Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG – KG Berlin 6 W 47/18

April 6, 2019

Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG – KG Berlin 6 W 47/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung des Erbscheinseinziehungsverfahrens
    • Voraussetzungen gemäß § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG
    • Einleitung durch Sachaufklärung des Nachlassgerichts
  2. Beendigung des Verfahrens ohne förmlichen Beschluss
    • Mitteilung der Unrichtigkeit des Erbscheins
    • Notwendigkeit einer Kostenentscheidung
  3. Wortlaut und Systematik des FamFG
    • Kein Erfordernis einer Sachentscheidung für Kostenentscheidung
    • Auslegung gemäß § 81 FamFG
  4. Tenor
    • Beschwerde des Beteiligten zu 2) und Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Lichtenberg
    • Kostenverteilung und Geschäftswerte
  5. Sachverhalt und Verfahrensverlauf
    • Darstellung im angefochtenen Beschluss
    • Beschwerde und Anträge der Beteiligten
  6. Rechtliche Würdigung und Entscheidungsgründe
    • Erforderlichkeit der Kostenentscheidung
    • Auslegung des § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG und Verfahrensbeendigung
  7. Kostenentscheidung nach § 81 FamFG
    • Grobes Verschulden der Beteiligten zu 1)
    • Notwendigkeit der Vertretung durch Rechtsanwälte und entstehende Kosten
  8. Beschwerdeverfahren
    • Erfolg der Beschwerde des Beteiligten zu 2)
    • Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren
    • Wertfestsetzung für das Einziehungsverfahren und das Beschwerdeverfahren

1. Wendet sich ein Beteiligter gegen die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins und nimmt das Nachlassgericht daraufhin eine Sachaufklärung anhand der vorgetragenen Tatsachen vor, hat es ein Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingeleitet.

2. Endet dieses Verfahren ohne förmlichen Beschluss mit der Mitteilung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Erbschein unrichtig sei, bedarf es einer Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens.

3. Wortlaut und Systematik des FamFG sprechen gegen das Erfordernis eines Beschlusses mit einer Sachentscheidung (Einziehung oder Antragszurückweisung), um über die Kosten nach den Grundsätzen des § 81 FamFG entscheiden zu können.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg als Nachlassgericht vom 4. Juni 2018 geändert:

Die Beteiligte zu 1) hat die im Verfahren vor dem Nachlassgericht über die Einziehung eines Erbscheins entstandenen Kosten nach einem Geschäftswert von 90.000 € zu tragen.

Die Beteiligte zu 1) hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) nach einem Geschäftswert von bis zu 3.000 € zu tragen; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt sie selbst.

Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG – KG Berlin 6 W 47/18 – Gründe

I.

Zum Sachverhalt wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat gegen den angefochtenen Beschluss am 14. Juni 2018 Beschwerde eingelegt und beantragt,
über die Kosten des Einziehungsverfahrens zu entscheiden und die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1) Das Nachlassgericht hätte eine Kostenentscheidung treffen müssen.

Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG – KG Berlin 6 W 47/18

Gemäß § 353 Abs. 2 S. 1 FamFG ist in Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Ein Verfahren über die Einziehung des erteilten Erbscheins hat hier auf die Eingabe der Beteiligten zu 1) vom 18. Januar 2018 stattgefunden (Bl. 44 d. A.). In diesem Schreiben rügt der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1), dass diese im Erbscheinsverfahren nicht angehört worden sei.

Ferner trägt er vor, dass nach Kenntnis der Beteiligten zu 1) die Mutter des Beteiligten zu 2) als testamentarische bestimmte Miterbin im gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes nach dem Tod des Ehemannes den Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht habe, diesen erhalten und deswegen nach dem gemeinschaftlichen Testament nicht Erbin nach der Erblasserin geworden sei. Die Beteiligte zu 1) wendet sich ausdrücklich gegen die Richtigkeit des erteilten Erbscheins.

Das Nachlassgericht hat auf diesen Schriftsatz ein Verfahren eingeleitet und den Beteiligten zu 2) über dessen Verfahrensbevollmächtigte zur Stellungnahme aufgefordert (Bl. 45 d. A.). Diese Stellungnahme ist am 20. Februar 2018 beim Nachlassgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Bl. 50 R) hat das Nachlassgericht eine Aufklärung des Sachverhalts durch Befragung der Mutter des Beteiligten zu 2) begonnen.

