beteiligten zu 4) als Alleinerben ausweisen sollte, während die Ehefrau des Erblassers (Beteiligte zu 1) einen Erbschein gemäß dem ursprünglichen gemeinschaftlichen Testament von 1962 beantragte.

Das Nachlassgericht entschied zunächst zugunsten des Beteiligten zu 4) und widerrief den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1) mit der Begründung,

die spätere Testamentserrichtung im Jahr 2009 habe das Testament von 1962 wirksam widerrufen.

Zudem akzeptierte das Nachlassgericht eine Anfechtungserklärung des Beteiligten zu 4), da er als Pflichtteilsberechtigter in den früheren Testamenten übergangen worden sei.

Die Beteiligte zu 1) legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Das Kammergericht entschied zugunsten der Beteiligten zu 1) und stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament von 1962 weiterhin gültig sei.

KG Berlin 6 W 100/16 Wirksamkeit Widerruf gemeinschaftliches Testament

Es argumentierte, dass ein einseitiger Widerruf des Testaments durch den Erblasser nicht möglich sei, da die Verfügungen wechselbezüglich und daher für den überlebenden Ehegatten bindend seien.

Zudem sei die Anfechtung des Testamentes von 1962 durch den Beteiligten zu 4) unzulässig, da dieser trotz seines Pflichtteilsrechts damals nicht im Testament bedacht wurde,

aber der hypothetische Wille des Erblassers darauf hinweise, dass er auch bei Kenntnis der Existenz des Beteiligten zu 4) keine andere Entscheidung getroffen hätte.

Schließlich entschied das Kammergericht, dass der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, gerechtfertigt sei,

und wies die Anträge des Beteiligten zu 4) und der Beteiligten zu 5) ab.

Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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