KG Berlin, Beschluss vom 23. September 1987 – 1 W 1962/87 Zur erbrechtlichen Relevanz einer ausländischen Adoption

April 22, 2019

KG Berlin, Beschluss vom 23. September 1987 – 1 W 1962/87
Zur erbrechtlichen Relevanz einer ausländischen Adoption
1. Der erbrechtliche Einfluß einer Kindesannahme insbesondere auf gesetzliche Erbrechte ist grundsätzlich nicht nach dem Adoptionsstatut (EGBGB Art 22 = (juris: BGBEG)), sondern nach dem Heimatrecht des Erblassers (Erbstatut, EGBGB Art 24 = (juris: BGBEG)) zu beurteilen.
2. Wenn allerdings das Adoptionsstatut dem Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht versagt, hat es hierbei sein Bewenden, auch wenn ein solches Erbrecht nach dem Erbstatut besteht (Ergänzung KG Berlin, 1982-10-08, 1 W 1573/82, FamRZ 1983, 98 = Rpfleger 1983, 26).
vorgehend LG Berlin, 10. Februar 1987, 83 T 38/86

Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller, ein am 10. Oktober 1963 in W. geborener österreichischer Staatsangehöriger, hat die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach der am 26. Juli 1984 mit letztem Wohnsitz in B. kinderlos verstorbenen Erblasserin, die keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, beantragt. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Erblegitimationsverhandlung sind ihr Ehemann, ihre Eltern sowie ein Bruder und dessen Tochter vorverstorben, ohne weitere Abkömmlinge zu hinterlassen. Aus der zweiten Ehe des in Wien geborenen Vaters der Erblasserin ist als deren Halbbruder ein Sohn hervorgegangen, der als österreichischer Staatsangehöriger in W. lebte und ebenfalls vorverstorben ist. Dieser Halbbruder hatte zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls österreichische Staatsangehörige war, in Wien durch vom zuständigen dortigen Bezirksgericht bestätigten Vertrag vom 16. Oktober 1964 den Antragsteller an Kindes statt angenommen. Andere als gesetzliche Erben der Erblasserin in Betracht kommende Personen sind bisher nicht ermittelt worden.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat nach Einholung einer Stellungnahme des Richters den Erbscheinsantrag des Antragstellers durch Beschluß vom 27. Dezember 1985 zurückgewiesen, weil die Frage der Begründung einer erbrechtlich relevanten Verwandtschaftsbeziehung als Folge der Adoption dem Adoptionsstatut zuzuweisen sei und der Antragsteller nach österreichischem Adoptionsrecht nicht mit der Erblasserin verwandt sei. Die dagegen gerichtete, als Beschwerde vorgelegte Erinnerung des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluß vom 10. Februar 1987 aus den gleichen Erwägungen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die gemäß §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers.
Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht auf den Fall, soweit er mit Rücksicht auf die nach österreichischem Recht erfolgte Adoption und deren erbrechtliche Folgen Auslandsbeziehungen aufweist, das bis zum 31. August 1986 geltende deutsche internationale Privatrecht angewendet. Gemäß Artikel 220 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (BGBl. I Seite 1142/GVBl. Seite 1210) bleibt auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige internationale Privatrecht anwendbar. Dazu gehören insbesondere vor diesem Zeitpunkt eingetretene Erbfälle (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 46. Aufl., Artikel 220 EGBGB Anm. 2 a).