Nach Vorlage der Antwort der Mutter des Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 2. März 2018 hat das Nachlassgericht mit Verfügung vom 20. April 2018 mitgeteilt, es könne nach der Auskunft der Mutter des Beteiligten zu 2) nicht feststellen, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift des § 353 Abs. 2 FamFG hat es damit ein Verfahren über die Einziehung eines Erbscheins gegeben, das mit dem Abschluss der Sachaufklärung und der Würdigung durch das Nachlassgericht sein Ende gefunden hat.

Weder der Wortlaut – “in Verfahren über” – noch der Sinnzusammenhang der Vorschrift geben einen Anhalt dafür, dass über die Kosten eines solchen Verfahrens nur entschieden werden könnte, wenn auch eine Entscheidung durch Beschluss über die Einziehung oder über die Zurückweisung eines ausdrücklich gestellten Antrages erfolgt. Auf die Art der Beendigung des Verfahrens kommt es danach nicht an.

Auch die Systematik des FamFG spricht gegen das Erfordernis eines Beschlusses mit einer Sachentscheidung über die Einziehung des Erbscheins oder Zurückweisung eines Antrages, um über die Kosten entscheiden zu können. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 24 Abs. 2 FamFG. Gemäß Abs. 1 der Vorschrift kann, soweit ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden kann, auch die Einleitung eines solchen Verfahrens angeregt werden.

Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG – KG Berlin 6 W 47/18

Fasst man hier den anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Januar 2018 als solche Anregung auf, dann hatte das Nachlassgericht gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 FamFG nur die zwei Möglichkeiten, erstens ein Verfahren über die Einziehung des Erbscheins einzuleiten oder zweitens der Beteiligten zu 1) mitzuteilen, dass es der Anregung nicht folgt.

Den letztgenannten Weg ist das Nachlassgericht zutreffend nicht gegangen, sondern hat ein Verfahren über die Prüfung der Einziehung des Erbscheins eingeleitet. Dieses eingeleitete Verfahren ist ein Verfahren über die Einziehung des Erbscheins im Sinne des § 353 Abs. 2 S. 1 FamFG.

Gemäß § 353 Abs. 2 S. 2 FamFG soll die Kostenentscheidung zugleich mit der Endentscheidung ergehen. Aus dieser Vorschrift folgt gerade nicht, dass eine Kostenentscheidung davon abhängt, dass es eine Endentscheidung gibt. Die Formulierung “soll” spricht dafür, dass der Regelfall genannt ist, aber Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen sind.

Selbst wenn man jedoch die Auffassung vertritt, dass diese Regelung nur den Zeitpunkt einer Kostenentscheidung regelt, aber stets eine Endentscheidung getroffen werden muss, stünde dies einer Kostenentscheidung hier nicht entgegen, sondern würde vielmehr die Frage aufwerfen, ob das Nachlassgericht mit der Würdigung der Sachaufklärung und seinem darauf fußenden Entschluss, den Erbschein nicht einzuziehen, nicht doch eine Endentscheidung im Sinne des § 353 Abs. 2 S. 2 FamFG getroffen hat.

Ob diese Entscheidung in Form eines Beschlusses hätte ergehen müssen, bedarf hier allerdings keiner Entscheidung (vgl. zur Ablehnung einer Anregung durch Beschluss: Kroiß, in Bonefeld/Kroiß/Tanck, Erbprozess, 5. Aufl., § 12 Rdnr. 114).

Die Vorschrift des § 83 Abs. 2 FamFG spricht ebenfalls für die Auffassung des Beteiligten zu 2). Danach gilt § 81 FamFG entsprechend, wenn das Verfahren auf sonstige Weise erledigt ist. Dies zeigt, dass eine Kostenentscheidung ergehen kann, auch wenn keine Endentscheidung durch Beschluss vorliegt.
Das konkrete Einziehungsverfahren ist hier durch das Ergebnis der Sachaufklärung “erledigt”.

Das Nachlassgericht hat mit der Verfügung vom 20. April 2018 den Beteiligten mitgeteilt, dass das Nachlassgericht keine anderen Erkenntnisse gewinnen konnte als sie sich aus der Mitteilung der Mutter des Beteiligten zu 2) ergeben. Es hat mitgeteilt, dass es nicht beabsichtige, den erteilten Erbschein als unrichtig einzuziehen. Weitere Schritte zur Sachaufklärung gemäß § 26 FamFG hat es nicht ergriffen.

Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG – KG Berlin 6 W 47/18

Soweit das Nachlassgericht bei dieser Sachlage die Auffassung vertritt, das Verfahren über die Einziehung sei gleichwohl nicht beendet, weil es bei Auftreten neuer Erkenntnisse weiter zu führen wäre, überzeugt dies den Senat nicht.

Denn bei ausdrücklicher Antragstellung der Beteiligten zu 1) oder dem geäußerten Wunsch nach einer rechtsmittelfähigen Entscheidung hätte das Nachlassgericht durch Beschluss entschieden. Damit wäre das konkrete Einziehungsverfahren unzweifelhaft beendet worden. Die identische Situation besteht jedoch auch hier, nur dass es an dem Erlass eines Beschlusses fehlt.

2) Die hier zu treffende Kostenentscheidung hat sich an den Grundsätzen des § 81 FamFG zu orientieren, wobei insbesondere die Wertungen des § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG von Bedeutung sind.

a) Die Beteiligte zu 1) hat, obwohl ihr rechtliches Gehör im Erbscheinsverfahren gewährt worden war (vgl. Bl. 26 d. A.), keine Einwände gegen die Erteilung des vom Beteiligten zu 2) beantragten Erbscheins erhoben. Sie hat durch ihr Verhalten unnötige weitere Kosten auf Seiten des Beteiligten zu 2) ausgelöst.

Nachdem sie unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes im eigenen Interesse die Einziehung des erteilten Erbscheins angeregt hatte, weil sie für sich in Anspruch nahm, Alleinerbin nach der Erblasserin zu sein, war es aus Sicht des Beteiligten zu 2) notwendig, die eigenen Interessen ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Die dabei entstehenden außergerichtlichen Kosten sind als notwendig im Sinne des § 80 S. 1 FamFG anzusehen. Der von ihr zur Anregung eines Einziehungsverfahrens vorgebrachte Sachverhalt war ihr schon vorher bekannt, so dass es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, diesen Einwand nicht schon während des Erbscheinsverfahrens zu erheben.

Das Verursachen eines weiteren Verfahrens beruht nach Auffassung des Senats deshalb auf grobem Verschulden der Beteiligten zu 1). Hinzu kommt, dass der Tatsachenvortrag über die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Ehemannes der Erblasserin erkennbar ins Blaue hinein ohne jegliche Grundlage erfolgt ist.

Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG – KG Berlin 6 W 47/18

b) Aus den vorstehenden Gründen hatte auch die Anregung der Beteiligten zu 1) von vornherein keine Aussicht auf Erfolg.

Es spielt dabei keine Rolle, dass die Beteiligten zu 1) nicht ausdrücklich einen Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins gestellt hat. In der Sache hatte ihre Anregung die Bedeutung eines Antrages, denn es war das erkennbare Ziel der Beteiligten zu 1), dass der Erbschein in ihrem eigenen Interesse eingezogen wird. Deswegen ist auch die Anwendung der Wertung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG hier gerechtfertigt.

Es liegt aus den vorstehenden Gründen auch kein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass einem Dritten, der sich an einem Verfahren nicht beteiligt, keine Kosten auferlegt werden dürfen (vgl. Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 81 Rdnr. 33 m. w. Nachw.).

c) Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass der Beteiligte zu 2) die im Einziehungsverfahren entstandenen Anwaltskosten selbst tragen muss, liegen nicht vor.

3) Da die Beschwerde des Beteiligten zu 2) Erfolg hat, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass die Beteiligte zu 1) als Veranlasserin des Einziehungsverfahrens (s. dazu oben) auch die hierdurch entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

4) Die Wertfestsetzung im Einziehungsverfahren bestimmt sich nach einem Anteil von ½ am Nachlasswert zum Todeszeitpunkt. Im Hinblick auf die Angaben der Beteiligten, die zwischen 80.000,- (Bl. 33) und 100.000,- EUR (Bl. 51 d. A.) schwanken, hat der Senat den Wert auf 90.000 Euro festgesetzt.

Die Wertfestsetzung des Beschwerdeverfahrens orientiert sich an den erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) und den Gerichtskosten (KV Nr. 12215 Nr. 1 GNotKG).

Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG – KG Berlin 6 W 47/18

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