Kindergeld für ein ausbildungssuchendes Kind – BFH III B 24/09

Februar 17, 2021

Kindergeld für ein ausbildungssuchendes Kind – BFH III B 24/09

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Ziel der Untersuchung
    • Bedeutung des Kindergeldanspruchs für ausbildungssuchende Kinder
  2. Rechtliche Grundlagen
    • Definition und Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
    • Regelungen zur Ausbildungsplatzsuche gemäß § 38 Abs. 3 und 4 SGB III
    • Relevante Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
  3. Sachverhalt
    • Details des Falles BFH III B 24/09
      • Entscheidung der Familienkasse zur Aufhebung des Kindergeldes
      • Einspruch und Klage der Klägerin
      • Entscheidung des Finanzgerichts
  4. Tatbestand
    • Feststellungen des Finanzgerichts
      • Fehlende Meldung des Sohnes bei der Agentur für Arbeit
      • Fehlende Nachweise über Eigenbemühungen zur Ausbildungsplatzsuche
  5. Entscheidungsgründe des BFH
    • Überprüfung der Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
    • Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
      • Grundsätzliche Bedeutung und deren Nichtvorliegen
      • Anforderungen an die ernsthafte Ausbildungsplatzsuche und deren Nachweis
      • Anwendung und Interpretation der Rechtsgrundsätze durch das FG
  6. Analyse und Diskussion
    • Analyse der BFH-Entscheidung
      • Bedeutung der regelmäßigen Meldung bei der Agentur für Arbeit
      • Anforderungen an die Nachweisführung der Ausbildungsplatzsuche
      • Vergleich mit ähnlichen Entscheidungen
    • Diskussion der Argumente der Klägerin und deren Bewertung durch den BFH
  7. Fazit und Ausblick
    • Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse
    • Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Fälle und Praxis
    • Mögliche Weiterentwicklungen und offene Fragen

Zum Entscheidungstext:

Tatbestand

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld für den 1985 geborenen Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab Dezember 2005 auf und forderte das für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 770 € von der Klägerin zurück.

Als Begründung verwies die Familienkasse darauf, dass S bei der Berufsberatung seit dem 30. November 2005 nicht mehr als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt werde. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, dass weder eine Meldung des S als Arbeitsuchender noch als Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Agentur für Arbeit nachgewiesen sei.

Die Klägerin habe auch keine Eigenbemühungen des S zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes substantiiert dargelegt und nachgewiesen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Frage, ob die Agentur für Arbeit die Ausbildungsplatzvermittlung nach drei Monaten einstellen dürfe mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch entfalle, wenn sich das Kind nicht erneut melde, habe grundsätzliche Bedeutung. Gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sei die Ausbildungsvermittlung durchzuführen, “bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt”.

Kindergeld für ein ausbildungssuchendes Kind – BFH III B 24/09 – Entscheidungsgründe

II. Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerin den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1. Der behauptete Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Meldung eines ausbildungsuchenden Kindes bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit nur drei Monate fortwirkt; nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in der vorgenannten Grundsatzentscheidung ausdrücklich darauf hin, dass § 38 Abs. 3 SGB III zwar –anders als § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III für Arbeitsuchende– eine Einstellung durch Zeitablauf nicht vorsieht. Dennoch ist wegen des offensichtlichen Zeitbezugs der Regelung zu vermuten, dass das Kind an der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr interessiert ist, wenn es sich nach Aufforderung oder für einen längeren Zeitraum nicht mehr bei der Agentur für Arbeit meldet.

In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass der Kindergeldanspruch für ein ausbildungsuchendes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes) voraussetzt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und der Kindergeldberechtigte entsprechende Nachweise erbringt (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

Diese Rechtsgrundsätze hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist nach einer Gesamtwürdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass entsprechende Nachweise von der Klägerin nicht erbracht wurden.

Kindergeld für ein ausbildungssuchendes Kind – BFH III B 24/09

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a courtroom with a large wooden bench

Zur Frage der Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden Württemberg – BGH Beschluss vom 31.01.2024 – VII ZB 57/21

Juli 18, 2024
Zur Frage der Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden Württemberg – BGH Beschluss vom 31.01.20…

Steuerschuld Regress gegen ehemalige Pflegerin der PC Gesellschafterin Dr Elisabeth Cloppenburg

Juni 30, 2024
Steuerschuld Regress gegen ehemalige Pflegerin der PC Gesellschafterin Dr Elisabeth CloppenburgZusammenfassung von RA und Notar Krau…

Einrichtung einer Betreuung bei Eignungsmängeln des Vorsorgebevollmächtigten – BGH XII ZB 334/22

Juni 12, 2024
Einrichtung einer Betreuung bei Eignungsmängeln des Vorsorgebevollmächtigten – BGH XII ZB 334/22Inhaltsverzeichnis RA und Notar KrauEinle…