Gemäß Artikel 24 Abs. 1 EGBGB a. F. ist die am 26. Juli 1984 verstorbene deutsche Erblasserin nach den deutschen Gesetzen beerbt worden, wovon das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgegangen ist. Da sie kein Testament hinterlassen hat, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der Beschwerdeführer als Adoptivsohn des Halbbruders der Erblasserin wäre nur dann gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung (§ 1925 Abs. 1 und 3 BGB), wenn er als “Abkömmling” des Vaters der Erblasserin anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang gewinnt die international-privatrechtliche Vorfrage Bedeutung, nach welcher Rechtsordnung die erbrechtlichen Auswirkungen der nach österreichischem Recht wirksamen Adoption zu beantworten sind. Der 1963 geborene und 1964 an Kindes Statt angenommene Beschwerdeführer hätte bei Zugrundelegung des seit 1. Januar 1977 geltenden deutschen Adoptionsrechts einschließlich seiner Übergangsregelung (Artikel 12 § 2 Abs. 2 Satz 1 AdoptG BGBl. I 1976 Seite 1749/GVBl. 176 Seite 1619, vgl. dazu auch Palandt/Diederichsen, BGB, 46. Aufl., Einf v § 1741 Anm. 5) ab 1. Januar 1978 uneingeschränkt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 1754 BGB) einschließlich der Begründung verwandtschaftlicher Beziehungen zu den Verwandten der Annehmenden (vgl. nur Palandt/Diederichsen, BGB, 46. Aufl., § 1754 Anm. 1), wäre also Abkömmling auch des Vaters der Erblasserin und damit nach der Erblasserin gesetzlich erbberechtigt. Bei Anwendung des österreichischen Adoptionsrechts nicht nur auf die Frage der Gültigkeit der Adoption, sondern auch auf die Vorfrage nach deren erbrechtlichen Auswirkungen wäre der Beschwerdeführer dagegen kein Abkömmling im Sinne des § 1925 Abs. 1 und 3 BGB, weil § 182 Abs. 1 des österreichischen ABGB (abgedruckt bei Ferid/Firsching, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Österreich, Seite 110) lediglich bestimmt, daß zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte entstehen, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden. Aus dieser Beschränkung der verwandtschaftlichen Beziehungen auf die unmittelbar Adoptionsbeteiligten und deren Nachkommen folgt, daß sich die Adoptionswirkung nicht auf die übrigen Verwandten des Annehmenden erstreckt (Schwimann, FamRZ 1973, 345, 353).
Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ein gesetzliches Erbrecht des Beschwerdeführers nach der Erblasserin verneint. Indessen vermag der Senat der dafür gegebenen Begründung nicht zu folgen. Gemäß Artikel 24 EGBGB a. F. ist als Erbstatut deutsches Recht anzuwenden; demgemäß ist auch die Vorfrage der erbrechtlichen Tragweite einer im Ausland erfolgten Adoption auf der Grundlage der deutschen Kollisionsnormen zu beurteilen. Es stellt sich nur die Frage, ob auch insoweit Artikel 24 EGBGB a. F. oder aber Artikel 22 EGBGB a. F. (Adoptionsstatut) anzuwenden ist, wonach sich die Annahme als Kind nach der Staatsangehörigkeit der Annehmenden zur Zeit der Kindesannahme richtet, die hier einheitlich die österreichische war. Die Beurteilung der erbrechtlichen Konsequenzen der Adoption im internationalen Privatrecht einschließlich der Beurteilung der gesetzlichen Erbberechtigung im Verhältnis des Adoptivkindes zu den Verwandten des Annehmenden ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Das Landgericht hat sich der Meinung angeschlossen, wonach über die Vorfrage der Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses durch Adoption und die sonstige erbrechtliche Tragweite der Adoption einschließlich der gesetzlichen Erbberechtigung im Verhältnis zwischen Adoptivkind und Adoptivfamilie im weitesten Sinne allein das Adoptionsstatut entscheidet, während das Erbstatut Art und Umfang der Erbberechtigung festlegt, die bei einem erbrechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnis eintritt (KG, 22. ZS, IPRax 1985, 358 LS; Erman /Marquordt, BGB, 7. Aufl., Artikel 22 EGBGB a. F. Rdnr. 24 und Artikel 24, 25 EGBGB a. F. Rdnr. 13; Klinkhardt in: MünchKomm, BGB, Artikel 22 EGBGB a. F. Rdnr. 191; Palandt/Heldrich, BGB, 45. Aufl., Artikel 22 EGBGB a. F. Anm. 2 b und Artikel 25 EGBGB a. F. Anm. 4 b; Soergel/Kegel, BGB, 11. Aufl., Artikel 22 EGBGB a. F. Rdnr. 73; Gutachten zum Internationalen und Ausländischen Privatrecht – IPG – 1975 Nr. 30 und 1977 Nr. 26; Müller, NJW 1985, 2056, 2059 ff. m. w. N.). Danach wäre der nach österreichischem Adoptionsrecht mit dem Vater des Annehmenden und der Erblasserin nicht verwandte Beschwerdeführer nach deutschem Erbrecht nicht gesetzlicher Erbe der Erblasserin, weil er kein Abkömmling des Vaters der Erblasserin im Sinne des § 1925 Abs. 1 und 3 BGB wäre. Die vom Landgericht vertretene Auffassung läßt sich im wesentlichen damit begründen, das Wesen der Adoption sei es, die verwandtschaftliche Zuordnung einer Person neu zu gestalten, wozu gerade die darauf beruhende Erbberechtigung gehöre; das Verwandtenerbrecht werde aber in allen Rechtsordnungen als Ausfluß der familienrechtlichen Beziehung begriffen; auch kollisionsrechtlich sei die Frage, wer Verwandter im Sinne des Erbrechts ist, eine Vorfrage, die familienrechtlich anzuknüpfen sei (Müller, a.a.O.). Die Frage der Begründung oder Aufhebung einer erbrechtlich relevanten Verwandtschaftsbeziehung als Folge der Adoption müsse auch im Interesse der Vorhersehbarkeit für die Adoptionsbeteiligten einem einheitlichen Statut unterworfen sein; dies sei bei Anwendung des Erbstatuts nicht gewährleistet, welches außerdem wandelbar sei (Müller, a.a.O.; IPG 1977 Nr. 26 Seite 239 f.).
Nach einer anderen im Schrifttum verbreiteten Meinung ist zwar die Wirksamkeit einer Adoption nach dem Adoptionsstatut zu beurteilen, die erbrechtliche Relevanz der Adoption bestimmt sich jedoch – jedenfalls grundsätzlich – allein nach dem Erbstatut (Staudinger/Raape, BGB, 9. Aufl., Artikel 22 EGBGB a. F. Anm. D III 3; Wengler, Gutachten zum internationalen und ausländischen Familien- und Erbrecht, Bd. II, 1971, Seite 609, 621, 625; Beitzke, Festschrift für Firsching, 1985, Seite 9, 19 ff., 22 ff.; Firsching in Staudinger, BGB, 12. Aufl., Artikel 24 EGBGB a. F. Rdnr. 54 und in Anm. zu KG, a.a.O. Seite 354). Dieser Auffassung, wonach Vorschriften, aus denen ein Erbrecht der Adoptivverwandten folgen würde, als erbrechtliche Vorschriften zu qualifizieren sind (vgl. Staudinger/Raape und Wengler, jeweils a.a.O.) und deshalb das Erbstatut entscheidet, inwieweit Verwandte der Adoptiveltern das Adoptivkind beerben und umgekehrt, hat sich der Senat bereits beiläufig im Grundsatz angeschlossen (FamRZ 1983, 98, 99 = Rpfleger 1983, 26; vgl. auch Senat FamRZ 1967, 53). Beide Entscheidungen beziehen sich allerdings auf Fälle, in denen die erbrechtlichen Wirkungen der Adoption nach auswärtigem Recht weiter als nach dem als Erbstatut anzuwendenden damaligen innerstaatlichen Recht gingen, während es vorliegend um den umgekehrten Fall geht.
Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner bisher vertretenen Auffassung fest, wonach sich auch die Vorfrage des Bestehens eines erbrechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses entgegen der Ansicht des Landgerichts jedenfalls im Grundsatz nach dem Erbstatut richtet. Es spricht mehr dafür, das als Erbstatut maßgebende Heimatrecht des Erblassers auch bei der Frage der Erbberechtigung von Adoptivverwandten anzuwenden, weil die erbrechtlichen Verhältnisse von den subjektiven Vorstellungen des Erblassers wesentlich beeinflußt werden können. Dies gilt nicht nur, soweit es um die Erstreckung von in einem Testament verwendeten Begriffen wie Kind, Abkömmling oder Nachkomme auf Adoptivverwandte geht, wobei sich die Qualifikation nach der dem Erblasser vertrauten heimatlichen Rechtsordnung anbietet (vgl. Senat FamRZ 1983, 98 f.). In gleicher Weise kann das Eintretenlassen der gesetzlichen Erbfolge von den im Heimatrecht verwurzelten Vorstellungen des Erblassers beeinflußt sein. Aus diesen Erwägungen verdient daher im Grundsatz die Auffassung den Vorzug, wonach das Heimatrecht des Erblassers über den Einfluß einer nach einer anderen Rechtsordnung gültigen Adoption auf Erbrechte entscheidet, während die auch vom Landgericht vertretene abweichende Meinung die erbrechtlichen Folgen der Adoption in zu starkem Maße dem Verwandtschaftsrecht zuordnet.
Die Gesichtspunkte, aus denen die grundsätzliche Geltung des Erbstatuts auch für mit der Begründung eines erbrechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses zusammenhängende Vorfragen herzuleiten ist, müssen in dessen bei der hier gegebenen Fallgestaltung zurücktreten. Mit Recht modifizieren – soweit erörtert – auch die Vertreter derjenigen Meinung, nach der das Erbstatut auch über die erbrechtlichen Auswirkungen einer gültigen Adoption entscheidet, ihre Auffassung für den Fall, daß das als Adoptionsstatut maßgebende Recht dem Adoptivkind umfassende verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Verwandten des Annehmenden versagt. Dies wird damit begründet, der Adoption hafte insoweit eine Schranke an, sie sei erbrechtlich als nicht vorhanden anzusehen (Staudinger/Raape, a.a.O. Anm. D III 3 b); die Adoption nach ausländischem Recht müsse für erbrechtliche Zwecke der deutschen Adoption äquivalent sein; schließe das Adoptionsstatut gerade erbrechtliche Wirkungen aus, so könne der unter einem solchen Recht Adoptierte nicht dem nach deutschem Recht Adoptierten für die Zwecke der §§ 1924 ff. BGB gleichgestellt werden (vgl. Wengler, a.a.O. Seite 609, 612 und 615, 626 f.; ähnlich bereits Wengler, Die Vorfrage im Kollisionsrecht, RabelsZ 8 (1934), Seite 148, 160 ff., 163 f.: Erfordernis der erbrechtlichen Prädestinierung im Adoptionsstatut). Dem schließt sich der Senat in Ergänzung seiner in FamRZ 1983, 98 vertretenen Auffassung an, die seinerzeit noch keine Auseinandersetzung mit den sich hier stellenden Fragen erforderte. Das ausländische Recht (Adoptionsstatut) bestimmt mit der Beschränkung der Adoptionswirkungen auf die unmittelbar Adoptionsbeteiligten und – wie hier – lediglich auf ihre Nachkommen die erbberechtigenden Verhältnisse so entscheidend mit, daß im Rahmen der als Erbstatut anzuwendenden Rechtsordnung bei der an sich ebenfalls nach dieser Rechtsordnung vorzunehmenden Prüfung der erbrechtlichen Relevanz einer im Ausland erfolgten Adoption im Verhältnis zu den sonstigen Verwandten des Annehmenden nicht mehr von einer im Rechtssinne erheblichen Adoption gesprochen werden kann. Die Adoption ist insoweit für erbrechtliche Zwecke ebenso als nicht vorhanden anzusehen wie etwa bei Fehlen von Gültigkeitserfordernissen einer ausländischen Adoption.
Die weitere Beschwerde konnte daher nach alledem keinen Erfolg haben.

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